VwGH 16.09.1985, 84/10/0139
Entscheidungsart: Erkenntnis
Rechtssätze
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Normen | NatSchG Bgld 1961 §23 Abs1; NatSchG Bgld 1961 §23 Abs3; |
RS 1 | Ein Entschädigungsanspruch gemäß § 23 Bgld NSchG 1961 setzt eine bereits vor der Schutzmaßnahme (hier: Erklärung zum Landschaftsschutz- und Teilnaturschutzgebiet Neusiedlersee durch die Natur- und Landschaftsschutzverordnung Neusiedlersee 1980) bestehende Wirtschaftsführung oder sonstige ertragbringende Bewirtschaftung voraus. Eine Entschädigung für eine zwar geplante, aber im Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Unterschutzstellungserklärung noch nicht realisierte Wirtschaftsführung (ertragbringende Bewirtschaftung) ist in diesem Gesetz nicht normiert. (Hinweis auf E vom , 2382/63 zum § 22 Kärntner NSchG, LGBl Nr. 2/1953 idF LGBl Nr. 48/1959). Selbst Anfangsschritte zur Herstellung einer Wirtschaftseinrichtung sind nicht einer bestehenden Wirtschaftseinrichtung gleichzusetzen. (Hinweis auf E vom , 0320/65, zum § 22 Kärntner NSchG, LGBl Nr. 2/1953 idF LGBl Nr. 48/1959) |
Normen | NatSchG Bgld 1961 §23 Abs1; NatSchG Bgld 1961 §23 Abs3; |
RS 2 | Eine weitere, wenngleich im Gesetz nicht ausdrücklich normierte Voraussetzung für einen Entschädigungsanspruch gem § 23 Bgld NSchG 1961 besteht darin, dass eine bestehende Wirtschaftsführung (ertragbringende Bewirtschaftung) nicht rechtswidrig (ohne die erforderlichen behördlichen Bewilligungen und/oder entgegen einer ausdrücklichen behördlichen Untersagung oder sonstigen Anordnung, wie etwa einem Beseitigungsauftrag) erfolgt. |
Normen | NatSchG Bgld 1961 §23 Abs1; NatSchG Bgld 1961 §23 Abs3; |
RS 3 | Die Entschädigungsvoraussetzungen des ersten Absatzes des § 23 Bgld NSchG 1961 gelten für die beiden im dritten Absatz angeführten Arten der Entschädigung (eigentliche Schadloshaltung und Ersatz des entgangenen Gewinnes) in gleicher Weise. |
Entscheidungstext
Beachte
Vorgeschichte:
81/10/0032 E ;
1845/75 E VwSlg 9003 A/1976;
Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Schima und die Hofräte Mag. Onder, Dr. Stoll, Dr. Zeizinger und Dr. Waldner als Richter, im Beisein des Schriftführers Richteramtsanwärter Dr. Schwab, über die Beschwerde der Agrargemeinschaft X in X, vertreten durch den Obmann Ök.Rat JH in X, dieser vertreten durch Dr. Rudolf Tobler, Rechtsanwalt in Neusiedl am See, Untere Hauptstraße 72, gegen die Burgenländische Landesregierung wegen Verletzung der Entscheidungspflicht in Angelegenheit Entschädigung nach dem Naturschutzgesetz, zu Recht erkannt:
Spruch
Der Antrag der Agrargemeinschaft X vom auf Entschädigung für Wirtschaftserschwernisse bzw. Ertragsverminderungen wird gemäß § 23 Abs. 1 und 3 des Burgenländischen Naturschutzgesetzes, LGBl. Nr. 23/1961, in der Fassung der Novelle LGBl. Nr. 9/1974, abgewiesen.
