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VwGH 05.06.1985, 84/11/0178

VwGH 05.06.1985, 84/11/0178

Rechtssätze


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Norm
AVG §18 Abs4;
RS 1
Weder die im Verwaltungsakt erliegende Ausfertigung (der in Form eines Bescheides gehaltenen Erledigung) noch das dem Bfr zugestellte Exemplar weisen ein - wenn auch unlesbares - Gebilde aus Buchstaben einer üblichen Schrift auf. Das vorliegende Gebilde wurde mit 2 verschiedenen Schreibgeräten hergestellt und erweckt beim Betrachter keinesfalls den Eindruck einer Unterschrift. Es fehlt jeglicher Anhaltspunkt, dass es sich überhaupt um "Schrift" handelt. Da keiner der anderen Fälle des § 18 Abs 4 AVG 1905 vorliegt, handelt es sich um einen Nichtbescheid. (Hinweis Walter-Mayer, Grundriss des Verwaltungsverfahrensrechtes3, 67 und 142 und die dort angeführte Rechtsprechung sowie Mannlicher-Quell, Das Verwaltungsverfahren8, 310 f)
Norm
AVG §18 Abs4;
RS 2
Seit der Novelle 1982 (BGBl. Nr. 199/1982) ist gefordert, dass sich aus jeder Ausfertigung in leserlicher Form der Name des Genehmigenden ergeben muss; sollte daher die Unterschrift unleserlich sein, muss in anderer leserlicher Form dessen Name der Erledigung entnehmbar sein.
Normen
VwGG §42 Abs2 lita;
VwGG §42 Abs2 Z1 impl;
RS 3
Die Fällung einer Sachentscheidung über die Berufung gegen einen "Nichtbescheid" ist inhaltlich rechtswidrig. (Hinweis auf E vom , 1711/70, , 0779/75, und E v. , 0539/75)
Norm
AVG §18 Abs4;
RS 4
Die Unterschrift ist ein Gebilde aus Buchstaben einer üblichen Schrift, aus der ein Dritter, der den Namen des Unterzeichnenden kennt, diesen Namen aus dem Schriftbild noch herauslesen kann. Es ist nicht zu verlangen, daß die Unterschrift lesbar ist. Es muß aber ein die Identität des Unterschreibenden ausreichend kennzeichnender, individueller Schriftzug sein, der entsprechende charakteristische Merkmale aufweist und sich als Unterschrift eines Namens darstellt. Es ist als zulässig anzusehen, daß bei einem im Vervielfältigungsverfahren ausgefertigten Bescheid die Unterschrift oder die Beglaubigung gleichfalls vervielfältigt ist, sofern die Ausfertigungen einwandfrei erkennen lassen, daß der betreffende Namenszug im Original auf dem Vervielfältigungsträger (Matrize) angebracht worden ist. Bei dieser Vorgangsweise kann nämlich davon ausgegangen werden, daß die Abzüge der Matrize von derselben nicht abweichen können und solcherart die schutzwürdigen Belange der Partei nicht beeinträchtigt sind.
Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 1817/78 E VwSlg 5423 F/1979 RS 1

Entscheidungstext

Kein Text vorhanden

Zusatzinformationen


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ECLI
ECLI:AT:VWGH:1985:1984110178.X01
Datenquelle

Fundstelle(n):
SAAAF-61203