VwGH 18.12.1986, 84/08/0117
VwGH 18.12.1986, 84/08/0117
Rechtssätze
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Norm | ASVG §4 Abs2; |
RS 1 | Wird eine öff. Apotheke in der Rechtsform einer KG betrieben und besteht keine wirksame, von der gesetzlichen Regelung der Geschäftsführung und Vertretung durch den Komplementär abweichende Vereinbarung, so kann der Komplementär, der Konzessionär der Apotheke ist, hinsichtlich seiner Tätigkeit als Konzessionär in keinem Beschäftigungsverhältnis zur KG stehen. (Hinweis auf E VS vom , 83/08/0200) |
Normen | ApG 1907 §15 Abs1; ApG 1907 §41 Abs1; ApG 1907 §9 Abs1; |
RS 2 | Wird eine gem § 9 Abs 1 ApG konzessionierte öffentliche Apotheke in Form eine OHG betrieben und scheidet in der Folge der Konzessionsträger aus dieser OHG aus, ohne dass eine auf einen verbliebenen Gesellschafter lautende neue Konzession erworben wird (§ 15 Abs 1 ApG), wird diese Apotheke nach dem Ausscheiden des Konzessionärs unbefugt betrieben. Die verbliebenen Gesellschafter sind nach § 41 Abs 1 ApG, der Konzessionär, der nun als Angestellter der OHG die Apotheke leitet, gem § 41 Abs 1 ApG iVm § 7 VStG strafbar (Hinweis E , A 469/25, VwSlg 14306 A/1926 und E , A 939/30, VwSlg 17247 A/1932). |
Hinweis auf Stammrechtssatz | GRS wie 82/08/0191 E VwSlg 10914 A/1982 RS 4 |
Norm | AlVG 1977 §1 Abs1 lita; |
RS 3 | Die Arbeitslosenversicherungspflicht nach § 1 Abs 1 lit a AlVG 1977 setzt das Vorliegen dreier kumulativer Tatbestandsmomente voraus: Bestand eines Beschäftigungsverhältnisses im Sinne des § 4 Abs 2 ASVG, Krankenversicherungspflicht oder Selbstversicherung nach § 19a ASVG und Fehlen der Versicherungsfreiheit. Im Übrigen richten sich Beginn und Ende der Arbeitslosenversicherungspflicht nach den bezüglichen Bestimmungen des ASVG. Hinsichtlich des Endes bedeutet das: Endet das Beschäftigungsverhältnis, so endet die Arbeitslosenversicherungspflicht auch dann, wenn Krankenversicherungspflicht weiter besteht, daher auch bei der Unterbrechung des Beschäftigungsverhältnisses. Im Fall der Karenzierung auf die Dauer von höchstens einem Monat bleibt die Arbeitslosenersicherungspflicht aufrecht, bei einer Karenzierung auf länger als einen Monat erlischt die Arbeitslosenversicherungspflicht trotz (vorausgesetztem) Fortbestand des Beschäftigungsverhältnisses mit dem Ende des Entgeltanspruches. |
Hinweis auf Stammrechtssatz | GRS wie 83/08/0083 E VwSlg 11600 A/1984 RS 5 |
Normen | ASVG §35 Abs1; HGB §105; HGB §124; HGB §125; HGB §128; HGB §161 Abs1; HGB §161 Abs2; VwGG §13 Abs1 Z1; VwGG §13 Abs1 Z2; |
RS 4 | Ist eine Person für eine OHG (KG) in persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit tätig, so ist die Gesellschaft selbst und sind nicht die Gesellschafter (Komplementäre) Dienstgeber (Abgehen E , 1304/77, E , 81/08/0155, E , 81/08/0025, mit ausführlichen Literaturhinweisen). |
Hinweis auf Stammrechtssatz | GRS wie 83/08/0200 E VS VwSlg 12325 A/1986 RS 9 |
Normen | |
RS 5 | Unter einem "Beschäftigungsverhältnis" ist grundsätzlich das dienstliche "Verhältnis persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit" des "Dienstnehmers" im Sinne des § 4 Abs 2 ASVG zu dem "Dienstgeber" im Sinne des § 35 Abs 1 erster Satz ASVG zu verstehen (Hinweis E , 1836/56, VwSlg 4495 A/1957). Ob jemand in einem "Beschäftigungsverhältnis" im Sinne des § 4 Abs 2 ASVG steht, ist daher immer in bezug auf eine bestimmte andere Person (bestimmte andere Personen), nämlich grundsätzlich den Dienstgeber (die Dienstgeber), zu prüfen (Hinweis E , 767/59, VwSlg 5577 A/1961). |
Hinweis auf Stammrechtssatz | GRS wie 83/08/0200 E VS VwSlg 12325 A/1986 RS 2 |
Entscheidungstext
Kein Text vorhanden
Zusatzinformationen
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ECLI | ECLI:AT:VWGH:1986:1984080117.X01 |
Datenquelle |
Fundstelle(n):
LAAAF-61159