VwGH 22.11.1988, 84/07/0097
Entscheidungsart: Erkenntnis
Rechtssätze
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Norm | WRG 1959 §138 Abs1; |
RS 1 | Einebnungs-, Verdichtungs- und Abdeckungsarbeiten einschließlich einer Begrünung an einem bereits abgelagerten Müll - der nicht beseitigt, sondern auf dem genannten Grundstück belassen wird - stellen weder eine Maßnahme nach § 138 Abs 1 lit b WRG dar, weil sie nicht die Behebung von "durch" eine (bereits eingetretene) Gewässerverunreinigung "verursachten Missständen" betreffen, noch eine Maßnahme nach § 138 Abs 1 lit a WRG, wonach eigenmächtig vorgenommene Neuerungen zu beseitigen wären. Bei solchen Arbeiten handelt es sich nicht um eine gelindere Art von zulässigen Maßnahmen, sondern um andere, als das Gesetz vorsieht. (Hinweis auf E vom , 83/07/0301) |
Norm | WRG 1959 §138 Abs1; |
RS 2 | §138 Abs 1 lit a WRG sieht keine Vorbeugungsmaßnahmen in Form eines Verbotes vor. |
Norm | WRG 1959 §32 Abs1; |
RS 3 | Ausführungen zur Bewilligungspflicht der Erweiterung eines bestehenden Müllablage(Müllsturz)platzes. Für die Bewilligungspflicht ist nicht ausschlaggebend, ob bereits eine Gewässerverunreinigung nachgewiesen wird. (Hinweis auf E vom , 86/07/0288) |
Entscheidungstext
Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Schima und die Hofräte Dr. Salcher, Dr. Fürnsinn, Dr. Zeizinger und Dr. Kremla als Richter, im Beisein des Schriftführers Univ. Ass. Dr. Unterpertinger, über die Beschwerde der Marktgemeinde X, vertreten durch Dr. Werner Kirchleitner, Rechtsanwalt in Neumarkt, Steiermark, Meranerweg 13, gegen den Bescheid des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft vom , Zl. 511.293/03-I 5/83, betreffend wasserpolizeilichen Auftrag, zu Recht erkannt:
Spruch
Der angefochtene Bescheid wird insoweit wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben, als er die Grundstücke Nr. 615 und 392/2 und ferner in Hinsicht der unter 1.) aufgetragenen Maßnahmen, soweit er die Grundstücke 403/1 und 400/2, alle KG. X, betrifft; im übrigen wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.
Der Bund hat der Beschwerdeführerin Aufwendungen in der Höhe von S 9.270,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Murau vom hatte die beschwerdeführende Gemeinde die wasserrechtliche Bewilligung für die Errichtung eines Müllsturzplatzes auf den Grundstücken 403/1 und 400/2 KG X (auch alle folgenden Grundstücksbezeichnungen betreffen diese KG) erhalten. Nachdem die Beschwerdeführerin in der Folge ihren Müllplatz auf andere Grundstücke erweitert hatte, wurde ihr zunächst mit Bescheid des Landeshauptmannes von Steiermark vom aufgetragen, um die wasserrechtliche Bewilligung für die Erweiterung auf die Grundstücke 615, 392/1 und 387/2 anzusuchen sowie näher bezeichnete Sickerwässer zu fassen und in einen Rohkanal abzuleiten. Mit Schreiben vom richtete die Beschwerdeführerin unter anderem das Ersuchen an den Landeshauptmann, der Vergrößerung des Sturzplatzes die wasserrechtliche Bewilligung zu erteilen. Da die Beschwerdeführerin dem Auftrag zur Kanalerrichtung aber zunächst nicht nachkam, erging mit Bescheid des Landeshauptmannes vom 1. Feber 1979 gemäß § 138 Abs. 1 WRG 1959 der Auftrag an sie, die Müllschüttung auf den Grundstücken 615, 392/1 und 387/2 "unverzüglich einzustellen und den Müllsturzplatz zu sanieren", wobei noch die Durchführung folgender Maßnahmen vorgeschrieben wurde:
1.) Die Errichtung eines dichten Rohrkanals für die Ableitung der Sickerwässer in den neu verlegten U-bach.
2.) Der abgelagerte Müll ist mit einer Planier- oder Schubraupe in einer schrägen Schicht in Richtung U-bach zu verdichten und mit Erdmaterial in der Höhe von ca. 50 cm abzudecken.