Das Land Burgenland hat der beschwerdeführenden Partei Aufwendungen in der Höhe von S 9.930,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Die beschwerdeführende Partei ist Eigentümerin dreier Grundstücke in der KG. X, welche in den im § 1 Abs. 2 Z. II der Verordnung der Burgenländischen Landesregierung vom , LGBl. 14, womit der Neusiedlersee und seine Umgebung zum Natur- und Landschaftsschutzgebiet erklärt werden (Natur- und Landschaftsschutzverordnung - Neusiedlersee) in der Fassung der Verordnung vom , LGBl. 26 (in der Folge: VO 1962), umschriebenen Teilnaturschutzgebiet gelegen sind. Dem im Hinblick auf diese Erklärung von der beschwerdeführenden Partei am gestellten Antrag auf Entschädigung im Sinne des § 23 des Gesetzes vom über den Schutz und die Pflege der Natur (Naturschutzgesetz), LGBl. 23 (in der Folge: NSchG), wurde mit Bescheid der Burgenländischen Landesregierung (in der Folge: belangte Behörde) vom deshalb nicht Folge gegeben, weil die beschwerdeführende Partei die zur Geltendmachung des Anspruches in § 23 Abs. 3 NSchG in der maßgeblichen Fassung vor der Novelle LGBl. 1974/9 gesetzte Frist versäumt habe. Die gegen diesen Bescheid erhobene Beschwerde wurde mit Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom , Zl. 1845/75, als unbegründet abgewiesen.
Am stellte die beschwerdeführende Partei im Hinblick auf die Verordnung der Burgenländischen Landesregierung vom , mit der der Neusiedlersee und seine Umgebung zum Natur- und Landschaftsschutzgebiet erklärt wird (Natur- und Landschaftsschutzverordnung Neusiedlersee), LGBl. 22 (in der Folge: VO 1980), gemäß deren § 1 Abs. 2 Z. II die genannten Grundstücke im Teilnaturschutzgebiet liegen, neuerdings einen Antrag auf Zuerkennung einer Entschädigung gemäß § 23 NSchG in der geschätzten Höhe eines kapitalisierten Betrages für einen jährlichen Schaden von S 800.000,-- (Beeinträchtigung der Schilfgewinnung mangels Möglichkeit der Anlage entsprechender Damm- und Wasserstraßen S 200.000,--, Unterbindung der Möglichkeit der Errichtung einer Seebadanlage mit Jachthafen etc. S 500.000,--, Unterbindung der Möglichkeit, Fischteiche anzulegen und zu bewirtschaften S 100.000). In der Folge erweiterte die beschwerdeführende Partei das Entschädigungsbegehren in ihrer Stellungnahme vom und konkretisierte darin wie auch in der gegenständlichen Säumnisbeschwerde ihre Entschädigungsforderungen weiter.
Mit Bescheid vom gab die belangte Behörde diesem Antrag mit der Begründung nicht Folge, die in ihm genannten Anspruchsgründe seien bereits vor dem Inkrafttreten der neu erlassenen Verordnung entstanden; deshalb sei für die Frage, ob nach der jeweils geltenden Bestimmung des Naturschutzgesetzes die darin eingeräumte Frist für die Einbringung des Entschädigungsantrages gewahrt wurde, die aufgehobene Verordnung maßgebend. Die im Bescheid der belangten Behörde vom ausgedrückte Rechtsansicht, der Antrag sei verspätet, weil die Erklärung zum Schutzgebiet im Jahre 1962 erfolgt sei, wäre zum gegenwärtigen Zeitpunkt unter der Prämisse, daß die aufgehobene Verordnung weiter auf die innerhalb ihres zeitlichen Geltungsbereiches verwirklichten Sachverhalte anzuwenden sei, umsomehr aufrecht zu erhalten.
