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VwGH 15.04.1985, 84/10/0231

VwGH 15.04.1985, 84/10/0231

Rechtssätze


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Normen
SittenpolG Vlbg 1976 §11 Abs1;
SittenpolG Vlbg 1976 §18 Abs1 litf;
VStG §5 Abs1;
RS 1
Die Verwaltungsübertretung des § 18 Abs 1 lit f Vlbg SittenPolG stellt in Bezug auf einen Verstoß gegen die Verbotsnorm des § 11 Abs 1 leg cit nicht auf den Eintritt eines Erfolges ab; diese Übertretung stellt vielmehr ein so genanntes Ungehorsamsdelikt iS des § 5 Abs 1 zweiter Satz VStG 1950 dar, dessen Tatbild durch ein bloßes Verhalten (Zuwiderhandeln gegen ein Verbot) ohne Merkmale eines Erfolges gekennzeichnet ist.
Normen
SittenpolG Vlbg 1976 §11 Abs1;
SittenpolG Vlbg 1976 §18 Abs1 litf;
VStG §2 Abs1;
VStG §2 Abs2;
RS 2
Die Einschaltung einer dem Verbot des § 11 Abs 2 SittenpolG Vlbg zuwiderlaufenden Annonce in einer ausländischen (im Ausland verlegten und vertriebenen) Zeitschrift wird demnach nicht deshalb zu einer IM INLAND BEGANGENEN und sohin im Grunde des § 2 Abs 1 VStG strafbaren Übertretung, weil der ERFOLG des Annoncierens im Inland eingetreten ist (§ 2 Abs 1 VStG).
Norm
VStG §25 Abs2;
RS 3
Der Grundsatz der Amtswegigkeit befreit auch den Beschuldigten nicht von der Verpflichtung, zur Ermittlung des maßgebenden Sachverhaltes beizutragen (Hinweis auf E vom , 0398/64, VwSlg 7400 A/1968).
Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 2743/79 E RS 3
Normen
AVG §14;
AVG §46;
RS 4
Einer vor einem Gendarmeriepostenkommando aufgenommenen Niederschrift kommt schon deshalb, weil sie nicht vor einer Behörde aufgenommen wurde, nicht die qualifizierte Beweiskraft einer Niederschrift zu und sie ist auch nicht iSd § 47 AVG 1950 als öffentliche Urkunde zu werten. Die Behörde ist aber nicht daran gehindert, solche Niederschriften als "zur Feststellung des maßgebenden Sachverhaltes geeignet und nach Lage des einzelnen Falles zweckdienlich" zu betrachten und sie gemäß dieser Gesetzesstelle in ihre Beweiswürdigung einzubeziehen.

Entscheidungstext

Kein Text vorhanden

Zusatzinformationen


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Sammlungsnummer
VwSlg 11738 A/1985
ECLI
ECLI:AT:VWGH:1985:1984100231.X01
Datenquelle

Fundstelle(n):
XAAAF-61194