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VwGH 29.09.1986, 84/08/0131

VwGH 29.09.1986, 84/08/0131

Rechtssätze


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Normen
RS 1
Der sich aus § 37 AVG 1905 ergebende Grundsatz der Erforschung der materiellen Wahrheit bedeutet, dass die Behörde nicht an das tatsächliche Parteienvorbringen gebunden ist, sondern von sich aus den wahren Sachverhalt durch Aufnahme der nötigen Beweis festzustellen hat. Allerdings ist auch das Parteienvorbringen (Äußerung, Verhalten der Partei) bei der Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes zu berücksichtigen.
Norm
ASVG §68 Abs1 idF 1973/031 1979/530;
RS 2
Für den Zeitraum bis zum Inkrafttreten der 34. Nov () ist nach der bis zu diesem Zeitpunkt geltenden Rechtslage zu prüfen, ob das Feststellungsrecht verjährt ist oder nicht. Ist danach Verjährung noch nicht eingetreten, dann ist der weiteren Prüfung die nach der 34. Nov bestehenden Rechtslage zu Grunde zu legen. War das Feststellungsrecht hingegen auf Grund der bis zum Inkrafttreten der 34. Nov geltenden Rechtslage bereits verjährt, dann kann die Änderung der Rechtslage nach der 34. Nov nicht rückwirkend den Eintritt der Verjährungswirkung beseitigen.
Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 85/08/0114 E VwSlg 11941 A/1985 RS 1

Entscheidungstext

Kein Text vorhanden

Zusatzinformationen


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ECLI
ECLI:AT:VWGH:1986:1984080131.X01
Datenquelle

Fundstelle(n):
SAAAF-61161