VwGH 04.07.1985, 84/08/0015
VwGH 04.07.1985, 84/08/0015
Rechtssatz
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Norm | ASVG §49 Abs3 Z18; |
RS 1 | Die Ausnahmebestimmung gilt auch dann, wenn der Dienstgeber zwar allen Dienstnehmern oder bestimmten Gruppen der Dienstnehmer eine Zukunftssicherung anbietet, von diesem Anbot aber nicht alle Dienstnehmer oder alle Dienstnehmer einer bestimmten Gruppe Gebrauch machen, und zwar insbesondere in den Fällen, in denen der Dienstgeber anteilsmäßige Leistungen für die Zukunftssicherung zu erbringen hat (Hinweis auf die gleichartige Interpretation des § 3 Z 20 EStG 1972). Das Anbot muss aber von seinen objektiven Voraussetzungen her so beschaffen sein, dass es geeignet ist, von allen Arbeitnehmern oder allen Arbeitnehmern einer bestimmten Gruppe auch tatsächlich angenommen zu werden. |
Hinweis auf Stammrechtssatz | GRS wie 84/08/0006 E VwSlg 11823 A/1985 RS 1 |
Entscheidungstext
Kein Text vorhanden
Zusatzinformationen
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ECLI | ECLI:AT:VWGH:1985:1984080015.X01 |
Datenquelle |
Fundstelle(n):
OAAAF-61145