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VwGH 21.04.1986, 84/08/0140

VwGH 21.04.1986, 84/08/0140

Rechtssätze


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Norm
ASVG §49 Abs2;
RS 1
Ausführungen zur Frage der Entstehung des Anspruches auf Umsatzprovisionen (Superprovisionen von Versicherungsvertretern) unter Hinweis auf : Hinsichtlich des "garantierten" Teiles der Superprovision "in Höhe von S monatlich" liegt laufendes Entgelt vor.
Norm
ASVG §49 Abs2;
RS 2
Ausführungen zur Auslegung eines KollV für Angestellte von Versicherungsunternehmungen - Außendienst, wonach die Angestellten nach einjährigem Bestehen des Dienstverhältnisses rückwirkend ab Beginn derselben Urlaubszulage und Weihnachtsremuneration erhalten. Ein solcher Anspruch ist durch das einjährige Bestehen des Dienstverhältnisses AUFSCHIEBEND bedingt.
Norm
ASVG §49 Abs2;
RS 3
Sonderzahlungen iS des § 49 Abs 2 ASVG sind Zuwendungen iS des § 49 Abs 1 ASVG, die mit einer gewissen Regelmäßigkeit in bestimmten, über die Beitragszeiträume hinausreichenden Zeitabschnitten wiederkehren, wobei die Regelmäßigkeit der Leistungen im wesentlichen aus der Dienstgeberzusage oder dem tatsächlichen Ablauf der Ereignisse zu beurteilen ist. (Hinweis auf E vom , 2814/77 und E vom , 0296/57)
Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 84/08/0211 E VwSlg 11814 A/1985 RS 4
Norm
ASVG §49 Abs1;
RS 4
Für die Berechnung der Sozialversicherungsbeiträge ist nicht lediglich der tatsächlich bezahlte, sondern der Lohn maßgebend, auf dessen Zahlung bei Fälligkeit des Beitrages ein Rechtsanspruch bestand. Dort wo kollektivvertragliche Vereinbarungen in Betracht kommen, hat das kollektivvertragliche Entgelt die Bemessungsgrundlage für die Versicherungsgrundlage zu bilden.
Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 0547/57 E RS 1
Norm
ASVG §49 Abs2;
RS 5
Unter "Sonderzahlungen" iSd § 49 Abs 2 ASVG sind ENTWEDER Geld- und Sachbezüge zu verstehen, auf die der Dienstnehmer (Lehrling) aus dem Dienst(Lehr)verhältnis in größeren Zeiträumen als den Beitragszeiträumen (Hinweis auf E vom , Zl. 0296/57, VwSlg 4693 A/1957, und vom , 2228/59, VwSlg 5295 A/1960) Anspruch hat, ohne Rücksicht darauf, ob sie ihm überhaupt oder in der gebührenden Höhe zukommen, ODER die er darüber hinaus in diesen Zeiträumen auf Grund des Dienst(Lehr)Verhältnisses vom Dienstgeber oder von einem Dritten tatsächlich erhält.
Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 81/08/0211 E RS 1

Entscheidungstext

Kein Text vorhanden

Zusatzinformationen


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ECLI
ECLI:AT:VWGH:1986:1984080140.X01
Datenquelle

Fundstelle(n):
MAAAF-61163