Suchen Hilfe
VwGH 22.03.1988, 84/07/0391

VwGH 22.03.1988, 84/07/0391

Entscheidungsart: Erkenntnis

Rechtssätze


Tabelle in neuem Fenster öffnen
Normen
VwRallg;
WRG 1959 §141 Abs1;
WRG 1959 §77 Abs3 lita;
WRG 1959 §81 Abs2;
RS 1
Die nachträgliche Einbeziehung von Liegenschaften in eine Wassergenossenschaft bedeutet eine Änderung von deren Umfang (nicht auch des Zweckes der Wassergenossenschaft) und macht daher eine Satzungsänderung erforderlich (Hinweis OGH SZ 49/162 und Krzizek, Kommentar zum WRG, S 323). Die Satzung einer Wassergenossenschaft, die nach dem Genossenschaftszweck eine nachträgliche Einbeziehung von Mitgliedern gemäß § 81 Abs 2 WRG 1959 ausschlösse, wäre gesetzwidrig. Die Satzung ist daher gesetzeskonform so auszulegen, daß die jeweils im Wasserabnehmerverzeichnis ausgewiesenen Objekte mit Wasser zu versorgen sind.
Norm
WRG 1959 §81;
RS 2
Die "Vorteile" einer nachträglichen Einbeziehung für die Liegenschaftseigentümer sind jene, welche aus einer mit einer Mitgliedschaft verbundenen Anteilnahme am Genossenschaftszweck (und nicht allein aus letzterer), erwachsen können. Der tatsächlich bereits bestehende Anschluss an die Wasserversorgungsanlage der Wassergenossenschaft steht daher der Einbeziehung als Mitglied in diese gem § 81 Abs 2 WRG nicht entgegen.
Normen
AVG §59 Abs1;
VwGG §34 Abs1;
VwGG §42 Abs2;
WRG 1959 §81 Abs2;
WRG 1959 §81 Abs3;
WRG 1959 §81;
WRG 1959 §85 Abs1;
WRG 1959 §85 Abs3;
RS 3
Über Leistungen nach § 81 Abs 3 WRG hat die Wasserrechtsbehörde erst nach erfolgter Einbeziehung zu entscheiden, falls ein Streitfall entsteht (§ 85 Abs 1 WRG). Das Beitragsverlangen der Wassergenossenschaft ist an die Mitglieder, nicht an die Wasserrechtsbehörde zu richten; dies hat in förmlicher Weise nicht vor der Aufnahme zu geschehen. Hat die Behörde anlässlich des Ausspruches der Verpflichtung zur Einbeziehung eines neuen Mitgliedes gem § 81 Abs 2 WRG die Entscheidung über den von der Wassergenossenschaft begehrten Beitrag gem § 81 Abs 3 WRG einem weiteren Bescheid vorbehalten, anstatt den betreffenden Antrag der Wassergenossenschaft (wegen Unzuständigkeit) als unzulässig zurückzuweisen, so wird die Wassergenossenschaft hiedurch in ihren Rechten verletzt.
Normen
WRG 1959 §81 Abs2;
WRG 1959 §81 Abs3;
RS 4
Der gem § 81 Abs 3 WRG zu verlangende Beitrag ist bei der Beurteilung nach § 81 Abs 2 WRG nicht mit zu berücksichtigen. -

Die Frage, ob den bisherigen Mitgliedern der Wassergenossenschaft aus der neuen Mitgliedschaft iSd § 81 Abs 2 WRG wesentliche Nachteile erwachsen können, ist von der Behörde nur im Hinblick auf den jeweiligen Aufnahmewerber zu beantworten. Auf zu gewärtigende andere Interessenten ist nicht Bedacht zu nehmen.

Entscheidungstext

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Schima und die Hofräte Dr. Salcher, Dr. Fürnsinn, Dr. Zeizinger und Dr. Kremla als Richter, im Beisein des Schriftführers Univ.Ass. Dr. Unterpertinger, über die Beschwerde der Wasserwerksgenossenschaft P, zu Handen Dr. Oskar Stefula, Rechtsanwalt in Villach, Italienerstraße 6, gegen den Bescheid des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft vom , Zl. 511.498/01-I5/83, betreffend nachträgliche Einbeziehung und Beitragsleistung von Mitgliedern (mitbeteiligte Parteien: Dipl.-Ing. H und BH in V), zu Recht erkannt:

Spruch

Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes insoweit aufgehoben, als mit ihm die Frage einer Beitragsleistung der Mitbeteiligten einer gesonderten Entscheidung vorbehalten wurde.

