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VwGH 07.05.1985, 84/12/0186

VwGH 07.05.1985, 84/12/0186

Rechtssätze


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Norm
GehG 1956 §20b Abs8;
RS 1
Die Neubemessung des Fahrtkostenzuschusses nach § 20 b Abs 8 GehG 1956 setzt eine Änderung von Tatsachen voraus, die für das Entstehen oder den Wegfall des Anspruches auf Fahrtkostenzuschuss oder für die Änderung seiner Höhe von Bedeutung sind. (Hinweis auf E vom , 81/12/0066, VwSlg 10533 A/1966)
Normen
AVG §56;
AVG §68 Abs1;
GehG 1956 §20b;
VwRallg;
RS 2
Die eingetretene Rechtskraft eines Bescheides über den einem Beamten gemäß § 20 b GehG gebührenden Fahrtkostenzuschuß steht einer neuen Entscheidung über diesen Gegenstand von dem Zeitpunkt an nicht länger entgegen, zu dem sich eine der Tatsachen, von denen der Anspruch dem Grunde oder der Höhe nach abhängig ist, wesentlich geändert hat (Hinweis E , 81/12/0182).
Norm
GehG 1956 §20b;
RS 3
Die Änderung eines Sachverhaltselementes dadurch, dass die ursprüngliche Wegstrecke nicht mehr mit der ab dem Zeitpunkt der Wohnsitzverlegung zurückgelegten völlig übereinstimmt, ist im Hinblick auf die unveränderte Höhe der Fahrtkosten nicht als wesentlich anzusehen.
Norm
AVG Teil1 Abschn4;
RS 4
Eine rechtswirksame Bescheiderlassung kann nicht durch bloße Gewährung von Einsicht in ein bei der Behörde verbleibendes Schriftstück erfolgen. (Hinweis auf E v. , 83/05/0052)
Norm
DVG 1984 §9;
RS 5
Ein Bescheid, der nicht ausdrücklich als Dienstrechtsmandat bezeichnet ist, ist kein Dienstrechtsmandat iS des § 9 DVG. (Hinweis auf E VfSlg 4881)

Entscheidungstext

Kein Text vorhanden

Zusatzinformationen


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Sammlungsnummer
VwSlg 11762 A/1985
ECLI
ECLI:AT:VWGH:1985:1984120186.X01
Datenquelle

Fundstelle(n):
LAAAF-61214

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