VwGH 03.06.1985, 84/12/0156
VwGH 03.06.1985, 84/12/0156
Rechtssatz
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Normen | |
RS 1 | Gutachten können auch bloß aktenmäßig gegeben werden. Maßgebend ist nämlich nicht, dass der Beamte vom Gutachter persönlich untersucht wurde, sondern, dass das Gutachten unter Einbeziehung allfälliger sonstiger Unterlagen, wie fachärztliche Hilfsbefunde usw. in sich widerspruchsfrei ist und dass auf Grund der von den Sachverständigen aus getroffenen Feststellungen die hiezu ausschließlich berufene Dienstbehörde schlüssig die Rechtsfrage über das Vorliegen oder Nichtvorliegen der Dienstfähigkeit des Beamten zu entscheiden vermag. (Hinweis auf E vom , 83/12/0150) |
Entscheidungstext
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Zusatzinformationen
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ECLI | ECLI:AT:VWGH:1985:1984120156.X01 |
Datenquelle |
Fundstelle(n):
BAAAF-61213