VwGH 30.01.1986, 84/08/0102
VwGH 30.01.1986, 84/08/0102
Rechtssätze
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Norm | ASVG §4 Abs2; |
RS 1 | Im Falle einer einen Monat übersteigenden Karenzierung eines (als Beschäftigungsverhältnis im Sinne des § 4 Abs 2 ASVG zu qualifizierenden) Arbeitsverhältnisses erlischt die Pflichtversicherung trotz Fortbestand des Beschäftigungsverhältnisses ab dem Tag der Rechtswirksamkeit der Karenzierung, dh mit dem Ende des Entgeltanspruches. |
Hinweis auf Stammrechtssatz | GRS wie 83/08/0164 E RS 2 |
Norm | ASVG §4 Abs2; |
RS 2 | Durch die Auszahlung und die Annahme des gebührenden Entgelts (bzw der Differenz zw. Entgelt und Wochengeld) wird ein gem § 29 b Abs 1 Vertragsbedienstetengesetz gewährter Karenzurlaub konkludent beendet. |
Norm | ASVG §10 Abs1; |
RS 3 | Ein Beschäftigungsverhältnis im Sinne des ASVG muss neben der Entgeltlichkeit die Wesensmerkmale der persönlichen und wirtschaftlichen Abhängigkeit aufweisen. |
Hinweis auf Stammrechtssatz | GRS wie 1836/56 E VwSlg 4495 A/1957 RS 11 |
Normen | |
RS 4 | Endet der Karenzurlaub (während dessen das Beschäftigungsverhältnis aufrecht geblieben ist), leben also die während des Karenzurlaubes suspendierten Hauptpflichten aus dem Arbeitsverhältnis (nämlich Entgelts- und Arbeitspflicht) wieder auf, so steht - anders als im Falle der erstmaligen Aufnahme der Arbeit in einem neu begründeten Beschäftigungsverhältnis (Hinweis auf E vom , 1836/56, VwSlg 4495 A/1957) - dem Beginn der daran geknüpften Pflichtversicherung (§ 10 Abs 1 ASVG) nicht der Umstand entgegen, dass die Beschäftigung selbst wegen eines bestehenden Beschäftigungsverbotes nach dem MutterschutzG nicht auch tatsächlich wieder aufgenommen wird. (Hinweis auf E vom , 0366/63) |
Entscheidungstext
Kein Text vorhanden
Zusatzinformationen
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Sammlungsnummer | VwSlg 12008 A/1986 |
ECLI | ECLI:AT:VWGH:1986:1984080102.X01 |
Datenquelle |
Fundstelle(n):
HAAAF-61156