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VwGH 10.11.1988, 84/08/0163

VwGH 10.11.1988, 84/08/0163

Rechtssätze


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Norm
AlVG 1977 §1 Abs1 lita;
RS 1
Die Arbeitslosenversicherungspflicht nach § 1 Abs 1 lit a AlVG knüpft an ein "Verhältnis persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit gegen Entgelt" im Sinne des § 4 Abs 2 ASVG an und endet mit ihm (Hinweis E , 83/08/0083, VwSlg 11600 A/1984).
Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 83/08/0200 E VS VwSlg 12325 A/1986 RS 1
Norm
ASVG §4 Abs2;
RS 2
Die von X "im Namen" des Bfs eingestellten Bezieherwerber sind zu diesem und nicht zu X in einem Vertragsverhältnis gestanden, weil die Umstände der Verrechnung, die Zurverfügungstellung von Ausweisen und des Werbematerials des Bfs sowie insb die Untersagungsmöglichkeit des Bfs, bei Vorliegen bestimmter Gründe für ihn tätig zu sein, für ein rechtliches Verhältnis zwischen den Bezieherwerbern und des Bfs sprechen.
Norm
ASVG §4 Abs2;
RS 3
Eine generelle Vertretungsmöglichkeit (anstelle der persönlichen Arbeitspflicht) schließt ein Dienstverhältnis aus.
Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 1044/79 E VwSlg 10422 A/1981 RS 2
Norm
ASVG §4 Abs2;
RS 4
Verrichtet eine Person Arbeiten (hier: steuerliche Abschlussarbeiten, die ein Wirtschaftsprüfer übernommen hatte und dieser Person übertrug) zu deren Verrichtung sie sich ohne jegliche Bindung an Dienstzeiten verpflichtet hat (und die überdies die ihr an sich zustehende Arbeitszeit nicht voll in Anspruch nehmen), nur deshalb im Betrieb, "weil dort eben die Akten der von mir zu bearbeitenden Firmen vorhanden sind und weil ich die entsprechenden finanzgesetzlichen Unterlagen und Entscheidungen usw zur Verfügung habe", ist sie aber dazu nicht verpflichtet, und fehlen demgemäß auch entsprechende (nämlich auf den Arbeitsort bezogene) Weisungs- und Kontrollbefugnisse, so vermag die bloße Tatsache, dass aus den genannten Gründen die Arbeiten im allgemeinen im Büro des Arbeitsempfängers verrichtet werden und die Konzepte zwecks Reinschrift "hinaus ins Schreibbüro" gegeben werden, keine Bindung an Ordnungsvorschriften über den Arbeitsort zu erweisen. Daran vermag auch der Umstand, dass dem Betreffenden die Abschlussarbeiten von 25 Betrieben ohne Auswahlmöglichkeiten von seiner Seite "zugeteilt" wurden, wenig zur Beurteilung der Dienstnehmereigenschaft beizutragen.
Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 82/08/0154 E RS 2
Norm
ASVG §4 Abs2;
RS 5
Kann ein Beschäftigter im Rahmen einer übernommenen Gesamtverpflichtung sanktionslos einzelne Arbeitsleistungen ablehnen und ist er dadurch in der Disposition über seine Arbeitszeit weitgehend frei und kann der Arbeitsempfänger nicht von vornherein mit der Arbeitskraft des Betreffenden rechnen oder entsprechend disponieren, so liegt kein Beschäftigungsverhältnis iSd § 4 Abs 2 ASVG vor. (Hinweis auf E vom , 82/08/0208)
Normen
AVG §45 Abs2;
VwGG §41 Abs1;
VwGG §42 Abs2 litc Z3;
VwGG §42 Abs2 Z3 litc impl;
RS 6
Der sogenannte Grundsatz der freien Beweiswürdigung bedeutet nicht, daß dieser in der Begründung des Bescheides niederzulegende Denkvorgang der verwaltungsgerichtlichen Kontrolle nicht unterliegt. Die Bestimmung des § 45 Abs 2 AVG hat nur zur Folge, daß, sofern in den besonderen Verwaltungsvorschriften nichts anderes bestimmt ist, die Würdigung der Beweise keinen anderen Regeln unterworfen ist. Diese Regelung schließt keinesfalls eine verwaltungsgerichtliche Kontrolle in der Richtung aus, ob der Sachverhalt genügend erhoben ist und ob die bei der Beweiswürdigung vorgenommenen Erwägungen schlüssig sind. Schlüssig sind aber solche Erwägungen nur dann, wenn sie unter anderen den Denkgesetzen, somit auch dem allgemeinen menschlichen Erfahrensgut entsprechen.
Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 1579/73 E VwSlg 8619 A/1974 RS 4

Entscheidungstext

Kein Text vorhanden

Zusatzinformationen


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ECLI
ECLI:AT:VWGH:1988:1984080163.X01
Datenquelle

Fundstelle(n):
GAAAF-61165