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VwGH 14.02.1985, 84/08/0088

VwGH 14.02.1985, 84/08/0088

Rechtssätze


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Normen
RS 1
Ein Beitragszuschlag nach § 113 Abs 1 ASVG kann unabhängig vom Bestehen einer Vereinbarung iSd §§ 34 Abs 2, 62 Abs 2 ASVG verhängt werden, wenn Anmeldungen zur Pflichtversicherung nicht oder verspätet erstattet wurden. (Hinweis auf E vom , 1551/62)
Normen
RS 2
§ 113 Abs 1 ASVG kann auch bei Nichtmeldung von Erhöhungen des Entgelts zur Anwendung kommen.
Normen
RS 3
Bei bloßer Versäumung vereinbarter oder satzungsmäßig festgesetzter Fristen für die Vorlage von Versicherungs- und Abbuchungsunterlagen kann nur ein Beitragszuschlag nach § 113 Abs 2 ASVG verhängt werden.
Normen
RS 4
Beitragszuschläge nach § 113 Abs 1 und 2 ASVG können nebeneinander verhängt werden, wenn sich der Meldeverstoß nicht bloß in der Nichteinhaltung von Fristen erschöpft, sondern auch eine die Verhängung eines Beitragszuschlages nach § 113 Abs 1 ASVG rechtfertigende Verletzung von Meldevorschriften in sich schließt.

Entscheidungstext

Kein Text vorhanden

Zusatzinformationen


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ECLI
ECLI:AT:VWGH:1985:1984080088.X01
Datenquelle

Fundstelle(n):
XAAAF-61155