VwGH 04.12.1984, 84/07/0185
Entscheidungsart: Erkenntnis
Rechtssätze
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Normen | WRG 1959 §27 Abs1 lita; WRG 1959 §28 Abs1; |
RS 1 | Ausführungen zum Vorliegen eines Verzichts auf ein Wasserrecht. |
Norm | WRG 1959 §27 Abs1 litg; |
RS 2 | Die bloße Reparaturbedürftigkeit noch vorhandener wesentlicher Anlageteile bildet nicht den Erlöschensgrund nach § 27 Abs 1 lit g WRG 1959. Nur der gänzliche Wegfall oder die Zerstörung wesentlicher Anlageteile, etwa des Wasserrades, kann ein Erlöschen des Wasserbenutzungsrechtes herbeiführen, auch wenn die Anlage als Ganzes durch Ersatz der fehlenden Teile repariert werden könnte (Hinweis E , 1257/72, E , 2543/59). |
Hinweis auf Stammrechtssatz | GRS wie 0978/80 E VwSlg 10289 A/1980 RS 2 |
Norm | WRG 1959 §112; |
RS 3 | Die Festsetzung einer Fertigstellungsfrist gemäß § 112 WRG ist entbehrlich, wenn die Beendigung der Bauarbeiten zur Herstellung der wasserbaulichen Anlage vor der Bescheiderlassung angezeigt worden ist. |
Entscheidungstext
Beachte
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung
verbunden):
84/07/0186
Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Schima und die Hofräte Dr. Salcher, Dr. Hoffmann, Dr. Fürnsinn und Dr. Zeizinger als Richter, im Beisein der Schriftführerin Dr. Hinterwirth über die Beschwerde des JS in G, vertreten durch Edgar Stangl in Graz, dieser vertreten durch Dr. Alfred Lind, Rechtsanwalt in Graz, Kaiserfeldgasse 22, gegen den Bescheid des Landeshauptmannes von Steiermark vom , GZ 03-30 St 111-84/6 und 03-30 St 88-84/10, betreffend Feststellung des Erlöschens eines Wasserrechtes und Wiedererrichtung einer Wasserkraftanlage (mitbeteiligte Partei: FM), zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 2.400,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Zur Vermeidung von Wiederholungen wird zunächst auf das hg. Erkenntnis vom , Zl. 81/07/0027, 81/07/0028 verwiesen. Mit diesem Erkenntnis wurde der Bescheid des Landeshauptmannes von Steiermark vom wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben. Dieser Bescheid hatte die Berufung gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Weiz am als unzulässig zurückgewiesen. Die erstinstanzliche Behörde hatte gemäß § 28 Abs. 1 und 3 und § 101 Abs. 1 WRG 1959 festgestellt, daß die beabsichtigten Änderungen im Zuge der Wiederherstellung der Wehranlage des Mitbeteiligten, die Bestandteil der im Wasserbuch eingetragenen Wasserkraftanlage ist, bei projektsgemäßer Errichtung vom Standpunkt öffentlicher Interessen und fremder Rechte zulässig sind.
Zur Begründung der Aufhebung wurde im genannten Erkenntnis ausgeführt, der Beschwerdeführer als Fischereiberechtigter habe im Verfahren behauptet, das Wasserrecht sei bereits erloschen, weil schon vor dem Hochwasserereignis 1979 die volle Funktionstüchtigkeit der Wasseranlage auf Grund eines nicht mehr betriebsfähigen Oberwasserkanals nicht mehr gegeben gewesen und die Anlage schon lange außer Betrieb gestanden sei. Auf dieses Argument, zu dem der Beschwerdeführer in der Berufung auch Zeugen angeführt habe, sei die belangte Behörde nicht eingegangen, obschon es ihre Aufgabe gewesen wäre, zu prüfen, ob eine derartige Funktionsuntüchtigkeit der Anlage vorgelegen sei oder nicht. Nur dann nämlich, wenn feststehe, daß das Wasserrecht nicht gemäß § 27 Abs. 1 lit. g WRG 1959 erloschen sei, dürfe die belangte Behörde ihrer Entscheidung § 28 Abs. 1 WRG 1959 zugrunde legen.
