VwGH 24.04.1985, 84/11/0011
VwGH 24.04.1985, 84/11/0011
Rechtssätze
Tabelle in neuem Fenster öffnen
Normen | |
RS 1 | Das Vorliegen von Wiedereinsetzungsgründen ist nach ständiger Rechtsprechung des VwGH nur in jenem Rahmen zu untersuchen, der durch die Behauptungen des Wiedereinsetzungswerbers (innerhalb der Wiedereinsetzungsfrist) gesteckt ist. |
Hinweis auf Stammrechtssatz | GRS wie 83/11/0143 E VwSlg 11439 A/1984 RS 4 |
Normen | |
RS 2 | Das Verschulden des Parteibevollmächtigten selbst trifft die Partei, beides iSd § 46 Abs 1 VwGG 1965 ("ohne ihr Verschulden" verstanden). |
Hinweis auf Stammrechtssatz | GRS wie 1212/76 B VS VwSlg 9226 A/1977 RS 2 |
Normen | |
RS 3 | Ausführungen zum Überwachungsverschulden des Rechtsanwaltes über seine Kanzleibedienstete, die das Ende der Frist des § 6 Abs 1 IESG nicht vermerkte, dadurch dass der Rechtsanwalt trotz zweimaliger Befassung mit der Angelegenheit innerhalb der Frist eine Prüfung unterließ, ob die üblichen Fristvermerke vorgenommen wurden. |
Normen | |
RS 4 | Das Versehen eines Kanzleibediensteten ist für einen Rechtsanwalt (und damit für die von ihm vertretene Partei) nur dann ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis, das ohne sein Verschulden die Einhaltung der Frist verhinderte, wenn der Rechtsanwalt der ihm zumutbaren und nach der Sachlage gebotenen Überwachungspflicht gegenüber den Kanzleibediensteten nachgekommen ist. |
Hinweis auf Stammrechtssatz | GRS wie 1212/76 B VS VwSlg 9226 A/1977 RS 3 |
Entscheidungstext
Kein Text vorhanden
Zusatzinformationen
Tabelle in neuem Fenster öffnen
ECLI | ECLI:AT:VWGH:1985:1984110011.X01 |
Datenquelle |
Fundstelle(n):
BAAAF-61197