VwGH 03.12.1984, 84/10/0167
VwGH 03.12.1984, 84/10/0167
Rechtssätze
Tabelle in neuem Fenster öffnen
Norm | |
RS 1 | § 66 Abs 4 AVG 1950 berechtigt die Berufungsbehörde nicht zur Auswechslung der dem Beschuldigten zur Last gelegten Tat, wohl aber dazu, die Straftat auf der Grundlage der unbedenklichen Sachverhaltsannahme der Behörde erster Instanz näher zu umschreiben. |
Hinweis auf Stammrechtssatz | GRS wie 0391/76 E VwSlg 9222 A/1977 RS 1 |
Norm | |
RS 2 | Da in den Verfahrensvorschriften eine Ablehnung von Verwaltungsorganen durch Parteien und Beteiligte nicht vorgesehen ist, ist es entbehrlich über einen Ablehnungsantrag eine Entscheidung zu treffen (Hinweis E , 1411/54). |
Hinweis auf Stammrechtssatz | GRS wie 1942/57 E RS 3 |
Normen | |
RS 3 | Die Vornahme von Amtshandlungen durch befangene Verwaltungsorgane kann, sofern sich infolge der Befangenheit sachliche Bedenken gegen den ggst. Bescheid ergeben, als Mangelhaftigkeit des Verfahrens vor dem VwGH geltend gemacht werden. Die Amtshandlung ist also nicht rechtsungültig oder nichtig, sondern ist im Einzelfall zu prüfen, ob sich sachliche Bedenken gegen den Bescheid ergeben. |
Hinweis auf Stammrechtssatz | GRS wie 0335/73 E VwSlg 8644 A/1974 RS 1 |
Entscheidungstext
Kein Text vorhanden
Zusatzinformationen
Tabelle in neuem Fenster öffnen
ECLI | ECLI:AT:VWGH:1984:1984100167.X01 |
Datenquelle |
Fundstelle(n):
CAAAF-61188