VwGH 25.03.1985, 84/10/0266
VwGH 25.03.1985, 84/10/0266
Rechtssätze
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Normen | AVG §39 Abs2; VStG §9 Abs2; |
RS 1 | Die Pflicht zur amtswegigen Ermittlung des Sachverhalts findet dort ihre Grenze, wo es der Mitwirkung des Beschuldigten bedarf und dieser eine solche unterlässt. (hier: in Bezug auf das Zutreffen der Voraussetzungen des § 9 Abs 2 VStG idF vor der Nov 176/1983 bezüglich der Verantwortlichkeit des anderen Geschäftsführers) |
Normen | WeinG 1961 §13 Abs1; WeinG 1961 §24 Abs3; WeinG 1961 §51 Abs3 lita; WeinG 1961 §51 Abs3 litb; |
RS 2 | Ein Rechtsatz, dass für die Einhaltung der Vorschriften der § 13 Abs 1 und § 24 Abs 3 WeinG nur der Importeur oder Vorlieferant verantwortlich sei, existiert nicht. |
Normen | VStG §9 Abs2 Satz2 idF 1983/176; VStG §9 Abs4 idF 1983/176; |
RS 3 | Erst ab dem Zeitpunkt, zu dem der Behörde die Zustimmung der zum "verantwortlichen Beauftragten" bestellten Person nachgewiesen wird, wirkt diese Bestellung; erst mit dem Einlangen des Zustimmungsnachweises bei der Behörde tritt der ihr gegenüber namhaft gemachte "verantwortliche Beauftragte" in rechtswirksamer Weise als Adressat der Verwaltungsstrafnormen an die Stelle des Inhabers des zur Verfolgung nach außen Berufenen. (Hinweis auf E vom , 0525/66) |
Normen | VStG §44a lita; VStG §44a Z1 impl; WeinG 1961 §51 Abs3 lita; WeinG 1961 §51 Abs3 litb; |
RS 4 | Die bloße Umschreibung der Tat, Weine bzw. Obstweine "feilgeboten" zu haben, genügt nicht, zumal ein Rechtschutzbedürfnis des Beschaffers insoweit besteht, da etwa dann, wenn die Ware (Wein) an einem Ort gelagert wird, der (noch) nicht mit der Tätigkeit des "Zum-Verkauf-Bereithaltens" oder "Sonst-In-Verkehr-Bringens" in Zusammenhang gebracht werden kann, die entsprechende Verwaltungsübertretung nicht begangen wird. Daher ist etwa eine Umschreibung in dem Sinn ausreichend, dass der Wein im Verkaufslokal für den Kunden sichtbar gelagert oder im Verkaufsregal abgestellt, sohin "zum Verkauf bereitgehalten" worden sei. (Hinweis auf E vom , 84/10/0184) |
Entscheidungstext
Kein Text vorhanden
Zusatzinformationen
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ECLI | ECLI:AT:VWGH:1985:1984100266.X01 |
Datenquelle |
Fundstelle(n):
HAAAF-61195