Auch gegen diesen Bescheid wurde Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof erhoben. Dieser stellte wegen Bedenken gegen die Gesetzmäßigkeit der VO 1962 beim Verfassungsgerichtshof einen Antrag gemäß Art. 89 Abs. 2 und Abs. 3, 139 Abs. 1 und Abs. 4 B-VG. Unter anderem aufgrund dieses Antrages wurde vom Verfassungsgerichtshof mit Erkenntnis vom , Slg. Nr. 9358, u. a. festgestellt, daß das Wort "Jois" in der Z. II des § 1 Abs. 2 der VO 1962 gesetzwidrig war. Daraufhin hob der Verwaltungsgerichtshof mit Erkenntnis vom , Zl. 81/10/0032, den Bescheid der belangten Behörde vom wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes auf.
Infolge Säumigkeit der belangten Behörde im fortgesetzten Verfahren erhob die beschwerdeführende Partei mit Schriftsatz vom gemäß Art. 132 B-VG Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof wegen Verletzung der Entscheidungspflicht. In Befolgung einer gemäß § 36 Abs. 2 VwGG an die belangte Behörde ergangenen Verfügung legte diese die Akten des Verwaltungsverfahrens mit dem Bemerken vor, eine Entscheidung habe deshalb nicht rechtzeitig getroffen werden können, weil der einzige in Frage kommende Amtssachverständige seine gutächtliche Tätigkeit infolge Ausscheidens aus dem Landesdienst nicht vollendet habe.
Der Verwaltungsgerichtshof hat bei Beurteilung des Entschädigungsbegehrens der beschwerdeführenden Partei zu prüfen, ob die Voraussetzungen des § 23 Abs. 1 und Abs. 3 NSchG in der Fassung der Novelle 1974 vorliegen. Nach dem ersten Absatz des § 23 NSchG ist dem Betroffenen aus Landesmitteln eine Entschädigung zu gewähren, wenn unter anderem infolge der Erklärung zum Naturschutzgebiet oder zum geschützten Landschaftsteil eine wesentliche Erschwerung der Wirtschaftsführung oder eine erhebliche Ertragsverminderung eintritt. Nach dem dritten Absatz dieser Gesetzesstelle ist neben der eigentlichen Schadloshaltung auch der entgangene Gewinn zu ersetzen. Bei Bemessung der Entschädigung ist der Wert der besonderen Vorliebe nicht zu berücksichtigen.
Da das Gesetz einen Entschädigungsanspruch nur vorsieht, wenn infolge der Erklärung eine wesentliche Erschwerung der Wirtschaftsführung oder eine erhebliche Ertragsverminderung eintritt, setzt ein solcher Anspruch eine bereits im Zeitpunkt der Erklärung bestehende Wirtschaftsführung oder sonstige ertragbringende Bewirtschaftung voraus. Hingegen ist eine Entschädigung für eine zwar geplante, aber im Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Unterschutzstellungserklärung noch nicht realisierte Wirtschaftsführung (ertragbringende Bewirtschaftung) in diesem Gesetz nicht normiert. In diesem Zusammenhang verweist der Gerichtshof auf seine Rechtsprechung zur vergleichbaren Bestimmung des § 22 des Kärntner Naturschutzgesetzes, LGBl. Nr. 2/1953 in der Fassung LGBl. Nr. 48/1959. Nach dieser Bestimmung ist eine Entschädigung zu gewähren, wenn "die
Wirtschaftsführung ... wesentlich erschwert oder unmöglich gemacht
oder der Ertrag erheblich gemindert wird". Dazu hat der Gerichtshof im Erkenntnis vom , Zl. 2382/63, ausgesprochen, eine Entschädigung komme nur für jene Formen der Wirtschaftsführung oder der ertragbringenden Bewirtschaftung in Frage, die im Zeitpunkt der Unterschutzstellung bestanden haben. Für die Zukunft bestehende bloße Absichten des Betroffenen, die Grundflächen anders als im Zeitpunkt der Unterschutzstellung zu nutzen, könnten wegen des eindeutigen Abstellens des Gesetzeswortlautes auf bestehende Wirtschaftsformen keinen tauglichen Hinweis auf eine wesentliche Erschwerung der Wirtschaftsführung oder eine erhebliche Ertragsverminderung geben. Im Erkenntnis vom , Zl. 320/65, - es erging zur selben Gesetzesstelle - hat der Gerichtshof seine vorstehend wiedergegebene Aussage dahingehend vertieft, daß selbst Anfangsschritte zur Herstellung einer Wirtschaftseinrichtung nicht einer bestehenden Wirtschaftseinrichtung gleichzusetzen seien.
