VwGH 14.02.1985, 84/08/0088
VwGH 14.02.1985, 84/08/0088
Rechtssätze
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Normen | |
RS 1 | Ein Beitragszuschlag nach § 113 Abs 1 ASVG kann unabhängig vom Bestehen einer Vereinbarung iSd §§ 34 Abs 2, 62 Abs 2 ASVG verhängt werden, wenn Anmeldungen zur Pflichtversicherung nicht oder verspätet erstattet wurden. (Hinweis auf E vom , 1551/62) |
Normen | |
RS 2 | § 113 Abs 1 ASVG kann auch bei Nichtmeldung von Erhöhungen des Entgelts zur Anwendung kommen. |
Normen | |
RS 3 | Bei bloßer Versäumung vereinbarter oder satzungsmäßig festgesetzter Fristen für die Vorlage von Versicherungs- und Abbuchungsunterlagen kann nur ein Beitragszuschlag nach § 113 Abs 2 ASVG verhängt werden. |
Normen | |
RS 4 | Beitragszuschläge nach § 113 Abs 1 und 2 ASVG können nebeneinander verhängt werden, wenn sich der Meldeverstoß nicht bloß in der Nichteinhaltung von Fristen erschöpft, sondern auch eine die Verhängung eines Beitragszuschlages nach § 113 Abs 1 ASVG rechtfertigende Verletzung von Meldevorschriften in sich schließt. |
Entscheidungstext
Kein Text vorhanden
Zusatzinformationen
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ECLI | ECLI:AT:VWGH:1985:1984080088.X01 |
Datenquelle |
Fundstelle(n):
XAAAF-61155