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VwGH 09.10.1984, 84/07/0188

VwGH 09.10.1984, 84/07/0188

Rechtssätze


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Norm
AVG §76 Abs1;
RS 1
Ein Bescheid, mit dem eine Kostenersatzpflicht gemäß § 76 Abs 1 AVG 1950 auferlegt wird, ist nicht begründet, wenn offen geblieben ist, welchem Verfahrenszweck die die Barauslagen verursachenden Amtshandlungen dienen sollten, welchen Zeitaufwand sie erforderten und woraus sich die Barauslagenbeträge im einzelnen zusammensetzen.
Norm
AVG §76 Abs1;
RS 2
Als Barauslagen gemäß § 76 Abs 1 AVG gelten auch die Gebühren, die den Sachverständigen und Dolmetschern zustehen.
Normen
AVG §39 Abs2;
AVG §76 impl;
AVG §77 impl;
RS 3
Die Bestimmung des § 39 Abs 2 AVG ermächtigt die Behörde nicht, willkürlich vorzugehen und den Parteien des Verwaltungsverfahrens unnötige Kosten aufzubürden.
Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 0617/71 E RS 7

Entscheidungstext

Kein Text vorhanden

Zusatzinformationen


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ECLI
ECLI:AT:VWGH:1984:1984070188.X01
Datenquelle

Fundstelle(n):
KAAAF-61129