Der Gesetzgeber hat im ersten Absatz des § 23 NSchG zunächst allgemein die Voraussetzungen für einen Entschädigungsanspruch nach diesem Gesetz geregelt und im dritten Absatz näherhin bestimmt, daß neben der eigentlichen Schadloshaltung auch der Ersatz des entgangenen Gewinnes gebührt. Daraus ergibt sich, daß die Voraussetzungen des ersten Absatzes für die beiden im dritten Absatz angeführten Arten der Entschädigung in gleicher Weise gelten. Dieses Ergebnis wird durch den Wortlaut des Gesetzes bestätigt (arg.: "neben"). Sohin steht auch eine Entschädigung aus dem Titel des entgangenen Gewinnes nur bei Vorliegen der Voraussetzungen des § 23 Abs. 1 NSchG zu.
Obgleich eine ausdrückliche Anordnung im Gesetz fehlt, ist ferner davon auszugehen, daß eine Entschädigung nur unter der weiteren Voraussetzung gebührt, daß eine bestehende Wirtschaftsführung (ertragbringende Bewirtschaftung) nicht rechtswidrig erfolgt (ohne die erforderlichen behördlichen Bewilligungen und/oder entgegen einer ausdrücklichen behördlichen Untersagung oder sonstigen Anordnung, wie etwa einem Beseitigungsauftrag). Dem Gesetzgeber kann nämlich nicht unterstellt werden, er habe auch in einem solchen Fall einen Entschädigunganspruch einräumen wollen. Für die gegenteilige Annahme bietet das Gesetz keinen Anhaltspunkt.
Vor dem Hintergrund der dargestellten Rechtslage ist im vorliegenden Fall insbesondere auch zu beachten, daß das Gebiet, in welchem die in Rede stehenden Grundstücke der beschwerdeführenden Partei liegen, bereits durch die VO 1962 unter Teilnaturschutz gestellt worden war und diese Verordnung in der Folge durch den Verfassungsgerichtshof (u. a. im obgenannten Umfang) als gesetzwidrig festgestellt wurde. Im Hinblick darauf ist im Beschwerdefall - einem Anlaßfall - so vorzugehen, als hätte die VO 1962 dem Rechtsbestand nie angehört, wie der Verwaltungsgerichtshof in seinem bereits zitierten Erkenntnis vom ausgesprochen hat. So gesehen war es der beschwerdeführenden Partei bis zum Inkrafttreten der VO 1980 letztlich nicht verwehrt, ihre Vorhaben zu verwirklichen, was freilich erforderte, daß sie auch in rechtlicher Hinsicht die notwendigen Voraussetzungen durch Erwirken der (allenfalls) nötigen behördlichen Bewilligungen (ausgenommen jene nach dem NSchG) und durch Beseitigung bereits ergangener ablehnender Bescheide bzw. Beseitigungsaufträge schuf (im Wege der Bekämpfung der letzteren unter Hinweis auf die Gesetzwidrigkeit der VO 1962). Ein Untätigbleiben in der aufgezeigten Richtung hatte zwangsläufig zu Folge, daß entweder mangels einer im Zeitpunkt des Inkrafttretens der VO 1980 bestehenden Wirtschaftsführung (ertragbringenden Bewirtschaftung) oder im Falle des Bestehens einer solchen im besagten Zeitpunkt wegen deren Rechtswidrigkeit kein Entschädigungsanspruch erwuchs. Ein solcher stand darüber hinaus auch hinsichtlich jener Formen einer Wirtschaftsführung (ertragbringenden Bewirtschaftung) nicht zu, die zwar im Zeitpunkt der Unterschutzstellung (durch die VO 1980) bestanden, durch diese aber nicht betroffen wurden (in Sinne einer wesentlichen Erschwerung der Wirtschaftsführung oder einer erheblichen Ertragsverminderung), weil der behauptete wirtschaftliche Nachteil bereits als Folge der rechtlichen Auswirkungen der VO 1962 eingetreten war.
