VwGH 18.06.1984, 84/10/0033
VwGH 18.06.1984, 84/10/0033
Rechtssätze
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Norm | |
RS 1 | Im Rahmen eines auf Art 131 B-VG gestützten Beschwerdeverfahrens ist es dem VwGH verwehrt, auf die damit im Zusammenhang stehende Ausübung unmittelbare Befehls- und Zwangsgewalt einzugehen. |
Norm | AVG §13a; |
RS 2 | Eine Belehrung über den Inhalt der Begründung einer Berufung kommt nicht in Betracht. |
Normen | LPolG Tir 1976 §14; LPolG Tir 1976 §19 Abs1 lita; |
RS 3 | Die Gewerbsmäßigkeit der Prostitution kann auch bei der ersten Tathandlung der Fall sein, wenn aus dem Gesamtbild des Verhaltens der Schluss auf die Absicht gezogen werden kann, sich eine Quelle wiederkehrenden Einkommens zu verschaffen. (Hinweis auf E vom , 0647/77, VwSlg 9770 A/1979) |
Normen | StGB §34 Abs7; VStG §19; |
RS 4 | Aus Unbesonnenheit handelt der Täter, wenn er die Tat aus einer augenblicklichen Eingebung heraus, spontan und ohne zu überlegen begeht. |
Normen | LPolG Tir 1976 §14 litb; StGB §34 Z13; |
RS 5 | Durch die "Anbahnung" von Beziehungen zur Ausübung der Prostitution hat die Bfrn die angelastete Tat vollendet, es kommt daher der Milderungsgrund des bloßen Versuchs nicht in Betracht. |
Normen | StGB §34 Z2; VStG §19; |
RS 6 | Der Milderungsgrund des § 34 Z 2 StGB (bisheriger ordentliche Lebenswandel und Tat zu sonstigem Verhalten im auffallenden Widerspruch) wurde durch die Berücksichtigung der "bisherigen Unbescholtenheit" mitumfasst. |
Norm | VStG §19; |
RS 7 | Bei einem Ersttäter kommt die Verhängung einer strengeren Strafe aus spezialpräventiven Gründen nicht in Betracht; entscheidend ist hiebei lediglich die "Warnfunktion" der Verhängung der Strafe an sich. |
Entscheidungstext
Kein Text vorhanden
Zusatzinformationen
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ECLI | ECLI:AT:VWGH:1984:1984100033.X01 |
Datenquelle |
Fundstelle(n):
DAAAF-61179