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VwGH 03.06.1985, 84/12/0156

VwGH 03.06.1985, 84/12/0156

Rechtssatz


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Normen
AVG §45 Abs2;
AVG §45 Abs3;
AVG §52;
RS 1
Gutachten können auch bloß aktenmäßig gegeben werden. Maßgebend ist nämlich nicht, dass der Beamte vom Gutachter persönlich untersucht wurde, sondern, dass das Gutachten unter Einbeziehung allfälliger sonstiger Unterlagen, wie fachärztliche Hilfsbefunde usw. in sich widerspruchsfrei ist und dass auf Grund der von den Sachverständigen aus getroffenen Feststellungen die hiezu ausschließlich berufene Dienstbehörde schlüssig die Rechtsfrage über das Vorliegen oder Nichtvorliegen der Dienstfähigkeit des Beamten zu entscheiden vermag. (Hinweis auf E vom , 83/12/0150)

Entscheidungstext

Kein Text vorhanden

Zusatzinformationen


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ECLI
ECLI:AT:VWGH:1985:1984120156.X01
Datenquelle

Fundstelle(n):
BAAAF-61213