Auf dem Boden dieser Rechtslage nimmt der Verwaltungsgerichtshof als erwiesen an, daß am Tage des Inkrafttretens der VO 1980 ( = Stichtag) der nachstehende, für die zu treffende Entscheidung maßgebliche Sachverhalt gegeben war:
1. Die beschwerdeführende Partei hatte die Schilfflächen auf den Grundstücken Nr. 1418/1, 1435/1 und 1435/2, EZ. 1599 KG. X, zum Zwecke der Schilfgewinnung an den Schilfrohrerzeuger JM in X, verpachtet; der Pachtvertrag galt für die Zeit vom bis einschließlich und sah einen jährlichen Pachtzins von S 40.000,-- vor. Der mit dem Genannten vom bis bestandene Pachtvertrag hatte noch einen Pachtzins von S 200.000,-- (auf Basis 1967 - wertgesichert) vorgesehen.
2. JB, Landwirt in H, hatte der beschwerdeführenden Partei angeboten, ein ca. 50 ha großes Teilstück ihrer in dem unter Schutz gestellten Bereich gelegenen Wiesen um einen näher bestimmten Pachtzins als Ackerland zu bewirtschaften. Dies unterblieb zunächst im Jahre 1979, weil die damals notwendige naturschutzbehördliche Ausnahmebewilligung nicht zu erwarten war. Das Pachtangebot wurde von JB nicht zurückgezogen, sondern blieb aufrecht, scheiterte aber 1982 an der Ablehnung der Naturschutzbehörde. Die geplante Bewirtschaftung als Ackerland war zum Stichtag nicht realisiert.
3. Es bestand die Absicht, insgesamt 18 Fischteiche zu errichten und diese um einen jährlichen Pachtzins von jeweils
S 2.000,-- zu verpachten. Zum Stichtag waren 10 Teiche fertiggestellt, 4 weitere in Bau, die restlichen 4 noch nicht in Angriff genommen. Die Teiche wurden am Schilfrand des Neusiedlersees errichtet bzw. reichten sie zum Teil in den Schilfgürtel hinein. Das Aushubmaterial wurde jeweils seitlich zu Dämmen in der Höhe von 1 - 1,5 m aufgeschüttet. Wegen der unmittelbaren Seenähe dieser Grundwasserteiche bzw. ihrer Verbindung zum See mittels einer Leitung war eine Gefährdung des dortigen Fischbestandes (Seuchengefahr) zumindest potentiell anzunehmen. Für alle 18 Teiche waren Pachtinteressenten vorhanden; die meisten Pachtverträge wurden bereits 1978 und 1979 abgeschlossen. In diesen Verträgen war den Pächtern das Recht eingeräumt, auf ihre Kosten einen Fischteich zu errichten. Die Verträge sahen weiters vor, daß "erst nach Erteilung der naturschutzbehördlichen Zustimmung" mit der Errichtung der Teiche begonnen werden dürfe, bzw., daß bei der Errichtung der Teiche "alle gesetzlichen Vorschriften" zu beachten seien.
