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VwGH 26.06.1985, 84/11/0284

VwGH 26.06.1985, 84/11/0284

Rechtssätze


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Norm
IESG §6 Abs1;
RS 1
Auch nach § 104 Abs 1 KO idF des InsolvenzrechtsänderungsG 1982, BGBl 370, kann die Forderungsanmeldung im Konkurs den Antrag auf Insolvenz-Ausfallgeld nicht ersetzen.
Normen
IESG §6 Abs1;
VwGG §46 Abs1 impl;
RS 2
Dadurch, dass die Behörde einen Wiedereinsetzungsantrag nicht nur - zu Recht - abgewiesen sondern auch - zu Unrecht - wegen Verspätung zurückgewiesen hat, ist der Antragsteller in keinem Recht verletzt. (Hinweis auf E vom , 84/11/0229)
Normen
AVG §71 Abs2;
VwGG §42 Abs1;
RS 3
Dadurch, dass die bel Behörde den Wiedereinsetzungsantrag, den sie zu Recht abgewiesen hat, auch zurückgewiesen hat, hat sie den Bfr in keinem Recht verletzt.
Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 85/11/0068 E RS 1
Normen
AVG §71 Abs1 lita impl;
VwGG §46 Abs1;
VwGG §46 Abs3 Satz2;
RS 4
Der Vorschrift des § 46 Abs 3 zweiter Satz VwGG 1965 ist durch die Verbindung der versäumten Handlung (hier: der VwGH-Beschwerde) mit dem Wiedereinsetzungsantrag auch dann entsprochen, wenn die Handlung schon vorher einmal verspätet gesetzt war.
Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 0265/75 B VS VwSlg 9024 A/1976 RS 1
Normen
AVG §71 Abs1;
VwGG §46 Abs1;
RS 5
Unkenntnis des Gesetzes ist kein Wiedereinsetzungsgrund.
Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 0100/47 B VwSlg 71 A/1947 RS 3

Entscheidungstext

Kein Text vorhanden

Zusatzinformationen


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ECLI
ECLI:AT:VWGH:1985:1984110284.X01
Datenquelle

Fundstelle(n):
QAAAF-61208