3.) Das gesamte Sturzplatzgelände ist danach zu begrünen.
In der Folge wurde von der Beschwerdeführerin ein Rohrkanal für die Ableitung der Sickerwässer in einem bestimmten Bereich errichtet. Am fand eine vom Landeshauptmann zur Frage von Sanierungsmaßnahmen für den Müllsturzplatz der Beschwerdeführerin anberaumte Verhandlung statt, in deren Verlauf unter anderem festgestellt wurde, daß der Müllplatz nicht im Sinn des Bewilligungsbescheides betrieben werde, und die seinerzeit zum Schutz von Grund- und Oberflächenwässern angeordnete Maßnahmen unzulänglich seien, da keine solchen zur Erfassung und schadlosen Beseitigung der anfallenden verunreinigten Sickerwässer vorgesehen seien. Mit Bescheid des Landeshauptmannes vom wurde die Beschwerdeführerin sodann gemäß § 138 Abs. 1 lit. a und b sowie § 99 Abs. 1 litc WRG 1959 im öffentlichen Interesse und auf ihre Kosten verhalten, zur Beseitigung der eigenmächtig vorgenommenen Neuerungen zur Nachholung der unterlassenen Arbeiten und zur Behebung der durch die Verunreinigung des U-baches bestehenden Mißstände nachstehende Maßnahmen beim Müllsturzplatz auf den Grundstücken 403/1, 400/2, 615 und 392/2 durchzuführen:
1.) Die Müllschüttungen auf den obgenannten Grundstücken sind einzustellen.
2.) Der abgelagerte Müll ist mit einer Planier- oder Schubraupe einzuebnen, zu verdichten und einschließlich der Böschungen mit einer 50 cm hohen Schichte aus bindigem Material abzudecken.
3.) Das gesamte Sturzplatzgelände ist darnach zu begrünen.
Für die Durchführung der Maßnahme 1.) einerseits und jene der Maßnahmen 2.) und 3.) andererseits wurden inzwischen überholte Fristen gesetzt.
Der Berufung der Beschwerdeführerin gab hierauf der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft mit Bescheid vom gemäß § 66 AVG 1950 nicht Folge und bestimmte zugleich eine neue (einheitliche) Frist zur Durchführung der Maßnahmen. Begründend wurde dazu nach Darstellung des vorangegangenen Verwaltungsgeschehens und unter Hinweis auf § 138 WRG 1959 zunächst darauf hingewiesen, daß der Beschwerdeführerin die beantragte wasserrechtliche Erweiterungsbewilligung nicht erteilt worden sei und daher eine eigenmächtige Neuerung vorliege. Davon ausgehend habe die Berufungsbehörde zur Frage der Berechtigung der aufgetragenen Maßnahmen ein Gutachten ihres wasserbautechnischen Amtssachverständigen eingeholt und der Beschwerdeführerin zur Kenntnis gebracht. Diese habe hierauf erwidert und je ein Gutachten eines Sachverständigen für Wasserchemie sowie eines sachverständigen Land- und Forstwirtes vorgelegt. Dazu sei festzustellen, daß aufgrund der Ausführungen des Amtssachverständigen beim Ortsaugenschein vom die Deponie keine Einrichtungen zur Erfassung und schadlosen Beseitigung der anfallenden Sickerwässer besitze. Die Deponiebasis sei also nicht entsprechend abgedichtet bzw. vorbereitet, und an ihr sei kein flächendeckendes System von Sickerwassersammelsträngen verlegt worden. Die Beschwerdeführerin habe bisher auch keine Planunterlagen beigebracht, aus denen das Gegenteil zu diesen Feststellungen zu ersehen wäre. Unter den in Österreich herrschenden klimatischen Bedingungen müsse es im Deponiekörper zwangsläufig zu Sickerwasserbildung kommen. Bei Fehlen von Einrichtungen zur Erfassung der Sickerwässer träten diese aus dem Schüttkörper oberflächlich aus oder drängen in den Untergrund ein. Sickerwässer aus Mülldeponien seien immer verschmutzt, wobei der Grad der Verschmutzung wie auch die anfallenden Sickerwassermengen starken zeitlichen Schwankungen unterlägen. Diese Erfahrungstatsachen seien von zahllosen Beobachtungen an vorhandenen Deponien her bekannt. Der Müllsturzplatz im Beschwerdefall werde keine Ausnahme sein. Einem der von der Beschwerdeführerin beigebrachten Gutachten zufolge seien Proben aus