Die belangte Behörde hat der beschwerdeführenden Partei mit Bescheid vom , Zl. V/1-8767/2-1978, gemäß § 8 Abs. 1 der VO 1962 aufgetragen, vier - ohne Ausnahmebewilligung ausgehobene - Fischteiche bis längstens zuzuschütten, und mit weiterem Bescheid vom , Zl. V/1-8469/14-1978, die nach der VO 1962 erforderliche Ausnahmebewilligung zur Anlegung von 10 Fischteichen auf den Grundstücken 1417/1, 1417/2 und 1419 nicht erteilt. Die genannten Bescheide wurden in der Folge nicht aus dem Rechtsbestand beseitigt. Mit Schreiben der Bezirkshauptmannschaft Neusiedl am See vom wurde der beschwerdeführenden Partei gemäß § 4 VVG 1950 aufgetragen, ihrer Verpflichtung auf Grund des erstgenannten Bescheides zu entsprechen, und es wurde Ersatzvornahme angedroht.
In der Folge traten die meisten Pächter vom Vertrag zurück, weil sie nicht "im rechtswidrigen Zustand verweilen wollten", und haben bereits 1980 die Bezahlung des Pachtschillings verweigert. Allenfalls erforderliche sonstige behördliche Bewilligungen (etwa nach baurechtlichen oder wasserrechtlichen Vorschriften) lagen bis zum Stichtag nicht vor.
4. Die beschwerdeführende Partei beabsichtigte, Teile der ihr gehörigen Flächen zum Zwecke der Errichtung eines Ferienzentrums sowie einer Hafen- und Badeanlage im Bereich der offenen Wasserfläche des Neusiedlersees zu verpachten. Zum Stichtag war dieses Vorhaben noch nicht in Angriff genommen.
5. Schließlich bestand die Absicht, Wiesenflächen im Ausmaß von insgesamt ca. 200 ha an Landwirte vornehmlich aus X zur intensiven landwirtschaftlichen bzw. gärtnerischen Nutzung zu verpachten. Zum Stichtag befand sich dieses Projekt noch im Stadium der Vorplanung.
Die vorstehenden Feststellungen beruhen auf dem Entschädigungsantrag der beschwerdeführenden Partei vom , ihrer Stellungnahme im Verwaltungsverfahren vom , auf der Säumnisbeschwerde vom , der Aussage ihres Obmannes vor dem Bezirksgericht Neusiedl am See als Rechtshilfegericht (Protokoll vom ), auf der über Aufforderung durch den Verwaltungsgerichtshof erstatteten Stellungnahme der beschwerdeführenden Partei vom , dem Pachtvertrag zwischen der Beschwerdeführerin und JM aus dem Jahre 1978, auf den Bescheiden der belangte Behörde vom , Zl. V/1-8767/2-1978, und vom , Zl. V/1-8469/14-1978, sowie auf der Erledigung der Bezirkshauptmannschaft Neusiedl am See (Androhung der Ersatzvornahme) vom , Zl. IX-A-9-1980.
Aufgrund des festgestellten Sachverhaltes erweisen sich die geltend gemachten Entschädigungsansprüche entgegen der Ansicht der beschwerdeführenden Partei aus folgenden Erwägungen zur Gänze als unbegründet:
Nach den obigen Rechtsausführungen besteht ein Entschädigungsanspruch nach § 23 NSchG nur dann, wenn 1. im Zeitpunkt des Inkrafttretens der jeweiligen Schutzmaßnahme eine Wirtschaftsführung (oder sonstige Form der ertragbringenden Bewirtschaftung) existiert, 2. diese nicht kostenlos ist (mit Ausnahme der durch die gegenständliche Unterschutzstellung erforderlichen Bewilligungen) bzw. entgegen einer behördlichen Untersagung oder sonstigen Anordnung erfolgt und 3. infolge der Schutzmaßnahme eine wesentliche Erschwerung der Wirtschaftsführung oder eine erhebliche Ertragsverminderung eintritt; das Fehlen auch nur eines dieser Erfordernisse verhindert das Entstehen eines Entschädigungsanspruches.