Die belangte Behörde hat zunächst nicht das bei ihr durch die Aufhebung durch den Verwaltungsgerichtshof unerledigte Berufungsverfahren betreffend den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Weiz vom abgeschlossen, sondern vorerst die Bezirkshauptmannschaft Graz-Umgebung als Behörde erster Instanz beauftragt, das Verfahren betreffend das behauptete wasserrechtliche "Erlöschen" der Wehranlage der mitbeteiligten Partei durchzuführen. Die Behörde erster Instanz vernahm zunächst zu dem vom Beschwerdeführer am gestellten Antrag auf Erlöschen des im Wasserbuch des Bezirkes Graz-Umgebung unter der Post Zl. nn eingetragenen Wasserbenutzungsrechtes den Mitbeteiligten, der bei seiner Einvernahme in Abrede stellte, daß wesentliche Anlagenteile seiner Wehranlage länger als drei Jahre zerstört gewesen seien bzw. die Anlage bedingt betriebsfähig gewesen sei; sein Wasserrecht sei nicht gemäß § 27 Abs. 1 lit. g WRG 1959 erloschen. Im Jahre 1979 sei es im Bereich der Wehranlage zu einer Rutschung gekommen, wodurch sowohl Teile seiner Anlage als auch die an der Anlage vorbeiführende Landesstraße beschädigt worden seien. Im Zuge des Ausbaues der Landesstraße, welcher unmittelbar darauf begonnen habe, sei auch mit der Sanierung seiner Wehranlage begonnen worden. Da er in Erfahrung gebracht habe, daß durch den Ausbau der Straße die Wehranlage geringfügig versetzt werden müsse, habe er aus eigenem unverzüglich mit den Arbeiten begonnen; diese Arbeiten seien im Zuge des Ausbaues der Straßenverwaltung durchgeführt worden. Diese Bauarbeiten seien im Frühjahr 1981 aufgenommen und Ende April 1981 beendet worden. Daraus sei ersichtlich, daß keinesfalls die Voraussetzung für das Erlöschen seines Wasserrechtes vorläge. Zum Beweis führte der Mitbeteiligte mehrere Zeugen. Nachdem die Behörde erster Instanz diese Zeugen vernommen hatte, welche die Angaben des Mitbeteiligten bestätigten und ergänzend ausführten, daß bis zum August 1979 sämtliche Anlageteile der Wehranlage des Mitbeteiligten betriebsfähig gewesen seien, stellte die Behörde erster Instanz mit ihrem Bescheid vom aus Anlaß des Antrages des Beschwerdeführers und des Erkenntnisses des Verwaltungsgerichtshofes vom fest, daß das Wasserbenutzungsrecht des Mitbeteiligten zum Betriebe einer Wasserkraftanlage, eingetragen im Wasserbuch des Bezirkes Graz-Umgebung unter Post Zl. nn, gemäß § 27 Abs. 1 lit. g WRG 1959 nicht erloschen sei. In der Begründung dieses Bescheides führte die Behörde erster Instanz im wesentlichen aus, auf Grund der vorliegenden Zeugenaussagen sei eindeutig und unmißverständlich festzustellen, daß die im Antrag des Beschwerdeführers vom behauptete jahrelange Nichtbetriebsfähigkeit der Anlage nicht den Tatsachen entspreche. Eine Reparaturbedürftigkeit vorhandener wesentlicher Anlageteile begründe kein Erlöschen. Für die Frage, ob ein Wasserbenutzungsrecht gemäß § 27 Abs. 1 lit. g WRG 1959 erloschen sei, komme es nur auf die Erhaltung der eigentlichen Wasserführungsvorrichtungen (Ober- und Unterwasserkanal, Stauanlage und die motorische Einrichtung, also Turbine einschließlich der Haupttransmissionswelle), nicht aber auf den Zustand der Betriebsanlagen und sonstigen Bauten an, in denen die Wasserkraft erst für irgendeinen wirtschaftlichen Zweck verwertet werden solle. Da von den angeführten Zeugen übereinstimmend ausgesagt worden sei, daß bis August 1979, d.h. bis zum Zeitpunkt der durch ein Unwetter erforderlich gewordenen Straßenregulierung sämtliche Anlageteile betriebsfähig gewesen seien und auch die Betriebsfähigkeit nach zirka eineinhalb Jahren bis zwei Jahren wieder gegeben gewesen sei, lägen keinesfalls die Voraussetzungen vor, um ein Erlöschen festzustellen, da gemäß § 27 Abs. 1 lit. g WRG 1959 die Unterbrechung der Wasserbenutzung über drei Jahre gedauert haben müsse.