Im übrigen wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.

Der Bund hat der Beschwerdeführerin Aufwendungen in der Höhe von S 9.930,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit Bescheid vom hatte der Bürgermeister der Stadt Villach infolge Antrages der nun am Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof mitbeteiligten Parteien gemäß §§ 85 Abs. 1 und 81 Abs. 2 WRG 1959 (Paragraphenbezeichnungen beziehen sich in der Folge, wenn nicht anderes angegeben ist, stets auf dieses Gesetz) festgestellt, daß ihr Ansuchen um Aufnahme als Mitglied der Beschwerdeführerin - die eine Wasserversorgungsanlage betreibt - in deren Vollversammlung vom zu Recht abgelehnt worden sei. Auf Grund der Berufung der Mitbeteiligten behob der Landeshauptmann von Kärnten mit Bescheid vom die bei ihm bekämpfte Entscheidung gemäß § 66 Abs. 4 AVG 1950 unter Bezugnahme auf § 99 Abs. 1 lit. c und h wegen Unzuständigkeit (Spruchabschnitt I.) und verpflichtete gemäß § 81 die Beschwerdeführerin, die Liegenschaft der Mitbeteiligten nachträglich in die Genossenschaft einzubeziehen, wobei auf Grund eines Antrages der Beschwerdeführerin gleichzeitig festgestellt wurde, daß weitere Beiträge im Sinn des § 81 Abs. 3 nicht zu leisten seien, die jeweiligen Eigentümer der betroffenen Liegenschaft aber den von der Beschwerdeführerin festzusetzenden Wasserzins zu bezahlen hätten (Spruchabschnitt II.). Nachdem dagegen sowohl von der Beschwerdeführerin wie von den Mitbeteiligten Berufung erhoben worden war, änderte schließlich der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft mit Bescheid vom den Bescheid des Landeshauptmannes gemäß § 66 AVG 1950 dahin ab, daß über die Frage der von den Mitbeteiligten im Sinn des § 81 Abs. 3 zu leistenden Beiträge nach § 59 Abs. 1 AVG 1950 noch gesondert entschieden werde; im übrigen gab der Bundesminister den Berufungen nicht Folge. Begründend wurde in diesem Bescheid unter Hinweis auf § 81 zunächst ausgeführt, die nachträgliche genossenschaftliche Einbeziehung Dritter durch privatrechtlichen Vertrag in Form der Auferlegung von Mitgliederrechten bzw. -pflichten ohne Zuerkennung der Mitgliedschaft selbst sei nach dem Urteil des Obersten Gerichtshofes vom , SZ 49/162, unzulässig. Der Verpflichtung zu nachträglicher Einbeziehung gemäß § 81 Abs. 2 werde nicht mit dem - wie im Beschwerdefall - bloß tatsächlich vorgenommenen (technischen) Anschluß schon voll entsprochen. Die gesetzlichen Voraussetzungen zur Aufnahme der Liegenschaft der Mitbeteiligten seien jedenfalls gegeben, insbesondere stelle für diese die Einbeziehung infolge einer nun entsprechend stärkeren rechtlichen Sicherung der Wasserversorgung einen wesentlichen Vorteil dar, ohne daß die bisherigen Mitglieder dadurch einen wesentlichen Nachteil erlitten. In letzterer Hinsicht sei nur die Mitgliedschaft der Mitbeteiligten von Bedeutung und nicht etwa zugleich auch noch auf die Frage einzugehen, ob später andere Wasserbezieher unter ähnlichen Voraussetzungen an die Genossenschaft oder die Wasserrechtsbehörde heranträten. Sehe man aber davon ab, habe nicht einmal die Beschwerdeführerin in der Aufnahme der Mitbeteiligten eine Verschlechterung der Wasserversorgungslage erblickt. Im Beschwerdefall deute nichts auf eine quantitative Gefährdung durch die Einbeziehung der Mitbeteiligten. Was hingegen die Beitragsleistung anlange, werde die Entscheidung hierüber in den beiden vorliegenden Berufungen für unrichtig angesehen, was zutreffe, weil die Feststellung im Bescheid des Landeshauptmannes insoweit nicht dem Gesetz entspreche; die Beitragsregelung für die Mitbeteiligten werde daher den Gegenstand eines eigenen, ehestens neu durchzuführenden Verfahrens der Wasserrechtsbehörde erster Instanz zu bilden haben.

