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VwGH 16.03.1987, 84/10/0072

VwGH 16.03.1987, 84/10/0072

Rechtssatz


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Normen
AVG §69 Abs1 litb;
AVG §69 Abs1 Z2 impl;
BAO §303 Abs1 litb impl;
RS 1
Das nachträgliche Erkennen, daß im abgeschlossenen Verwaltungsverfahren Verfahrensmängel oder gar eine unrichtige rechtliche Beurteilung seitens der Behörde vorgelegen seien, bildet ebenso wenig einen Grund zur Wiederaufnahme nach § 69 Abs 1 lit b AVG wie etwa das nachträgliche Bekanntwerden von Entscheidungen des VfGH oder des VwGH, aus denen sich ergibt, daß die von der Behörde im abgeschlossenen Verfahren vertretene Rechtsauffassung verfassungswidrig oder gesetzwidrig war.

Entscheidungstext

Kein Text vorhanden

Zusatzinformationen


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ECLI
ECLI:AT:VWGH:1987:1984100072.X01
Datenquelle

Fundstelle(n):
KAAAF-61181