VwGH 09.10.1984, 84/07/0188
VwGH 09.10.1984, 84/07/0188
Rechtssätze
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Norm | AVG §76 Abs1; |
RS 1 | Ein Bescheid, mit dem eine Kostenersatzpflicht gemäß § 76 Abs 1 AVG 1950 auferlegt wird, ist nicht begründet, wenn offen geblieben ist, welchem Verfahrenszweck die die Barauslagen verursachenden Amtshandlungen dienen sollten, welchen Zeitaufwand sie erforderten und woraus sich die Barauslagenbeträge im einzelnen zusammensetzen. |
Norm | AVG §76 Abs1; |
RS 2 | Als Barauslagen gemäß § 76 Abs 1 AVG gelten auch die Gebühren, die den Sachverständigen und Dolmetschern zustehen. |
Normen | |
RS 3 | Die Bestimmung des § 39 Abs 2 AVG ermächtigt die Behörde nicht, willkürlich vorzugehen und den Parteien des Verwaltungsverfahrens unnötige Kosten aufzubürden. |
Hinweis auf Stammrechtssatz | GRS wie 0617/71 E RS 7 |
Entscheidungstext
Kein Text vorhanden
Zusatzinformationen
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ECLI | ECLI:AT:VWGH:1984:1984070188.X01 |
Datenquelle |
Fundstelle(n):
KAAAF-61129