Gegen diesen Bescheid hat der Beschwerdeführer im wesentlichen mit der Begründung berufen, die Behörde erster Instanz habe übersehen, daß der Mitbeteiligte anläßlich einer Besprechung beim Amt der Steiermärkischen Landesregierung am auf sein Wasserrecht verzichtet habe. Im übrigen sei das Verfahren mangelhaft durcheführt worden, weil die vom Beschwerdeführer angeführten Zeugen dafür, daß bereits viele Jahre vor dem Jahre 1979 die Anlage des Mitbeteiligten nicht mehr betriebsfähig gewesen sei, nicht einvernommen worden seien. Dem Beschwerdeführer seien auch die Aussagen der vom Mitbeteiligten angeführten Zeugen nicht zur Kenntnis gebracht worden.
Die belangte Behörde hat im Berufungsverfahren die vom Beschwerdeführer angeführten Zeugen vernommen. Der Zeuge J. P. brachte vor, er sei seit 1971 als Fischer am Wöllingbach tätig und kenne seit diesem Jahr die Wasserbenutzungsanlage des Mitbeteiligten. Im speziellen könne er sich daran erinnern, daß im Jahre 1975 nach einem Hochwasser elektrisch abgefischt werden mußte. Zu diesem Zeitpunkt sei der Oberwasserkanal der Anlage bereits versandet gewesen und habe kein Wasser geführt. Unterhalb des Wasserrades habe sich ein Tümpel gebildet. Von einem fließenden Gewässer könne keinesfalls gesprochen werden. Das Wasserrad habe sich auch damals schon in einem derart baufälligen Zustand befunden, daß ein Betrieb der Anlage seines Erachtens unmöglich gewesen sei.
Der Zeuge A. P. führte aus, seines Wissens sei die Sägeanlage des Mitbeteiligten mindestens seit August 1975 in einem derart desolaten Zustand gewesen, daß von einem Betrieb der Anlage keine Rede sein könne. Zumindest ab dem genannten Zeitpunkt habe der Oberwasserkanal kein Wasser geführt oder höchstens Sickerwasser. Ihm sei dieser Zeitpunkt deshalb so genau in Erinnerung, weil er damals bei dem Tümpel unterhalb des Wasserrades der Anlage des Mitbeteiligten elektrisch ausgefischt und dort eine besonders kapitale Forelle gefangen habe. Es sei auch im darauffolgenden Jahr die betreffende Gewässerstrecke abgefischt worden; der Zustand der Anlage habe sich nicht nennenswert verändert. Lediglich habe sich das Wasserrad in der Zwischenzeit fast zur Gänze aus der Verankerung gelöst, so daß es auch, wenn der Oberwasserkanal Wasser geführt hätte, nicht hätte betrieben werden können.
Der Zeuge W. E. führte aus, er sei seit dem Jahre 1975 als beeideter Fischereiaufseher für sämtliche Fischwässer des Beschwerdeführers zuständig. In dieser Funktion habe er erstmals im Jahre 1975 sämtliche Fischwässer begangen; bereits damals sei ihm bei der Wasserkraftanlage des Mitbeteiligten aufgefallen, daß sowohl die Wehranlage als auch die Kraftanlage (Holzkastengerinne, Wasserrad) in einem offensichtlich zerstörten Zustand seien. Der Erdgraben (Fluder) sei stark mit Gras und Erlen bewachsen gewesen; er habe dort kein Wasser fließen gesehen. Im folgenden Jahr und in weiterer Folge alle zwei Jahre (1978, 1980 und 1982) habe er bei Besichtigung der Fischwässer die Wasserkraftanlage des Mitbeteiligten nicht mehr in Augenschein genommen, da sich am Zustand offensichtlich nichts geändert habe. Seines Erachtens sei ein Betrieb in den letzten Jahren (seit dem Jahre 1975) gar nicht mehr möglich gewesen. Welche Auswirkungen das Hochwasser im August 1979 auf die Anlage oder Teile derselben gehabt habe, könne er nicht sagen.
