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VwGH 16.10.1986, 84/08/0078

VwGH 16.10.1986, 84/08/0078

Rechtssätze


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Normen
AVG §46;
AVG §48;
AVG §50;
VStG §25 Abs2;
RS 1
Mit dem Beweis "vom Hören-Sagen" darf sich die Behörde nicht begnügen, wo der Vernehmung des (unmittelbaren) Zeugen tatsächliche Hindernisse, wie Tod oder Unerreichbarkeit nicht entgegenstehen; sie muss den Zeugen, der die Beobachtung gemacht hat, selbst vernehmen und im Rahmen der Vernehmung auch dessen Identität feststellen.
Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 83/10/0238 E VwSlg 11285 A/1984 RS 1
Normen
ASVG §4 Abs2;
ASVG §502 Abs4;
RS 2
Zu einer OHG können keine familienrechtlichen Beziehungen bestehen. Eine "familienhafte Mithilfe" kommt insofern nicht in Frage. (Hinweis auf E vom , 1280/78)

Entscheidungstext

Kein Text vorhanden

Zusatzinformationen


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ECLI
ECLI:AT:VWGH:1986:1984080078.X01
Datenquelle

Fundstelle(n):
TAAAF-61152