VwGH 20.11.1984, 84/07/0279
VwGH 20.11.1984, 84/07/0279
Rechtssätze
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Normen | VVG §10; VVG §4; |
RS 1 | Werden die voraussichtlichen Kosten einer Ersatzvornahme im Wege einer "Amtlichen Kostenschätzung" ermittelt, dann muss die verpflichtete Partei in ihrer dagegen erhobenen Berufung konkrete Umstände für die angebliche Unrichtigkeit der Annahme der Behörde über die Höhe der voraussichtlichen Kosten angeben; auf ein bloß allgemein gehaltenes Vorbringen dazu in der Berufung braucht die Berufungsbehörde nicht einzugehen. (Hinweis auf E vom , 3156/80, , 1812/71, , 1273/54, VwSlg 4057 A/1956) |
Norm | VVG §4; |
RS 2 | Bei Erlassung eines Vorauszahlungsauftrages gemäß § 4 Abs 2 VVG 1950 ist die wirtschaftliche Lage des Verpflichteten nicht zu berücksichtigen. |
Normen | VVG §10; VVG §2; |
RS 3 | Der gemäß § 10 Abs 2 lit c VVG 1950 zulässige Einwand, wonach die zur Vorauszahlung aufgetragenen Kosten unverhältnismäßig hoch seien, ist dann berechtigt, wenn in Verletzung des in § 2 VVG 1950 normierten Schonungsprinzips vom Verpflichteten ein höherer Kostenvorschuss verlangt worden wäre, als er zur Bestreitung der Kosten der Ersatzvornahme erforderlich wäre. |
Entscheidungstext
Kein Text vorhanden
Zusatzinformationen
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ECLI | ECLI:AT:VWGH:1984:1984070279.X01 |
Datenquelle |
Fundstelle(n):
TAAAF-61139