Dieser Bescheid wird mit der vorliegenden Beschwerde wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes und infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften bekämpft, wobei sich die Beschwerdeführerin in dem Recht, zur Einbeziehung weiterer Mitglieder nur bei Vorliegen der Voraussetzungen des § 81 Abs. 2 verhalten zu werden, im übrigen aber über die Aufnahme von Mitgliedern im Rahmen der Satzung gemäß § 77 selbst zu entscheiden, sowie in dem Recht, eine angemessene Beitragsleistung von neu hinzukommenden Mitgliedern gemäß § 81 Abs. 3 zu verlangen, verletzt erachtet.

Die belangte Behörde und die Mitbeteiligten erstatteten je eine Gegenschrift, in der sie die Abweisung der Beschwerde beantragten.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Gemäß § 2 der Satzung der Beschwerdeführerin aus 1954 (genehmigt 1955) ist ihr Zweck die Errichtung, Benützung, Erhaltung und Erweiterung von Anlagen zur Wasserversorgung der im zugehörigen Wasserabnehmerverzeichnis ausgewiesenen Baulichkeiten und Liegenschaften.

Gemäß § 81 Abs. 1 können im Einvernehmen zwischen der Genossenschaft und den betreffenden Eigentümern (Berechtigten) Liegenschaften oder Anlagen auch nachträglich einbezogen werden. Gemäß § 81 Abs. 2 ist die Genossenschaft verpflichtet, soweit ihr Zweck nicht geändert wird, benachbarte oder im Bereich des genossenschaftlichen Unternehmens befindliche Liegenschaften und Anlagen auf Antrag ihres Eigentümers oder Berechtigten nachträglich einzubeziehen, wenn ihnen hiedurch wesentliche Vorteile und den bisherigen Mitgliedern keine wesentlichen Nachteile erwachsen können. Gemäß § 81 Abs. 3 ist die Genossenschaft berechtigt, von den neu hinzukommenden Mitgliedern einen angemessenen Beitrag zu den bisherigen Aufwendungen sowie die vorherige Entrichtung der ihr durch den Anschluß etwa verursachten besonderen Kosten zu verlangen.

Die Zuständigkeit der Wasserrechtsbehörde zur Entscheidung ergibt sich aus § 81 Abs. 2 in Verbindung mit § 85 Abs. 1.

Die Beschwerdeführerin meint zunächst, eine Verpflichtung zur Einbeziehung gemäß § 81 Abs. 2 hätte im vorliegenden Fall schon deshalb nicht bestanden, weil nach dieser Bestimmung der Genossenschaftszweck nicht geändert werden dürfe, dieser aber die Wasserversorgung der im Anhang verzeichneten Objekte sei, unter denen sich die Liegenschaft der Mitbeteiligten nicht befinde. Träfe dies zu, stünde die Satzung insofern nicht im Einklang mit dem Gesetz; denn dann wäre die Aufnahme neuer Mitglieder in die beschwerdeführende Genossenschaft im Sinne des § 81 Abs. 2 in allen Fällen unzulässig, weil mit der dort vorgesehenen Einbeziehung zwangsläufig eine Änderung des Genossenschaftszweckes verbunden wäre. In einer die Unanwendbarkeit dieser Bestimmung vermeidenden, unter Bedachtnahme auf § 141 Abs. 1 gesetzeskonformen Auslegung ist dementgegen § 2 der Satzung so zu verstehen, daß die JEWEILS im Wasserabnehmerverzeichnis ausgewiesenen Objekte mit Wasser zu versorgen sind, der Genossenschaftszweck also nicht mit einem spezifischen Mitgliederstand fest verknüpft ist. Die von der Beschwerdeführerin in diesem Zusammenhang unter Bezugnahme auf Krzizek, Kommentar zum Wasserrechtsgesetz, S. 323, behandelte Frage, ob die Aufnahme neuer Mitglieder im Hinblick auf die damit stets verbundene Änderung des Umfanges - nicht auch des Zweckes, wie die Beschwerdeführerin meint - der Genossenschaft (§ 77 Abs. 3 lit. a) eine Satzungsänderung erforderlich macht, ist zu bejahen (vgl. dazu auch das im angefochtenen Bescheid in anderem Zusammenhang erwähnte Urteil des Obersten Gerichtshofes SZ 49/162), jedoch für die Beurteilung des vorliegenden Falles ohne Relevanz.

