VwGH 28.11.1985, 84/08/0129
VwGH 28.11.1985, 84/08/0129
Rechtssätze
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Norm | VwGG §63 Abs1; |
RS 1 | Die belangte Behörde ist an die in dem Erkenntnis des VwGH zum Ausdruck gekommenen Rechtsmeinungen im Zusammenhalt mit dem von ihr angenommenen Sachverhalt gebunden, und zwar unbeschadet des Umstandes, dass nur eine von diesen Rechtsmeinungen den Grund für die Aufhebung des angefochtenen Bescheides gebildet hat. |
Hinweis auf Stammrechtssatz | GRS wie 0653/54 E VwSlg 3706 A/1955 RS 1 |
Norm | AVG §38; |
RS 2 | Der Vorstellungswerber hat ein mit einer Beschwerde nach Art 131 B-VG durchsetzbares subjektives Recht auf Beachtung der bindenden Wirkung der Rechtsansicht der Aufsichtsbehörde, die in einem aufhebenden Vorstellungsbescheid ausgedrückt ist und den aufhebenden Spruch trägt. |
Hinweis auf Stammrechtssatz | GRS wie 1430/69 E VS VwSlg 8091 A/1971 RS 1 |
Entscheidungstext
Kein Text vorhanden
Zusatzinformationen
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ECLI | ECLI:AT:VWGH:1985:1984080129.X01 |
Datenquelle |
Fundstelle(n):
IAAAF-61160