VwGH 29.05.1985, 84/11/0229
VwGH 29.05.1985, 84/11/0229
Rechtssätze
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Normen | |
RS 1 | Hat die erstinstanzliche Behörde einen Wiedereinsetzungsantrag zurückgewiesen, so ist für die Berufungsbehörde "Sache" iSd § 66 Abs 4 AVG 1950 nur die Rechtmäßigkeit der Zurückweisung und nicht die sachliche Berechtigung des Wiedereinsetzungsantrages. (Hinweis auf E vom , 82/08/0070 und , 81/11/0284) |
Normen | |
RS 2 | Besteht der behauptete Wiedereinsetzungsgrund in der Unkenntnis der den Fristenlauf des § 6 Abs 1 IESG auslösenden Konkurseröffnung, so hört dieses Hindernis erst mit der Kenntnis vom Tag der Konkurseröffnung und nicht schon mit der Kenntnis der Konkurseröffnung als solcher auf. (Hinweis auf die Grundgedanken des E vom , 1557/77, VwSlg 9434 A/1977) |
Normen | |
RS 3 | Obwohl die bloße Unkenntnis der Konkurseröffnung keinen Wiedereinsetzungsgrund iSd § 71 Abs 1 lit a AVG 1905 iVm § 6 Abs 1 IESG darstellt, ist doch die Antragstellerin durch die rechtswidrige Zurückweisung ihres auf diesen Wiedereinsetzungsgrund gestützten Wiedereinsetzungsantrages in einem subjektiv-öffentlichen Recht, nämlich in jenem auf eine Sachentscheidung über ihren Antrag, verletzt. |
Entscheidungstext
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Zusatzinformationen
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ECLI | ECLI:AT:VWGH:1985:1984110229.X01 |
Datenquelle |
Fundstelle(n):
CAAAF-61204