VwGH 20.09.1985, 84/11/0139
VwGH 20.09.1985, 84/11/0139
Rechtssätze
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Normen | |
RS 1 | Zur Umschreibung des Täters und der Tatumstände bei einer Verwaltungsübertretung nach dem AZG unter Zugrundelegung der Rechtssätze des E eines VS Senates vom , 82/03/0265: a) Es bedarf der Angabe im Spruch, in welcher Eigenschaft einer Person eine Übertretung nach dem AZG zur Last gelegt wird (Arbeitgeber, Organ iSd § 9 VStG 1950, Bevollmächtigter). b) Im Spruch des Straferkenntnisses ist nur der objektive Tatbestand (die Beschäftigung eines Arbeitnehmers unter Verletzung von Arbeitszeitvorschriften) zu umschreiben, nicht jedoch die subjektive Tatseite. c) Zur Umschreibung der Tatumstände bei einem fortgesetzten Delikt. |
Hinweis auf Stammrechtssatz | GRS wie 82/11/0380 E RS 2 |
Normen | |
RS 2 | Unter der Einsatzzeit sind die zwischen dem Beginn und dem Ende der Tagesarbeitszeit liegenden Lenkzeiten, Zeiten für sonstige Arbeitsleistungen und Zeiten der Arbeitsbereitschaft, sowie die als Unterbrechungen der so verstandenen Arbeitszeit zu wertenden Ruhe- und Lenkpausen zu verstehen. |
Normen | |
RS 3 | Der objektive Tatbestand eines Verstoßes gegen die Bestimmungen über die zulässige Einsatzzeit liegt immer dann vor, wenn die Zeit zwischen dem Beginn und dem Ende der Tagesarbeitszeit das festgesetzte Ausmaß überschreitet, mag der Grund hiefür auch in "Schwarzfahrten" des Lenkers oder Beifahrers liegen. "Schwarzfahrten" vor Beginn oder nach Ende der Tagesarbeitszeit zählen aber nicht zur Einsatzzeit. |
Entscheidungstext
Kein Text vorhanden
Zusatzinformationen
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Sammlungsnummer | VwSlg 11867 A/1985 |
ECLI | ECLI:AT:VWGH:1985:1984110139.X01 |
Datenquelle |
Fundstelle(n):
YAAAF-61201