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VwGH 23.05.1985, 84/08/0109

VwGH 23.05.1985, 84/08/0109

Rechtssätze


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Norm
RS 1
Die Arbeitslosenversicherungspflicht nach § 1 Abs 1 lit a AlVG 1977 setzt das Vorliegen dreier kumulativer Tatbestandsmomente voraus: Bestand eines Beschäftigungsverhältnisses im Sinne des § 4 Abs 2 ASVG, Krankenversicherungspflicht oder Selbstversicherung nach § 19a ASVG und Fehlen der Versicherungsfreiheit. Im Übrigen richten sich Beginn und Ende der Arbeitslosenversicherungspflicht nach den bezüglichen Bestimmungen des ASVG. Hinsichtlich des Endes bedeutet das:

Endet das Beschäftigungsverhältnis, so endet die Arbeitslosenversicherungspflicht auch dann, wenn Krankenversicherungspflicht weiter besteht, daher auch bei der Unterbrechung des Beschäftigungsverhältnisses.

Im Fall der Karenzierung auf die Dauer von höchstens einem Monat bleibt die Arbeitslosenersicherungspflicht aufrecht, bei einer Karenzierung auf länger als einen Monat erlischt die Arbeitslosenversicherungspflicht trotz (vorausgesetztem) Fortbestand des Beschäftigungsverhältnisses mit dem Ende des Entgeltanspruches.
Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 83/08/0083 E VwSlg 11600 A/1984 RS 5
Norm
RS 2
Bei der Kündigungsentschädigung liegt eine unter § 49 Abs 3 Z 7 ASVG fallende Vergütung schon deswegen nicht vor, weil es sich um einen aus der Beendigung des Arbeitsverhältnisses erwachsenden Entgeltersatzanspruch für einen bestimmten Zeitraum nach der Beendigung des Arbeitsverhältnisses (und damit des Beschäftigungsverhältnisses) handelt, der dieser Rechtsnatur nach nicht nur den in dieser Bestimmung aufgezählten Beispielen vergleichbar ist (Hinweis E 4 Ob, 119, 120/82).
Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 82/08/0238 E VwSlg 11452 A/1984 RS 3
Norm
RS 3
Entscheidet der Landeshauptmann über die Frage der Versicherungspflicht (Zugehörigkeit zur Versicherungsgemeinschaft) hat der Bundesminister meritorisch zu entscheiden (Hinweis auf E vom , 83/08/0250).

Entscheidungstext

Kein Text vorhanden

Zusatzinformationen


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ECLI
ECLI:AT:VWGH:1985:1984080109.X01
Datenquelle

Fundstelle(n):
BAAAF-61158