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VwGH 03.12.1984, 84/10/0167

VwGH 03.12.1984, 84/10/0167

Rechtssätze


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Norm
RS 1
§ 66 Abs 4 AVG 1950 berechtigt die Berufungsbehörde nicht zur Auswechslung der dem Beschuldigten zur Last gelegten Tat, wohl aber dazu, die Straftat auf der Grundlage der unbedenklichen Sachverhaltsannahme der Behörde erster Instanz näher zu umschreiben.
Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 0391/76 E VwSlg 9222 A/1977 RS 1
Norm
RS 2
Da in den Verfahrensvorschriften eine Ablehnung von Verwaltungsorganen durch Parteien und Beteiligte nicht vorgesehen ist, ist es entbehrlich über einen Ablehnungsantrag eine Entscheidung zu treffen (Hinweis E , 1411/54).
Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 1942/57 E RS 3
Normen
AVG §7 Abs1;
VwGG §42 Abs2 litc Z3;
VwGG §42 Abs2 Z3 litc impl;
RS 3
Die Vornahme von Amtshandlungen durch befangene Verwaltungsorgane kann, sofern sich infolge der Befangenheit sachliche Bedenken gegen den ggst. Bescheid ergeben, als Mangelhaftigkeit des Verfahrens vor dem VwGH geltend gemacht werden. Die Amtshandlung ist also nicht rechtsungültig oder nichtig, sondern ist im Einzelfall zu prüfen, ob sich sachliche Bedenken gegen den Bescheid ergeben.
Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 0335/73 E VwSlg 8644 A/1974 RS 1

Entscheidungstext

Kein Text vorhanden

Zusatzinformationen


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ECLI
ECLI:AT:VWGH:1984:1984100167.X01
Datenquelle

Fundstelle(n):
CAAAF-61188