VwGH 28.05.1984, 84/08/0025
VwGH 28.05.1984, 84/08/0025
Rechtssätze
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Normen | |
RS 1 | Bei Auslegung des Begriffes der wirtschaftlichen Verhältnisse des Versicherten als Voraussetzung der Herabsetzung der Beitragsgrundlage zur freiwilligen Weiterversicherung gemäß § 76a Abs 4 ASVG ist auf die Grundsätze des Ausgleichszulagenrechtes nach den § 292, 293 und 294 ASVG Bedacht zu nehmen. |
Normen | |
RS 2 | Zwecks Ermittlung der Beitragsgrundlage nach § 76a Abs 4 ASVG können von den Einkünften Aufwendungen für Miete, Strom-, Gas- und Wassergebühren, Telefon- sowie vergleichbare Lebenshaltungskosten nicht in Abzug gebracht werden. - Hingegen sind gesetzliche Sorgepflichten für die im gemeinsamen Haushalt lebende Ehegattin (den Ehegatten) und jedes sorgeberechtigte Kind in der aus den Unterschiedsbeträgen des Ausgleichszulagenrechtes ableitbaren Höhe zu berücksichtigen. |
Entscheidungstext
Kein Text vorhanden
Zusatzinformationen
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ECLI | ECLI:AT:VWGH:1984:1984080025.X01 |
Datenquelle |
Fundstelle(n):
YAAAF-61146