VwGH 16.03.1987, 84/10/0072
VwGH 16.03.1987, 84/10/0072
Rechtssatz
Tabelle in neuem Fenster öffnen
Normen | |
RS 1 | Das nachträgliche Erkennen, daß im abgeschlossenen Verwaltungsverfahren Verfahrensmängel oder gar eine unrichtige rechtliche Beurteilung seitens der Behörde vorgelegen seien, bildet ebenso wenig einen Grund zur Wiederaufnahme nach § 69 Abs 1 lit b AVG wie etwa das nachträgliche Bekanntwerden von Entscheidungen des VfGH oder des VwGH, aus denen sich ergibt, daß die von der Behörde im abgeschlossenen Verfahren vertretene Rechtsauffassung verfassungswidrig oder gesetzwidrig war. |
Entscheidungstext
Kein Text vorhanden
Zusatzinformationen
Tabelle in neuem Fenster öffnen
ECLI | ECLI:AT:VWGH:1987:1984100072.X01 |
Datenquelle |
Fundstelle(n):
KAAAF-61181