VwGH 03.12.1984, 84/10/0165
VwGH 03.12.1984, 84/10/0165
Rechtssätze
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Norm | LSchV Allg Slbg 1980 §3 Z10 litg; |
RS 1 | Die land- und forstwirtschaftliche Nutzung gemäß § 3 Z 10 lit g ALV umfasst NICHT gärtnerische (auch kleingärtnerische) Nutzung. |
Normen | LSchV Allg Slbg 1980 §4 Abs1; NatSchG Slbg 1977 §14 Abs2; |
RS 2 | Die Rechtsnachfolge im Grundeigentum lt. Vertrag mit gleichen Rechten und Pflichten bewirkt nicht, dass kleingärtnerische Nutzung des Rechtsnachfolgers deshalb als landwirtschaftliche Nutzung anzusehen sei, weil die Rechtsvorgänger Landwirte waren. |
Norm | NatSchG Slbg 1977 §14 Abs2; |
RS 3 | Abträgliche Beeinflussung des Landschaftsbildes und abträgliche Beeinflussung des Wertes der Landschaft für die Erholung oder den Fremdenverkehr müssen als verschiedene Tatbestände verstanden werden. Der Versagungstatbestand der abträglichen Beeinflussung des Wertes der Landschaft für die Erholung oder den Fremdenverkehr kann sich daher nicht in einer abträglichen Beeinflussung des Landschaftsbildes erschöpfen. |
Normen | |
RS 4 | Die von § 59 Abs 1 AVG geforderte Deutlichkeit bedeutet für Leistungsbefehle Bestimmtheit - nicht bloß Bestimmbarkeit - in dem Sinne, dass auf Grund des Bescheides, ohne Dazwischentreten eines weiteren Ermittlungsverfahrens und neuerlicher Entscheidung eine Vollstreckungsverfügung ergehen kann. |
Entscheidungstext
Kein Text vorhanden
Zusatzinformationen
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Sammlungsnummer | VwSlg 11601 A/1984 |
ECLI | ECLI:AT:VWGH:1984:1984100165.X01 |
Datenquelle |
Fundstelle(n):
SAAAF-61187