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VwGH 28.05.1984, 84/08/0025

VwGH 28.05.1984, 84/08/0025

Rechtssätze


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Normen
ASVG §292;
ASVG §293;
ASVG §294;
ASVG §76a Abs4;
RS 1
Bei Auslegung des Begriffes der wirtschaftlichen Verhältnisse des Versicherten als Voraussetzung der Herabsetzung der Beitragsgrundlage zur freiwilligen Weiterversicherung gemäß § 76a Abs 4 ASVG ist auf die Grundsätze des Ausgleichszulagenrechtes nach den § 292, 293 und 294 ASVG Bedacht zu nehmen.
Normen
ASVG §292 Abs3;
ASVG §293 Abs1;
ASVG §76a Abs4;
RS 2
Zwecks Ermittlung der Beitragsgrundlage nach § 76a Abs 4 ASVG können von den Einkünften Aufwendungen für Miete, Strom-, Gas- und Wassergebühren, Telefon- sowie vergleichbare Lebenshaltungskosten nicht in Abzug gebracht werden. - Hingegen sind gesetzliche Sorgepflichten für die im gemeinsamen Haushalt lebende Ehegattin (den Ehegatten) und jedes sorgeberechtigte Kind in der aus den Unterschiedsbeträgen des Ausgleichszulagenrechtes ableitbaren Höhe zu berücksichtigen.

Entscheidungstext

Kein Text vorhanden

Zusatzinformationen


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ECLI
ECLI:AT:VWGH:1984:1984080025.X01
Datenquelle

Fundstelle(n):
YAAAF-61146