VwGH 16.10.1986, 84/08/0078
VwGH 16.10.1986, 84/08/0078
Rechtssätze
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Normen | |
RS 1 | Mit dem Beweis "vom Hören-Sagen" darf sich die Behörde nicht begnügen, wo der Vernehmung des (unmittelbaren) Zeugen tatsächliche Hindernisse, wie Tod oder Unerreichbarkeit nicht entgegenstehen; sie muss den Zeugen, der die Beobachtung gemacht hat, selbst vernehmen und im Rahmen der Vernehmung auch dessen Identität feststellen. |
Hinweis auf Stammrechtssatz | GRS wie 83/10/0238 E VwSlg 11285 A/1984 RS 1 |
Normen | |
RS 2 | Zu einer OHG können keine familienrechtlichen Beziehungen bestehen. Eine "familienhafte Mithilfe" kommt insofern nicht in Frage. (Hinweis auf E vom , 1280/78) |
Entscheidungstext
Kein Text vorhanden
Zusatzinformationen
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ECLI | ECLI:AT:VWGH:1986:1984080078.X01 |
Datenquelle |
Fundstelle(n):
TAAAF-61152