VwGH 20.05.1985, 84/12/0221
VwGH 20.05.1985, 84/12/0221
Rechtssätze
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Normen | |
RS 1 | Voraussetzung für ein Gutachten ist die Festlegung der Tatsachen, die der Sachverständige zu beurteilen berufen ist. Dies ergibt sich schon aus der Aufgabe der Behörde als erkennende Instanz, die sich nicht etwa als Vollzugsorgan des Sachverständigen zu betätigen, sondern an Hand der dem Gutachten zugrunde gelegten Tatsachen die Schlüssigkeit des Gutachtens zu überprüfen und einer sorgfältigen Beweiswürdigung zu unterziehen hat. Eine sachverständige Äußerung, die sich in der Abgabe eines Urteiles erschöpft, ohne die Tatsachen erkennen zu lassen, auf die sich dieses Urteil gründet, ist mit einem wesentlichen Mangel behaftet und als Beweismittel unbrauchbar. Die Behörde, die eine so geartete Äußerung ihrem Bescheid zugrunde legt, wird nicht ihrer Pflicht zur Feststellung des für die Erledigung der Verwaltungssache maßgebenden Sachverhaltes gerecht (Hinweis E , VwSlg 1019 A/1949, E , VwSlg 1284 A/1950, E , VwSlg 1389 A/1950, E , VwSlg 1616 A/1950 und E , VwSlg 2453 A/1952). |
Hinweis auf Stammrechtssatz | GRS wie 1935/61 E RS 1 |
Norm | |
RS 2 | Soweit durch die polizeichefärztlichen Gutachten, auf die sich der angefochtene Bescheid stützt, die mangelnde Exekutivdienstfähigkeit des Bfrs festgestellt wird, sind sie unbeachtlich, weil es sich hiebei um eine von der Dienstbehörde zu entscheidende Rechtsfrage handelt. (Hinweis auf E vom , 83/12/0150) |
Entscheidungstext
Kein Text vorhanden
Zusatzinformationen
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ECLI | ECLI:AT:VWGH:1985:1984120221.X01 |
Datenquelle |
Fundstelle(n):
FAAAF-61216