Die Beschwerdeführerin ist ferner der Ansicht, im Beschwerdefall hätten die Mitbeteiligten keinen rechtsgültigen Antrag - wie er gemäß § 81 Abs. 2 erforderlich ist - gestellt; denn ein solcher sei lediglich beim Magistrat Villach eingebracht und nicht an die Beschwerdeführerin gerichtet worden. Das Aufnahmeansuchen der Mitbeteiligten vom - in welchem auf § 81 Abs. 2 verwiesen wurde - war jedoch Gegenstand einer vom Bürgermeister dieser Stadt anberaumten Verhandlung am , an der die Beschwerdeführerin teilnahm. Bei jener Gelegenheit wurde im Einvernehmen mit ihrem Vertreter in Aussicht genommen, das Ansuchen der Mitbeteiligten noch im selben Jahr von der Genossenschaftsversammlung behandeln zu lassen. Dies ist am geschehen; das Aufnahmeansuchen wurde abgelehnt. Unter solchen Umständen kann nicht davon ausgegangen werden, der Beschwerdeführerin wäre kein Antrag der Mitbeteiligten im Sinn des § 81 Abs. 2 vorgelegen.

Die Beschwerdeführerin ist des weiteren der Auffassung, die Mitbeteiligten könnten aus einer Mitgliedschaft keine wesentlichen Vorteile ziehen, weil ihre Liegenschaft ohnedies schon an die Wasserversorgungsanlage der Beschwerdeführerin angeschlossen sei; damit wäre auch dem § 81 Abs. 2 bereits Genüge getan. Die eben bezeichnete Gesetzesstelle handelt jedoch von einer nachträglichen Einbeziehung von Liegenschaften oder Anlagen in keinem anderen Sinn als in den dieser Regelung vorangegangenen Bestimmungen des Wasserrechtsgesetzes 1959, wonach die Mitgliedschaft nicht unabhängig von den zugehörigen Objekten besteht (vgl. etwa § 78 Abs. 4 und 5 betreffend die Berücksichtigung von Vorteilen und Lasten für Mitglieder bzw. Liegenschaften und Anlagen, oder § 80, betreffend den Erwerb der Mitgliedschaft durch Erwerb der in die Genossenschaft einbezogenen Liegenschaften oder Anlagen). Gleichermaßen sind auch die Vorteile, die es gemäß § 81 Abs. 2 zu prüfen gilt, jene, welche aus einer mit einer Mitgliedschaft verbundenen Anteilnahme am Genossenschaftszweck (und nicht allein aus letzterer) erwachsen können. Es geht im Beschwerdefall also nicht nur darum, daß die Mitbeteiligten durch Teilnahme an der beschwerdeführenden Genossenschaft rechtlich bessergestellt werden, weil sie am Rechtshandeln der Beschwerdeführerin im Rahmen der Satzung teilnehmen können und sich ihr Bezugsrecht dann aus der Mitgliedschaft ergibt, während es derzeit rechtlich nicht entsprechend abgesichert ist; zu jenen wesentlichen Vorteilen gehört vielmehr auch der Wasserbezug selbst, denn die mit einer Mitgliedschaft verbundene Einbeziehung von Liegenschaften oder Anlagen nach § 81 Abs. 2 läßt sich nicht in der Weise "zerlegen", daß zunächst einem Liegenschaftseigentümer (Berechtigten) die Teilnahme am Genossenschaftszweck gewährt, zugleich aber die Mitgliedschaft verweigert wird, worauf sodann ein wesentlicher Vorteil an der als bloß hinzutretender Begünstigung gedachten Mitgliedschaft in Anbetracht der schon erzielten Beteiligung am genossenschaftlichen Unternehmen verneint werden könnte (ähnlich im Grundsatz das schon erwähnte Urteil des Obersten Gerichtshofes SZ 49/162). Ebensowenig trifft es zu, daß bei der Beurteilung nach § 81 Abs. 2 auch der von dem neu hinzukommenden Mitglied gemäß § 81 Abs. 3 erst zu verlangende Beitrag schon (irgendwie) mitzuberücksichtigen wäre. Wenn die Voraussetzungen des § 81 Abs. 2 vorliegen, ist vielmehr die Einbeziehung bereits vorzunehmen; das neue Mitglied muß allerdings auf Verlangen der Genossenschaft sodann seinerseits einen Kostenbeitrag gemäß § 81 Abs. 3 in angemessener Höhe leisten. Umgekehrt war die Frage, ob den bisherigen Mitgliedern der Beschwerdeführerin aus einer Mitgliedschaft der Mitbeteiligten wesentliche Nachteile erwachsen können, von der Behörde lediglich im Hinblick auf die Mitbeteiligten zu beantworten; Anträge anderer Interessenten waren nicht Gegenstand des Verfahrens; wollte man das "können" in § 81 Abs. 2 wie die Beschwerdeführerin im Sinn jeder nur denkbaren Möglichkeit von Folgewirkungen verstehen, die sich durch die Aufnahme des neuen Mitgliedes - etwa, wie die Beschwerdeführerin fürchtet, in Form zu gewärtigender weiterer Beitritte und einer hierauf in Betracht kommenden Überstimmung der bisherigen Mitglieder in Beschlüssen der Genossenschaftsversammlung - ergibt, ließe sich eine nachprüfende Beurteilungsgrundlage, welche über bloße Mutmaßungen hinausgehen muß, nicht gewinnen.