Nachdem das Parteiengehör gewahrt worden war, hat die belangte Behörde mit dem nun vor dem Verwaltungsgerichtshof bekämpften Bescheid vom im Spruch I die Berufung des Beschwerdeführers gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Graz-Umgebung vom gemäß § 66 Abs. 4 AVG 1950 als unbegründet abgewiesen. Im Spruch II ist die Berufung des Beschwerdeführers gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Weiz vom gemäß § 66 Abs. 4 AVG 1950 als unbegründet abgewiesen worden. In der Begründung dieses Bescheides wurde zu Spruchpunkt I ausgeführt, der Niederschrift vom über die Besprechung, in welcher der Mitbeteiligte angeblich einen Verzicht erklärt haben solle, sei zu entnehmen, daß der Verhandlungsleiter zunächst davon ausgegangen sei, daß es sich nicht um die Wiederherstellung einer zerstörten Anlage handle. Der Mitbeteiligte habe nur erklärt, keinen Antrag auf Erteilung einer wasserrechtlichen Bewilligung zu stellen. Er habe jedoch eindeutig zum Ausdruck gebracht, daß er die Absicht habe, sein bisher bestehendes Recht zu nutzen. Daraus erweise sich, daß von einem Verzicht des Wasserberechtigten nicht gesprochen werden könne. Überdies sei diese Erklärung der Berufungsbehörde, welche zur Feststellung des Erlöschens eines Wasserrechtes nicht zuständig sei, zur Kenntnis gebracht worden. Die zuständige Bezirkshauptmannschaft habe von dieser Verzichtserklärung nach den Aktenunterlagen keine Kenntnis erlangt, so daß die Wasserrechtsbehörde erster Instanz nicht in der Lage gewesen sei, diese Erklärung einer Prüfung zu unterziehen. Der behauptete Mangel, daß die Wasserrechtsbehörde den Zustand der Wasserbenutzungsanlage vor deren Abtragung im Jahre 1979 nicht befundmäßig aufgenommen habe, sei tatsächlich nicht gegeben, da sich eine nachträgliche Befundaufnahme einer nicht mehr bestehenden Anlage als unmöglich erweise. Es sei daher von den übrigen Beweisergebnissen auszugehen, wobei die Aussagen von Zeugen als entscheidungswesentliche Verfahrensergebnisse zu betrachten seien. Bei der Würdigung der einander vollkommen widersprechenden Zeugenaussagen habe sich die belangte Behörde von folgenden Erwägungen leiten lassen: Die Aussagen der vom Beschwerdeführer genannten Zeugen stimmten vollinhaltlich überein. Die Übereinstimmung gehe soweit, daß einzelne Ereignisse im Jahre 1975 von allen drei Zeugen übereinstimmend genannt würden, obwohl diese zu verschiedener Zeit einvernommen worden seien. Die Verwertbarkeit dieser Aussagen sei jedoch gegenüber den übrigen Zeugenaussagen geringer, da die bloß tageweise Beobachtung während eines langen Zeitraumes keinen Schluß darüber zulasse, ob eine Anlage tatsächlich während des ganzen Zeitraumes außer Betrieb gewesen sei. Zeugen hätten von einem Hochwasser im Jahre 1975 gesprochen; es sei durchaus möglich, daß durch Hochwasserschäden oder Vermurungen der Fluder verschmutzt und daher die Wasserdurchfuhr unterbrochen gewesen sei. Wenn man jener Zeugenaussage folge, die besage, daß "bei dem Tümpel unterhalb des Wasserrades elektrisch ausgefischt" worden sei und dort eine "besonders kapitale Forelle" gefangen worden sei, so sei daraus zu schließen, daß sehr wohl Wasser über das Rad geflossen sein müsse, um diesen Tümpel zu speisen, da ansonsten ein Fischbestand diesen Tümpel kaum überlebt hätte. Den übrigen von der Behörde erster Instanz zur Entscheidung herangezogenen Zeugenaussagen sei erhöhte Beweiskraft beizumessen, da es sich um Aussagen von Personen handle, welche mit dem Mitbeteiligten zwar in einem Nachbarschafts- , jedoch nicht in einem Naheverhältnis stünden. Nachbarn seien jedoch eher in der Lage, den Zustand einer Anlage regelmäßig zu beobachten. Insbesondere sei auch zu beachten, daß jener Zeuge, der Straßenwärter sei, der am Ausgang dieses Verfahrens keinerlei Interesse habe, eindeutig zu verstehen gegeben habe, daß sämtliche Anlageteile der Wehranlage des Mitbeteiligten bis August 1979 betriebsfähig gewesen seien. Die Aussage jenes Zeugen, das Wasserrad habe sich fast zur Gänze aus der Verankerung gelöst, habe keinerlei Bestätigung durch die übrigen Zeugen erfahren. Hiebei müsse es sich offenbar um einen Beobachtungsfehler handeln. Aus diesen Gründen sei festzustellen, daß die Anlage bis zum Jahre 1979 nicht länger als drei Jahre zerstört gewesen sei.
