VwGH 07.07.1986, 84/10/0290
VwGH 07.07.1986, 84/10/0290
Rechtssätze
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Normen | GdPlanungsG Krnt 1982 §11 Abs1; GdPlanungsG Krnt 1982 §3 Abs3; LSchG Krnt 1981 §2 Abs1 litg Z4; |
RS 1 | Die Errichtung eines Heustadels in der freien Landschaft (Grünland) kann mangels Bestehens einer nachhaltigen landwirtschaftlichen Tätigkeit wegen Widerspruches zum Flächenwidmungsplan nicht bewilligt werden. |
Normen | GdPlanungsG Krnt 1982 §11 Abs1; LSchG Krnt 1981 §2 Abs1 litg Z4; |
RS 2 | Eine Nutzung als Grünland, das für die Land- und Forstwirtschaft bestimmt ist, liegt dann nicht vor, wenn sie nicht mit der grundsätzlich auf Erzielung von Einnahmen gerichteten (nachhaltigen) Tätigkeit der land- und forstwirtschaftlicher Urproduktion in Zusammenhang steht und es sich auch nicht um eine diese (typischerweise) begleitende Nebenerwerbstätigkeit handelt. (Hinweis auf E vom , 84/10/0297) |
Normen | GdPlanungsG Krnt 1982 §11 Abs1; GdPlanungsG Krnt 1982 §3 Abs3; LSchG Krnt 1981 §2 Abs1 litg Z4; |
RS 3 | Bei Beantwortung der Frage, ob eine Baulichkeit für die land- und forstwirtschaftliche Nutzung erforderlich ist, ist an die hiefür maßgeblichen Kriterien ein strenger Maßstab anzulegen. Es gehört zum Begriff der Landwirtschaft, dass sie eine planvolle, grundsätzlich auf Erzielung von Einnahmen gerichtete nachhaltige Tätigkeit darstellt. Die Bestimmungen über die Flächenwidmung könnten nicht dadurch umgangen werden, dass jemand lediglich einem Hobby und nicht einer zumindest nebenberuflichen landwirtschaftlichen Tätigkeit nachgeht. (Hinweis auf E vom , 81/05/0104, VwSlg 10592, , 85/05/0030, ergangen zu § 19 Abs 2 und Abs 4 NÖ ROG 1976) |
Entscheidungstext
Kein Text vorhanden
Zusatzinformationen
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ECLI | ECLI:AT:VWGH:1986:1984100290.X01 |
Datenquelle |
Fundstelle(n):
RAAAF-61196