VwGH 12.02.1986, 84/11/0234
VwGH 12.02.1986, 84/11/0234
Rechtssätze
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Norm | AVG §45 Abs3; |
RS 1 | Dem im § 45 Abs 3 AVG 1950 verankerten Anspruch der Partei eines Verwaltungsverfahrens kann auch durch die Aufforderung der Behörde zur Akteneinsicht Genüge getan werden. Diese Aufforderung ist aber nach dem Sinn dieser Verfahrensnorm nur dann ausreichend, wenn einerseits für die Partei aus der Aufforderung erkennbar ist, dass ihr damit Gelegenheit gegeben werden soll, von durchgeführten Beweisaufnahmen Kenntnis und dazu Stellung zu nehmen, und ihr andererseits auch die Möglichkeit der Überlegung und einer entsprechenden Formulierung ihrer Stellungnahme geboten wird (Hinweis E , 2091/55, VwSlg 4557 A/1958). |
Hinweis auf Stammrechtssatz | GRS wie 82/11/0252 E RS 1 |
Normen | |
RS 2 | Eine Verschiebung der Beweislast tritt auch nicht durch die im § 6 Abs 2 IESG der Partei speziell auferlegte Mitwirkungspflicht am Ermittlungsverfahren ein. |
Hinweis auf Stammrechtssatz | GRS wie 83/11/0182 E RS 1 |
Normen | |
RS 3 | Die im Forderungsverzeichnis gemäß § 6 Abs 3 und 6 IESG abgegebene Erklärung des Ausgleichsverwalters, er "anerkenne" die Forderungen des Bfr (hier: Kündigungsentschädigung in einem drei Monate übersteigenden Betrag gemäß § 29 AngG), vermag keine Bindung des Arbeitsamtes zu bewirken, sondern unterliegt in tatsächlicher Hinsicht nach dem letzten Satz des § 7 Abs 1 IESG der freien Beweiswürdigung und verhindert nicht die Anwendung der Einrechnungsbestimmungen des § 29 AngG. (Hinweis auf E vom , 0581/79) |
Hinweis auf Stammrechtssatz | GRS wie 81/11/0035 E RS 1 |
Normen | |
RS 4 | Der im § 1 Abs 1 IESG gebrauchte Ausdruck "Arbeitnehmer" ist im Sinne des § 1151 Abs 1 ABGB der Arbeitnehmer in persönlicher Abhängigkeit zu verstehen. Auf "freie" Dienstverhältnisse ist das IESG nur sinngemäß anzuwenden, wenn überdies die Voraussetzungen des § 2 IESG vorliegen. |
Hinweis auf Stammrechtssatz | GRS wie 2397/79 E VwSlg 10140 A/1980 RS 1 |
Norm | ABGB §916 Abs1; |
RS 5 | Ausführungen zum Scheindienstverhältnis (Hinweis Rummel in Rummel, ABGB Rdz 1-3 zu § 916; Schrammel, RdA 1981, S 237 id Anmerkung zur Entscheidung des ; Floretta-Spielbüchler-Strasser, Arbeitsrecht I/2, 19 ff; Krejci, Das Sozialversicherungsverhältnis, 102 ff; Bestandschutzansprüche und Pflichtversicherung, ZAS 1980, 131 ff). |
Hinweis auf Stammrechtssatz | GRS wie 83/11/0056 E RS 2 |
Norm | ASVG §4 Abs2; |
RS 6 | Persönliche Abhängigkeit eines Beschäftigten kann unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalles auch dann vorliegen, wenn der Beschäftigte auf Grund einer Vereinbarung oder der Betriebsübung oder der Art seiner Beschäftigung Beginn und Dauer der täglichen Arbeitszeit weithin selbst bestimmen kann. Ob dem Beschäftigten eine solche Berechtigung aus betrieblichen Gründen oder aus Gründen, die allein in seiner Sphäre liegen, eingeräumt wurde, ist hiebei irrelevant. |
Hinweis auf Stammrechtssatz | GRS wie 1183/79 E VwSlg 10302 A/1980 RS 2 |
Norm | IESG §1 Abs2 Z3; |