Zum Spruchpunkt II wird zur Begründung im bekämpften Bescheid ausgeführt, die Frage, ob das Wasserrecht mittlerweile erloschen sei, sei unter Spruch I einer Klärung zugeführt worden. Der Verwaltungsgerichtshof habe in seinem Erkenntnis vom jedoch in der Heranziehung der bisherigen Verfahrensergebnisse durch die belangte Behörde, insbesondere des Befundes und des Gutachtens des Amtssachverständigen für Wasserbautechnik keinen Mangel erblickt. Es bestehe also keine Veranlassung, diesbezüglich von den entsprechenden Feststellungen im Bescheid der Behörde erster Instanz vom abzugehen, zumal der im Berufungsverfahren im Jahre 1980 von der belangten Behörde beigezogene wasserbautechnische Amtssachverständige diese Aussagen bestätigen konnte. Die Berufung gegen diesen Bescheid sei daher als unbegründet abzuweisen gewesen, da es sich um keine Neuerrichtung der Anlage, somit nicht um ein Verfahren zur Erteilung einer wasserrechtlichen Bewilligung handle. Da unter "fremden Rechten" im Sinne des § 28 Abs. 1 WRG 1959 die in § 12 Abs. 2 leg. cit. genannten Rechte zu verstehen seien, seien die Interessen der Fischerei nicht miteinzubeziehen. Der Einwand des Beschwerdeführers, die Errichtung der Wehranlage behindere die bessere Benutzung des Fischwassers, sei daher in einem Verfahren gemäß § 28 Abs. 1 WRG 1959 nicht zu beachten, weshalb die Berufung als unbegründet abzuweisen gewesen sei.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes und wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften erhobene Beschwerde. Der Beschwerdeführer erachtet sich in dem ihm durch das Wasserrechtsgesetz und durch das Allgemeine Verwaltungsverfahrensgesetz gewährleisteten Recht verletzt.
Die belangte Behörde hat die Akten des Verwaltungsverfahrens vorgelegt und in einer Gegenschrift zur Anfechtung beider Bescheidabsprüche Stellung genommen.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Gemäß § 28 Abs. 1 WRG 1959 hat der Wasserberechtigte die Absicht der Wiederherstellung einer zerstörten Wasserbenutzungsanlage unter Vorlage der Pläne innerhalb der in § 27 Abs. 1 lit. g bezeichneten Frist der Wasserrechtsbehörde anzuzeigen; hiedurch wird der Ablauf dieser Frist gehemmt. Die Wasserrechtsbehörde hat bescheidmäßig festzustellen, ob das Vorhaben dem früheren Zustand entspricht oder ob etwa beabsichtigte Änderungen, durch die Art und Maß der Wasserbenutzung nicht oder nicht wesentlich berührt werden, vom Standpunkt öffentlicher Interessen oder fremder Rechte zulässig sind. Gemäß § 27 Abs. 1 lit. g WRG 1959 erlöschen Wasserbenutzungsrechte durch den Wegfall oder die Zerstörung der zur Wasserbenutzung nötigen Vorrichtungen, wenn die Unterbrechung der Wasserbenutzung über drei Jahre gedauert hat, wobei der Wegfall oder die Zerstörung wesentlicher Teile der Anlage dem gänzlichen Wegfall oder der gänzlichen Zerstörung gleichzuhalten ist.