Was nun zunächst die erschwerte Schilfgewinnung anlangt, besteht ein Entschädigungsanspruch schon mangels einer auf die VO 1960, zurückzuführenden Erschwerung der Wirtschaftsführung bzw. Ertragsverminderung nicht. Die geltend gemachte Erschwerung (Ertragsverminderung) bestand bereits vor dem Inkrafttreten der VO 1980, was der im Jahre 1978 (für den Zeitraum bis 1984) abgeschlossene Pachtvertrag mit einem vereinbarten (verminderten) jährlichen Pachtzins von S 40.000,-- zeigt. Dabei handelt es sich um eine Folge der VO 1962; im vorliegenden Verfahren ist aber davon auszugeben, daß jedenfalls alle unmittelbar durch die VO 1962 bedingten Wirtschaftserschwernisse bzw. Ertragsverminderungen außer Betracht zu bleiben haben, weil nur durch dieVO 1980 verursachte Wirtschaftserschwernisse bzw. Ertragsverminderungen einen Entschädigungsanspruch begründen können (vgl. das im gegenständlichen Verfahren ergangene Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom , Seite 6). Durch die VO 1980 trat aber bezüglich der Schilfgewinnung keine Änderung ein (im Sinne einer Erschwerung der Wirtschaftsführung oder Ertragsverminderung). Hinsichtlich der Vorhaben Errichtung eines Ferienzentrums und einer Hafen- und Badeanlage einerseits und Verpachtung von Wiesenflächen an JB sowie Landwirte aus X andererseits fehlt das Erfordernis einer Wirtschaftsführung (Ertragserzielung) zum Stichtag, die durch das Inkrafttreten der VO 1980 nachteilig hätte beeinflußt werden können. Eine - allenfalls zum Stichtag noch bestehende - Nutzung von Fischteichen durch Pächter erfolgte entgegen den vorstehend angeführten, in Rechtskraft erwachsenen Bescheiden der Burgenländischen Landesregierung vom und vom und sohin schon deshalb rechtswidrig. Aus diesem Grunde scheidet auch ein Entschädigungsanspruch bezüglich der Fischteiche aus. Da für einen Anspruch auf eigentliche Schadloshaltung einerseits und für eine Entschädigung aus dem Titel des entgangenen Gewinnes andererseits dieselben Voraussetzungen gelten, diese aber nicht vorliegen, waren die geltend gemachten Entschädigungsansprüche abzuweisen.
Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47, 48 und 55 VwGG in Verbindung mit Art. I A Z. 1 der Verordnung des Bundeskanzlers vom , BGBl. Nr. 243. Das Mehrbegehren war abzuweisen, weil gemäß § 48 Abs. 1 Z. 2 VwGG nur Anspruch auf Ersatz des Aufwandes besteht, der für den Beschwerdeführer mit der Einbringung der Beschwerde verbunden war (Schriftsatzaufwand) und nach Abs. 1 Z. 1 der zitierten Gesetzesstelle dem Beschwerdeführer nur ein Anspruch auf Ersatz jener Stempelgebühren zusteht, die er im Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof zu entrichten hat; im vorliegenden Fall hatte er je zweimal die Eingabengebühr (a S 120,- -) für die Säumnisbeschwerde und die Äußerung vom , sowie an Beilagengebühren S 180,-- zu entrichten. Die Vollmacht war bereits anläßlich der Einbringung der zur hg. Zl. 84/10/0088 protokollierten Säumnisbeschwerde mit Stempelmarken versehen worden; mit der neuerlichen Vorlage aus Anlaß der vorliegenden Beschwerde war dem Beschwerdeführer hiefür keine Gebührenpflicht erwachsen.
Wien, am
Zusatzinformationen
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Normen | NatSchG Bgld 1961 §23 Abs1; NatSchG Bgld 1961 §23 Abs3; |
Sammlungsnummer | VwSlg 11852 A/1985 |
ECLI | ECLI:AT:VWGH:1985:1984100139.X00 |
Datenquelle |
Fundstelle(n):
YAAAF-61185