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VwGH 11.03.1985, 84/10/0127

VwGH 11.03.1985, 84/10/0127

Rechtssätze


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Normen
StudFG 1983 §13 Abs2 litc;
StudFG 1983 §13 Abs4;
RS 1
§ 13 Abs 2 lit c und Abs 4 StudFG 1983 stellen ausschließlich auf die Entfernung des bisherigen "Aufenthaltsortes" vom "Studienort" sowie die Hinfahrt zum und die Rückfahrt vom "Studienort" ab; das Gesetz lässt demnach keinen Raum für eine Bedachtnahme auf die (örtlichen und verkehrsmäßigen) Gegebenheiten innerhalb des bisherigen Aufenthaltsortes und des Studienortes.
Norm
StudFG 1983 §13 Abs4;
RS 2
Die Verwendung des Wortes "jedenfalls" im § 13 Abs 4 StudFG 1983 bringt in unzweideutiger Weise zum Ausdruck, dass eine Überschreitung der Grenze von einer Stunde ausnahmslos Unzumutbarkeit in zeitlicher Hinsicht bewirkt. Keineswegs jedoch wird damit (auch) zum Ausdruck gebracht, dass eine Unterschreitung der Ein-Stunden-Grenze jedenfalls die Zumutbarkeit der täglichen Hin- und Rückfahrt zur Folge hat. Vielmehr wird dann, wenn die Fahrzeit eine Stunde erreicht oder unter dieser Grenze bleibt - von der VO-Ermächtigung nach Abs 4 erster Satz wurde bisher nicht Gebrauch gemacht -, von Fall zu Fall zu prüfen sein, ob die tägliche Hin- und Rückfahrt dem Studierenden (noch) zumutbar ist.
Normen
StudFG 1983 §13 Abs2 litc;
StudFG 1983 §13 Abs4;
RS 3
Bei der Ermittlung des konkreten Gehaltes, der dem Begriff der "zeitlichen Unzumutbarkeit" zukommt, wird die Behörde nicht allein auf das Moment der (reinen) Fahrzeit, sondern auf dieses Kriterium iVm jenem der zeitlichen Anordnung der vom Studierenden jeweils zu absolvierenden Studienveranstaltungen Bedacht zu nehmen haben. Nur diese Auslegung vermag dem Zweck des § 13 Abs 2 lit c und Abs 4 zweiter Satz StudFG gerecht zu werden, nämlich die mit dem Status eines "Auswärtigen" verbundenen Nachteile unter dem Blickwinkel der Anforderungen des jeweiligen Studiums so weit als möglich auszugleichen.

Entscheidungstext

Kein Text vorhanden

Zusatzinformationen


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Sammlungsnummer
VwSlg 11697 A/1985
ECLI
ECLI:AT:VWGH:1985:1984100127.X01
Datenquelle

Fundstelle(n):
OAAAF-61184