In dem fortzusetzenden Verfahren, in dem auf § 63 VwGG 1965 Bedacht zu nehmen war, mußte geprüft werden, ob die Anlage des Mitbeteiligten bereits drei Jahre vor dessen Antragstellung am außer Betrieb gestanden ist, wobei der Beschwerdeführer bereits mit Schriftsatz vom den Antrag gestellt hat, das Erlöschen des Wasserrechtes des Mitbeteiligten festzustellen. In diesem Verfahren kam zweifellos dem Beschwerdeführer Parteistellung zu.
Die Behauptung des Beschwerdeführers, das Wasserrecht des Mitbeteiligten sei durch Verzicht erloschen, weil dieser in der Besprechung vor der belangten Behörde am 29. August 198 laut Niederschrift erklärt habe, er verweigere "die Unterschrift mit dem Hinweis, daß er nicht bereit sei, einen Antrag auf wasserrechtliche Bewilligung für die Verlegung der Staumauer zu stellen", ist nach Ansicht des Verwaltungsgerichtshofes nicht zutreffend, weil weder in der Verweigerung der Unterschrift unter die Niederschrift, noch in der Weigerung, einen Antrag auf Verlegung der Staumauer zu stellen, die ja durch die Baumaßnahmen der Straßenverwaltung bedingt war, ein rechtswirksamer Verzicht auf ein Wasserrecht erblickt werden kann; schon deshalb war von der belangten Behörde zu Recht das Vorliegen eines Verzichtes verneint worden. Auf die Frage, ob überhaupt und allenfalls wann die Erklärung des Mitbeteiligten der Behörde erster Instanz zugekommen ist, brauchte daher nicht mehr eingegangen zu werden.
Der Beschwerdeführer bringt vor, es sei unverständlich, daß die belangte Behörde davon ausgegangen sei, daß der Endtermin für die dreijährige Frist im Jahre 1979 ende. Dem ist entgegenzuhalten, daß die belangte Behörde auf Grund der Zeugenaussagen zu der Feststellung gelangt ist, daß "sämtliche Anlageteile der Wehranlage" bis August 1979 betriebsfähig waren. Die weitere Folgerung der belangten Behörde, es sei festzustellen gewesen, daß die Anlage bis zum Jahre 1979 nicht länger als drei Jahre zerstört gewesen sei, ist zwar bei wörtlicher Interpretation angesichts der zuvor getroffenen Feststellung mißverständlich, doch vermag darin der Verwaltungsgerichtshof keinen wesentlichen Verfahrensmangel zu erblicken.
Der Beschwerdeführer bekämpft in der Beschwerde auch die Beweiswürdigung der belangten Behörde, insbesondere die von der Behörde daraus gezogenen Schlußfolgerungen und die Begründung für die Annahme, daß den Aussagen der vom Beschwerdeführer angeführten Zeugen geringere Beweiskraft beizumessen sei, als mangelhaft. Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist die Würdigung der Beweise, auf Grund deren der Sachverhalt angenommen wurde, nur insofern verwaltungsgerichtlicher Kontrolle zugänglich, als es sich um die Beurteilung handelt, ob der Denkvorgang der Beweiswürdigung schlüssig ist und ob der Sachverhalt, der im Denkvorgang gewürdigt wurde, in einem ordnungsgemäßen Verfahren ermittelt worden ist. Die freie Beweiswürdigung besteht darin, daß die Behörde durch Subsumierung der Gesamtheit der aufgenommenen Beweise in ihrem Zusammenhalt unter allgemeine Erfahrungsätze logische Schlußfolgerungen zu gewinnen sucht (vgl. VwGH-Erkenntnis vom , Zl. 1579/73, Slg. N.F. Nr. 8619/A, vom , Zl. 81/11/0029, und vom , Zl. 84/16/0083,0084).
