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VwGH 07.03.1984, 84/09/0032

VwGH 07.03.1984, 84/09/0032

Rechtssätze


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Normen
AuslBG §28 Abs1;
AuslBG §3 Abs1;
VStG §9;
RS 1
Für die Einhaltung des Ausländerbeschäftigungsgesetzes ist nur der Arbeitgeber haftbar.
Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 81/01/0055 E VwSlg 10719 A/1982; RS 1
Norm
VStG §9 idF 1983/176;
RS 2
Die im heutigen Wirtschaftsleben notwendige Arbeitsteilung lässt es nicht zu, dass sich der Unternehmer aller Belange und Angelegenheiten selbst persönlich annimmt. Es muss ihm daher zugebilligt werden, die Besorgung einzelner Angelegenheiten anderen Personen selbstverantwortlich zu überlassen und die eigene Tätigkeit in diesem Belang auf eine angemessene Kontrolle zu beschränken. Ob der Unternehmer persönlich von der verwaltungsstrafrechtlichen Verantwortlichkeit befreit ist, hängt im Einzelfall davon ab, ob er den Nachweis zu erbringen vermag, dass er Maßnahmen getroffen hat, die unter den vorhersehbaren Verhältnissen die Einhaltung der gesetzlichen Vorschriften mit gutem Grund erwarten lassen. Die Tatsache der Bestellung einer dem Betriebsinhaber verantwortlichen Person für sich allein ist noch nicht geeignet, die Schuldlosigkeit des Betriebsinhabers zu erweisen (Hinweis E , 82/01/0310).
Norm
VStG §19;
RS 3
Die Strafzumessung innerhalb des gesetzlichen Strafrahmens ist eine Ermessensentscheidung, die nach den vom Gesetzgeber im § 19 VStG 1950 festgelegten Kriterien vorzunehmen ist. (Hinweis auf E vom , 3273/78, VwSlg 10077 A/1980)

Entscheidungstext

Kein Text vorhanden

Zusatzinformationen


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ECLI
ECLI:AT:VWGH:1984:1984090032.X01
Datenquelle

Fundstelle(n):
RAAAF-61170