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VwGH 20.11.1984, 84/07/0279

VwGH 20.11.1984, 84/07/0279

Rechtssätze


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Normen
VVG §10;
VVG §4;
RS 1
Werden die voraussichtlichen Kosten einer Ersatzvornahme im Wege einer "Amtlichen Kostenschätzung" ermittelt, dann muss die verpflichtete Partei in ihrer dagegen erhobenen Berufung konkrete Umstände für die angebliche Unrichtigkeit der Annahme der Behörde über die Höhe der voraussichtlichen Kosten angeben; auf ein bloß allgemein gehaltenes Vorbringen dazu in der Berufung braucht die Berufungsbehörde nicht einzugehen. (Hinweis auf E vom , 3156/80, , 1812/71, , 1273/54, VwSlg 4057 A/1956)
Norm
VVG §4;
RS 2
Bei Erlassung eines Vorauszahlungsauftrages gemäß § 4 Abs 2 VVG 1950 ist die wirtschaftliche Lage des Verpflichteten nicht zu berücksichtigen.
Normen
VVG §10;
VVG §2;
RS 3
Der gemäß § 10 Abs 2 lit c VVG 1950 zulässige Einwand, wonach die zur Vorauszahlung aufgetragenen Kosten unverhältnismäßig hoch seien, ist dann berechtigt, wenn in Verletzung des in § 2 VVG 1950 normierten Schonungsprinzips vom Verpflichteten ein höherer Kostenvorschuss verlangt worden wäre, als er zur Bestreitung der Kosten der Ersatzvornahme erforderlich wäre.

Entscheidungstext

Kein Text vorhanden

Zusatzinformationen


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ECLI
ECLI:AT:VWGH:1984:1984070279.X01
Datenquelle

Fundstelle(n):
TAAAF-61139