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VwGH 10.01.1985, 84/08/0227

VwGH 10.01.1985, 84/08/0227

Rechtssatz


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Normen
RS 1
Die im § 42 Abs 1 erster Satz ASVG angeführte Frist von vierzehn Tagen ist lediglich für die Auskunftserteilung festgesetzt. Hingegen ist die Einsicht in die Unterlagen während der Betriebszeit jederzeit zu gewähren.

Entscheidungstext

Kein Text vorhanden

Zusatzinformationen


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Sammlungsnummer
VwSlg 11636 A/1985
ECLI
ECLI:AT:VWGH:1985:1984080227.X01
Datenquelle

Fundstelle(n):
KAAAF-61168