Suchen Hilfe
VwGH 22.12.1988, 84/07/0292

VwGH 22.12.1988, 84/07/0292

Rechtssätze


Tabelle in neuem Fenster öffnen
Normen
VStG §46 Abs1;
ZustG §16;
ZustG §21;
RS 1
Eine Zustellung der Straferkenntnisse zu eigenen Handen schreibt das Gesetz nicht vor. (Hinweis auf E vom , 1587/72, VwSlg 8357 A/1972, E v. , 0745/79) Liegt jedoch für die Bewirkung einer Zustellung zu eigenen Handen ein besonders wichtiger Grund vor - der Beschuldigte hatte einer an ihn ergangenen Ladung nicht Folge geleistet und war daher vor Erlassung des Straferkenntnisses nicht einvernommen worden - und wurde die Zustellung zu eigenen Handen von der Behörde in der Zustellverfügung angeordnet, so ist das zuzustellende Schriftstück nur dann ordnungsgemäß zugestellt, wenn dies in der für die Zustellung zu eigenen Handen vorgeschriebenen Form geschehen ist; eine Ersatzzustellung ist in einem solchen Fall unzulässig. (Hinweis auf E vom , 1528/77, VwSlg 9440 A/1977)
Normen
AVG §71 Abs1;
VStG §46 Abs1;
RS 2
Ist eine Frist nicht versäumt worden - mangels wirksamer Erlassung eines Straferkenntnisses (keine ordnungsgemäße Zustellung) - fehlt es gemäß § 71 Abs 1 AVG an einer wesentlichen Voraussetzung für die Bewilligung der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand.

Entscheidungstext

Kein Text vorhanden

Zusatzinformationen


Tabelle in neuem Fenster öffnen
ECLI
ECLI:AT:VWGH:1988:1984070292.X01
Datenquelle

Fundstelle(n):
QAAAF-61140