VwGH 07.05.1985, 84/12/0186
VwGH 07.05.1985, 84/12/0186
Rechtssätze
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Norm | GehG 1956 §20b Abs8; |
RS 1 | Die Neubemessung des Fahrtkostenzuschusses nach § 20 b Abs 8 GehG 1956 setzt eine Änderung von Tatsachen voraus, die für das Entstehen oder den Wegfall des Anspruches auf Fahrtkostenzuschuss oder für die Änderung seiner Höhe von Bedeutung sind. (Hinweis auf E vom , 81/12/0066, VwSlg 10533 A/1966) |
Normen | |
RS 2 | Die eingetretene Rechtskraft eines Bescheides über den einem Beamten gemäß § 20 b GehG gebührenden Fahrtkostenzuschuß steht einer neuen Entscheidung über diesen Gegenstand von dem Zeitpunkt an nicht länger entgegen, zu dem sich eine der Tatsachen, von denen der Anspruch dem Grunde oder der Höhe nach abhängig ist, wesentlich geändert hat (Hinweis E , 81/12/0182). |
Norm | GehG 1956 §20b; |
RS 3 | Die Änderung eines Sachverhaltselementes dadurch, dass die ursprüngliche Wegstrecke nicht mehr mit der ab dem Zeitpunkt der Wohnsitzverlegung zurückgelegten völlig übereinstimmt, ist im Hinblick auf die unveränderte Höhe der Fahrtkosten nicht als wesentlich anzusehen. |
Norm | AVG Teil1 Abschn4; |
RS 4 | Eine rechtswirksame Bescheiderlassung kann nicht durch bloße Gewährung von Einsicht in ein bei der Behörde verbleibendes Schriftstück erfolgen. (Hinweis auf E v. , 83/05/0052) |
Norm | DVG 1984 §9; |
RS 5 | Ein Bescheid, der nicht ausdrücklich als Dienstrechtsmandat bezeichnet ist, ist kein Dienstrechtsmandat iS des § 9 DVG. (Hinweis auf E VfSlg 4881) |
Entscheidungstext
Kein Text vorhanden
Zusatzinformationen
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Sammlungsnummer | VwSlg 11762 A/1985 |
ECLI | ECLI:AT:VWGH:1985:1984120186.X01 |
Datenquelle |
Fundstelle(n):
LAAAF-61214