RS 7 | Nach dem Zweck des IESG, demzufolge versichertes Risiko im Kernbereich die von den Arbeitnehmern typischerweise nicht selbst abwendbare oder absicherbare Gefahr des gänzlichen oder teilweisen Verlustes (oder zumindest der Erfüllungsverzögerung) ihrer Entgeltansprüche in einer möglichen Insolvenz ihres Arbeitgebers ist, auf die sie typischerweise zur Bestreitung ihres Lebensunterhaltes und ihrer unterhaltsberechtigten Angehörigen angewiesen sind (Hinweis E , 82/11/0057), sind unter den "sonstigen Ansprüchen gegen den Arbeitgeber" iSd § 1 Abs 2 Z 3 IESG nicht nur solche Ansprüche zu verstehen, die ihren unmittelbaren Rechtsgrund im (ursprünglichen oder später modifizierten) Arbeitsvertrag haben, sondern es sind ihnen auch solche Ansprüche zuzurechnen, die ihren Rechtsgrund zwar in selbstständigen Rechtsgeschäften haben, aber mit den ein Arbeitsverhältnis kennzeichnenden typischen wechselseitigen Haupt- und Nebenverbindlichkeiten in einem solchen Sachzusammenhang stehen, dass gesagt werden kann, der Anspruch habe seinen Entstehungsgrund letztlich im Arbeitsverhältnis (wie zB auf eine Novation oder ein konstitutives Anerkenntnis gestützte Ansprüche, denen Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis zugrundeliegen). |
Hinweis auf Stammrechtssatz | GRS wie 83/11/0249 E VS VwSlg 11964 A/1985 RS 2 |
Norm | IESG §1 Abs1; |
RS 8 | Ausführungen zum Arbeitnehmerbegriff iSd § 1 Abs 1 IESG: Anwendung der Grundsätze des E vom , 2379/79, VwSlg 10140 A/1980, zur Abgrenzung des Werkvertrages und des freien Dienstvertrages vom abhängigen Arbeitsvertrag; zur Relevanz des bloß Faktischen; zur untergeordneten Bedeutung der einseitigen Qualifizierung bzw. Bezeichnung eines Rechtsverhältnisses durch eine Vertragspartei; Definition der wirtschaftlichen Abhängigkeit. |
Norm | ArbGerG §2 Abs1; |
RS 9 | Ausführungen zur Arbeitnehmerähnlichkeit in Auseinandersetzung mit dem Schrifttum und der Judikatur des OGH zu § 2 Abs 1 ArbGG: Die Rechtsnatur des Rechtsverhältnisses zwischen der Person, deren Arbeitnehmerähnlichkeit geprüft wird, und dem Empfänger der Arbeitsleistung sowie der "finanzielle Aspekt" (dh das Angewiesensein auf die Gegenleistungen für die Arbeitsleistung für den Lebensunterhalt sind irrelevant). Entscheidend ist der "organisatorische Aspekt"; diesbezüglich bedarf es der Prüfung, ob das konkrete und genau zu erhebende Gesamtbild der Tätigkeit, die die Person im Auftrag und für Rechnung des Empfängers der Arbeitsleistung erbringt, so beschaffen ist, dass sie auf Grund der Art und Weise, in der sie für ihn tätig ist, trotz fehlender persönlicher Abhängigkeit nicht mehr in der Lage ist, ihre Arbeitskraft, insoweit sie durch das konkrete Rechtsverhältnis in der Verfügung über ihre Arbeitskraft gehindert ist, anderweitig für Erwerbszwecke einzusetzen, und sie insofern vom Regelungszweck der Anordnung sinngemäßer Anwendung des IESG her als unter ähnlichen wirtschaftlichen und sozialen Bedingungen wie der persönlich abhängige Arbeitnehmer und der nach dem HAG 1960 beschäftigte Heimarbeiter tätig anzusehen ist. |
Entscheidungstext
Kein Text vorhanden
Zusatzinformationen
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Sammlungsnummer | VwSlg 12015 A/1986 |
ECLI | ECLI:AT:VWGH:1986:1984110234.X01 |
Datenquelle |
Fundstelle(n):
MAAAF-61205