VwGH 18.03.1985, 84/12/0051
VwGH 18.03.1985, 84/12/0051
Rechtssätze
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Norm | BDG 1979 §38 Abs2; |
RS 1 | Die Auslegung des "unbestimmten" Begriffes "ein wichtiges dienstliches Interesse" unterliegt der uneingeschränkten Kontrollfunktion des VwGH (Hinweis auf E vom , 0064/72, VwSlg 8230 A/1972; ergangen zu § 67 DP). Der VwGH zieht bei Auslegung solcher Begriffe, jedenfalls wenn die betreffende Gesetzesstelle nichts anderes erschließen lässt, in erster Linie das jeweils anzuwendende Gesetz selbst und andere verwandte Gesetze heran. |
Norm | VwRallg; |
RS 2 | Die Auslegung eines "unbestimmten" Gesetzesbegriffes hat sich an normativen Inhalten zu orientieren (Hinweis E , 1820/69, VwSlg 7913 A/1970). |
Normen | |
RS 3 | Eine Lebensgemeinschaft kann, obwohl aus § 42 Abs 2 BDG 1979 keine ausdrückliche Verwendungsbeschränkung folgt, ein wichtiges dienstliches Interesse an einer Verwendungsänderung begründen. |
Norm | BDG 1979 §42 Abs2; |
RS 4 | Auch wenn die Lebensgemeinschaft in § 42 Abs 2 BDG 1979 nicht ausdrücklich erwähnt ist, muss die Beziehungs- und Interessenlage einer solchen Verbindung durchaus der einer Ehe gleichgehalten werden bzw. als wesentlich stärker gewertet werden, als die bei einer Schwägerschaft oder Verwandtschaft dritten Grades. |
Entscheidungstext
Kein Text vorhanden
Zusatzinformationen
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Sammlungsnummer | VwSlg 11706 A/1985 |
ECLI | ECLI:AT:VWGH:1985:1984120051.X01 |
Datenquelle |
Fundstelle(n):
XAAAF-61210