VwGH 03.04.1986, 84/08/0234
VwGH 03.04.1986, 84/08/0234
Rechtssätze
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RS 1 | |
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RS 2 | Die rechtl. Rückforderungsmöglichkeit gem § 69 ASVG bezieht sich nur auf Beiträge. Beitragszuschläge können nach dieser Bestimmung nicht zurückgefordert werden. |
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RS 3 | Die Partei, die eine Sozialversicherungsbeitragsfreiheit iSd § 49 Abs 3 ASVG geltend macht, hat - trotz des auch in einem solchen Verfahren grundsätzlich herrschenden Prinzips der Amtswegigkeit - die dafür notwendigen Sachverhaltsbehauptungen aufzustellen. |
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RS 4 | Auch im Anwendungsbereich des § 49 Abs 3 Z 1 erster Satz hat der Sozialversicherungsträger unter Anwendung des § 358 Abs 1 ASVG, die Einspruchsbehörde unter Anwendung des II. Teiles des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1950 den Sachverhalt zu klären (Abgehen von den E , VwSlg 9949 A/1979 und E , 2290/77). Die in diesen Erkenntnissen dargelegten Einschränkungen in der Beweisbarkeit widersprechen dem in § 46 AVG 1950 festgelegten Grundsatz der Unbeschränktheit der Beweismittel. |
Hinweis auf Stammrechtssatz | GRS wie 2665/79 E VS VwSlg 10611 A/1981 RS 2 |
Entscheidungstext
Kein Text vorhanden
Zusatzinformationen
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ECLI | ECLI:AT:VWGH:1986:1984080234.X01 |
Datenquelle |
Fundstelle(n):
UAAAF-61169