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VwGH 18.03.1985, 84/12/0051

VwGH 18.03.1985, 84/12/0051

Rechtssätze


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Norm
BDG 1979 §38 Abs2;
RS 1
Die Auslegung des "unbestimmten" Begriffes "ein wichtiges dienstliches Interesse" unterliegt der uneingeschränkten Kontrollfunktion des VwGH (Hinweis auf E vom , 0064/72, VwSlg 8230 A/1972; ergangen zu § 67 DP). Der VwGH zieht bei Auslegung solcher Begriffe, jedenfalls wenn die betreffende Gesetzesstelle nichts anderes erschließen lässt, in erster Linie das jeweils anzuwendende Gesetz selbst und andere verwandte Gesetze heran.
Norm
VwRallg;
RS 2
Die Auslegung eines "unbestimmten" Gesetzesbegriffes hat sich an normativen Inhalten zu orientieren (Hinweis E , 1820/69, VwSlg 7913 A/1970).
Normen
BDG 1979 §40;
BDG 1979 §42;
RS 3
Eine Lebensgemeinschaft kann, obwohl aus § 42 Abs 2 BDG 1979 keine ausdrückliche Verwendungsbeschränkung folgt, ein wichtiges dienstliches Interesse an einer Verwendungsänderung begründen.
Norm
BDG 1979 §42 Abs2;
RS 4
Auch wenn die Lebensgemeinschaft in § 42 Abs 2 BDG 1979 nicht ausdrücklich erwähnt ist, muss die Beziehungs- und Interessenlage einer solchen Verbindung durchaus der einer Ehe gleichgehalten werden bzw. als wesentlich stärker gewertet werden, als die bei einer Schwägerschaft oder Verwandtschaft dritten Grades.

Entscheidungstext

Kein Text vorhanden

Zusatzinformationen


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Sammlungsnummer
VwSlg 11706 A/1985
ECLI
ECLI:AT:VWGH:1985:1984120051.X01
Datenquelle

Fundstelle(n):
XAAAF-61210