VwGH 08.10.1984, 84/10/0175
VwGH 08.10.1984, 84/10/0175
Rechtssätze
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RS 1 | Es gibt keine Parteistellung von Nachbarn im Bewilligungsverfahren gemäß § 4 Abs 1 Z 2 lit a, § 10 Oö. Natur- und LandschaftsschutzG 1982. |
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RS 2 | Das Interesse von Nachbarn an der Unterlassung der in § 364 Abs 2 ABGB erwähnten Einwirkungen von Anrainergrundstücken aus liegt nicht im Schutzzweck der bei Entscheidung über einen Bewilligungsantrag gemäß § 4 Abs 1 Z 2 lit e ÖÖ NSchG zu beachtenden Normen. Die in § 1 Abs 1 NSchG genannten Ziele haben nämlich DEN MENSCHEN (an sich) im Auge, nicht den immissionsbedrohten Nachbarn. |
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RS 3 | Aus den privatrechtlichen Ansprüchen auf Unterlassung iS des § 364 Abs 2 ABGB wäre die Parteistellung von Nachbarn in einem Verfahren auf Erteilung einer Bewilligung nach § 4 Abs 1 Z 2 lit e OÖ NSchG dann ableitbar, wenn jene Bewilligung der Verwaltungsbehörde zur Beeinträchtigung oder gar Vernichtung der betreffenden subjektiven Zivilrechte führen könnte. Dies würde zutreffen, wenn es sich bei der genannten Bewilligung um die behördliche Genehmigung einer Anlage iS des § 364 a ABGB handelte (Hinweis auf E vom , 3236/79, VwSlg 10476 A/81). Danach ist nämlich der Grundbesitzer dann, wenn eine Bergwerksanlage oder eine behördlich genehmigte Anlage auf dem nachbarlichen Grund Beeinträchtigungen in einem Maß hervorruft, welches das nach den örtlichen Verhältnissen gewöhnliche überschreitet, auf Schadenersatzansprüche (nachbarrechtliche Ausgleichsansprüche) beschränkt. Eine iS dieser Vorschrift BEHÖRDLICH GENEHMIGTE Anlage liegt jedoch nur dann vor, wenn die Genehmigung auf Grund eines Verfahrens erfolgt, in dem die Berücksichtigung der rechtlichen Interessen der Nachbarn in derselben oder doch in gleich wirksamer Weise vorgesehen ist wie etwa im Verfahren zur Genehmigung von Betriebsanlagen nach der GewO, und in dem die Interessen der Nachbarn somit ALLGEMEIN und nicht nur nach einem bestimmten Gesichtspunkt zu berücksichtigen waren. Nur dann, wenn es sich um die Genehmigung auf Grund eines solchen Verfahrens handelt, ist es gerechtfertigt, dem Grundnachbarn auf Grund seines Eigentumsrechtes an sich gegebene Untersagungsrecht zu nehmen und ihn auf einen Ersatzanspruch zu verweisen. |
Normen | |
RS 4 | Entscheidend ist, ob der Parteistellungswerber an der zur Entscheidung stehenden Verwaltungssache vermöge eines Rechtsanspruches oder rechtlichen Interesses beteiligt ist. Auch diejenigen, die nachbarrechtliche Unterlassungsansprüche iS des § 364 Abs 2 ABGB haben, sind an einer Verwaltungsrechtssache, welche den betreffenden Unterlassungsanspruch weder zum Gegenstand hat noch in seiner Geltung berührt, an dieser Verwaltungsrechtssache nicht vermöge eines Rechtsanspruches oder rechtlichen Interesses beteiligt. |
Entscheidungstext
Kein Text vorhanden
Zusatzinformationen
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Sammlungsnummer | VwSlg 11539 A/1984 |
ECLI | ECLI:AT:VWGH:1984:1984100175.X01 |
Datenquelle |
Fundstelle(n):
MAAAF-61189