Zum Einwand der Beschwerdeführerin schließlich, die Entscheidung über Leistungen im Sinne des § 81 Abs. 3 hätte nicht von dem Einbeziehungsbescheid nach § 81 Abs. 2 getrennt und daher nicht einer gesonderten Erledigung vorbehalten werden dürfen, ist zu bemerken, daß eine derartige Trennung nicht nur zulässig, sondern sogar in dem Sinn geboten war, daß über einen Kostenbeitrag erst nach Aufnahme der Mitbeteiligten durch die Beschwerdeführerin und nur dann entschieden werden durfte, wenn eine Aufsichtsmaßnahme der Wasserrechtsbehörde entweder von Amts wegen (§ 85 Abs. 3) oder wegen eines Streitfalles (§ 85 Abs. 1) notwendig wurde. Diese Voraussetzungen fehlten im Beschwerdefall. Keinesfalls konnte die Wassergenossenschaft, ohne ihre Rechte gegenüber den neu hinzukommenden Mitgliedern noch selbst wahrgenommen zu haben - das Verlangen der Genossenschaft ist an die Mitglieder, nicht an die Wasserrechtsbehörde zu richten, und dies hat in förmlicher Weise nicht vor der Aufnahme zu geschehen - , eine Entscheidung der Aufsichtsbehörde begehren. Die belangte Behörde wäre daher verhalten gewesen, in Abänderung des erstinstanzlichen Bescheides des insoweit unzuständigen Landeshauptmannes in der Frage einer Leistung gemäß § 81 Abs. 3 durch die Mitbeteiligten, den diesbezüglichen Antrag der Beschwerdeführerin vom auf Festsetzung eines angemessenen Beitrages als unzulässig zurückzuweisen.

Insofern, als dementgegen das Verfahren fortgesetzt werden sollte, wurde die Beschwerdeführerin in ihren Rechten verletzt.

Der angefochtene Bescheid war deshalb insoweit, als mit ihm die eben bezeichnete Frage einer gesonderten Entscheidung vorbehalten wurde, gemäß § 42 Abs. 2 Z. 1 VwGG wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufzuheben; im übrigen war die Beschwerde gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.

Der Zuspruch von Aufwandersatz beruht auf den §§ 47 ff, insbesondere auch § 50 VwGG und der Verordnung BGBl. Nr. 243/1985, wobei deren Art. III Abs. 2 Anwendung zu finden hatte.

Wien, am

Zusatzinformationen


Tabelle in neuem Fenster öffnen
Normen
AVG §59 Abs1;
VwGG §34 Abs1;
VwGG §42 Abs2;
VwRallg;
WRG 1959 §141 Abs1;
WRG 1959 §77 Abs3 lita;
WRG 1959 §81 Abs2;
WRG 1959 §81 Abs3;
WRG 1959 §81;
WRG 1959 §85 Abs1;
WRG 1959 §85 Abs3;
Sammlungsnummer
VwSlg 12679 A/1988;
Schlagworte
Auslegung Gesetzeskonforme Auslegung von Verordnungen
Verfassungskonforme Auslegung von Gesetzen VwRallg3/3
Individuelle Normen und Parteienrechte Auslegung von Bescheiden
und von Parteierklärungen VwRallg9/1
Mangel der Berechtigung zur Erhebung der Beschwerde mangelnde
subjektive Rechtsverletzung Parteienrechte und
Beschwerdelegitimation Verwaltungsverfahren Rechtsverletzung des
Beschwerdeführers Beschwerdelegitimation bejaht
ECLI
ECLI:AT:VWGH:1988:1984070391.X00
Datenquelle

Fundstelle(n):
UAAAF-61143