Den Aussagen jener Zeugen, die vom Beschwerdeführer namhaft gemacht wurden, ist zu entnehmen, daß diese nur einen bestimmten Zustand im August 1975 nach einem Hochwasser, und zwar anläßlich eines elektrischen Abfischens der Gewässerstrecke, darzustellen vermochten, bei dem sich das Wasserrad ihrer Ansicht nach in einem baufälligen Zustand befunden habe, der Oberwasserkanal versandet gewesen sei und kein Wasser geführt habe. Der Zeuge W. E., der als Fischereiaufseher beim Beschwerdeführer beschäftigt ist - also in einem gewissen Naheverhältnis zu ihm steht -, hatte in den folgenden Jahren die Wasserkraftanlage des Mitbeteiligten überhaupt nicht besichtigt. Der Zeuge A. P. allein wußte von einer nochmaligen Abfischung im darauffolgenden Jahr, was auf einen Betrieb der Anlage auch im Jahre 1976 hindeutet.
Daraus kann nicht schlüssig abgeleitet werden, daß die Anlage des Mitbeteiligten - es ist unbestritten, daß sie anläßlich eines Hochwasserereignisses am zerstört wurde und seitdem nicht mehr ordnungsgemäß betrieben werden konnte -, bereits in den beiden Jahren zuvor durch den Wegfall oder die Zerstörung der zur Wasserbenutzung nötigen Vorrichtungen sich in einem solchen Zustand befunden habe, daß eine Wassernutzung nicht mehr möglich war. Die bloße Reparaturbedürftigkeit noch vorhandener wesentlicher Anlageteile bildet nicht einen Erlöschungsgrund nach § 27 Abs. 1 lit. g WRG 1959 (vgl. auch VwGH-Erkenntnis vom , Zl. 1278/80, Slg. N.F. Nr. 10.289). Die belangte Behörde hat daher nach Ansicht des Verwaltungsgerichtshofes nicht rechtswidrig gehandelt, wenn sie auf Grund dieser Zeugenaussagen den Fall des Erlöschens im Sinne des § 27 Abs. 1 lit. g WRG 1959 nicht als gegeben angenommen hat und den vom Mitbeteiligten geführten Zeugen, die betreffend einen längeren Zeitraum über den Zustand der Anlage auszusagen vermochten und bestätigen konnten, daß die Wasserkraftanlage zumindest bis zum Jahre 1979 betriebsfähig war und auch betrieben wurde, Glauben schenkte. Der Umstand, daß den vom Mitbeteiligten namhaft gemachten Zeugen zur Unterrichtung über den Gegenstand der Befragung die Angaben des Mitbeteiligten zunächst vorgehalten wurden, kommt im vorliegenden Fall keine entscheidende Bedeutung zu, weil sie unter Wahrheitspflicht standen. Die belangte Behörde hat im übrigen ausreichend dargetan, warum sie den einen Zeugenaussagen mehr Beweiskraft beigemessen hat als den anderen.
Schließlich rügt der Beschwerdeführer zu Spruchpunkt II des bekämpften Bescheides, daß keine Fertigstellungsfrist für die Anlage bestimmt worden sei. Dem ist entgegenzuhalten, daß eine Festsetzung der Fertigstellungsfrist gemäß § 112 WRG 1959 im vorliegenden Fall schon deshalb entbehrlich war, weil der Mitbeteiligte bereits mit Schriftsatz vom die Beendigung der Bauarbeiten zur Herstellung der wasserbaulichen Anlage der Behörde erster Instanz angezeigt hatte. Im Fehlen einer Fertigstellungsfrist kann daher eine Rechtswidrigkeit des bekämpften Bescheides nicht erblickt werden.
Da die Beschwerde sich sohin als unbegründet erweist, war sie gemäß § 42 Abs. 1 VwGG 1965 abzuweisen.
Da bereits in der Sache selbst eine Entscheidung getroffen ist, erübrigt es sich, über den Antrag der Beschwerde aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, entscheiden.
Der Spruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 und 48 Abs. 2 VwGG 1965 in Verbindung mit der Verordnung des Bundeskanzlers vom , BGBl. Nr. 221.
Wien, am
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Normen | WRG 1959 §112; WRG 1959 §27 Abs1 lita; WRG 1959 §27 Abs1 litg; WRG 1959 §28 Abs1; |
ECLI | ECLI:AT:VWGH:1984:1984070185.X00 |
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Fundstelle(n):
AAAAF-61128