dem U-bach sowie aus zwei Drainagen am Rand der Deponie gezogen worden, in denen am Tag der Probenahme keine nennenswerten Verunreinigungen festgestellt worden seien, die auf Sickerwasseraustritte schließen ließen. Diese Aussage könne sich aber nur auf die gezogenen Proben beschränken, also über die zeitliche Verteilung der Konzentration nichts aussagen. Auch erfasse die durchgeführte Messung nur jene Wässer, die aus der Deponie in die Drainagen austräten. Die in den Untergrund eindringenden Sickerwässer entzögen sich unter den gegebenen Verhältnissen völlig einer Untersuchung. Die gutachtlichen Ausführungen des wasserbautechnischen Amtssachverständigen hätten daher nicht widerlegt werden können. Zum Antrag auf Durchführung eines Ortsaugenscheines sei zu bemerken, daß die Frage der Sickerwasserbildung und des Eindringens in den Untergrund auch bei einem solchen nicht hätte gelöst werden können, da hiezu eingehende geologische bzw. hydrologische Erhebungen notwendig gewesen wären. Die Berufungsbehörde gelange deshalb zu dem Ergebnis, daß die im erstinstanzlichen Bescheid angeordneten Maßnahmen aus Rücksichten des Gewässerschutzes in zulässiger Weise auferlegt worden seien. Abschließend wird in der Begründung auf in diesem Zusammenhang nicht mehr interessierende Fragen betreffend die Verlängerung der Erfüllungsfrist eingegangen.
Dieser Bescheid wird mit der vorliegenden Beschwerde wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes sowie infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften bekämpft, wobei sich die Beschwerdeführerin nach ihrem ganzen Vorbringen in dem Recht auf Unterbleiben des an sie ergangenen wasserpolizeilichen Auftrages verletzt erachtet.
Die belangte Behörde hat eine Gegenschrift erstattet, in der sie die Abweisung der Beschwerde beantragte.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Der im Beschwerdefall erteilte, im Instanzenzug bestätigte wasserpolizeiliche Auftrag wurde auf § 138 Abs. 1 lit. a und b WRG 1959 gestützt.
Gemäß § 138 Abs. 1 WRG 1959 ist unabhängig von Bestrafung und Schadenersatz derjenige, der die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes übertreten hat, wenn das öffentliche Interesse es erfordert - ein solches wurde im Beschwerdefall angenommen - oder der Betroffene es verlangt, von der Wasserrechtsbehörde zu verhalten, auf seine Kosten (lit. a) eigenmächtig vorgenommene Neuerungen zu beseitigen oder die unterlassenen Arbeiten nachzuholen sowie (lit. b) die durch eine Gewässerverunreinigung verursachten Mißstände zu beheben.
Im Beschwerdefall ist von dem insofern unbestrittenen Sachverhalt auszugehen, daß die Beschwerdeführerin die in bezug auf die Grundstücke 403/1 und 400/2 wasserrechtlich bewilligte Deponie ohne eine wasserrechtliche Bewilligung auf die Grundstücke 615 und 392/2 ausgedehnt hat; eine solche ist auch bis zum Ende des Verfahrens nicht erteilt worden. Es unterliegt keinem Zweifel -
und dies wird durch die bereits erteilte Bewilligung und das Erweiterungsansuchen der Beschwerdeführerin bestätigt -, daß ein Projekt, wie es das Erweiterungsvorhaben der Beschwerdeführerin darstellt, einer wasserrechtlichen Bewilligung bedarf. Denn gemäß § 32 Abs. 1 WRG 1959 sind Einwirkungen auf Gewässer, die unmittelbar oder mittelbar deren Beschaffenheit (§ 30 Abs. 2) beeinträchtigen, nur nach wasserrechtlicher Bewilligung zulässig; einer solchen bedürfen gemäß § 32 Abs. 2 WRG 1959 insbesondere (lit. c) Maßnahmen, die zur Folge haben, daß durch Eindringen (Versickern) von Stoffen in den Boden das Grundwasser verunreinigt wird. Es ist daher, anders als die Beschwerdeführerin meint, nicht ausschlaggebend, ob bereits eine Gewässerverunreinigung nachgewiesen wird. Es genügt, wenn nach dem natürlichen Lauf der Dinge mit nachteiligen Einwirkungen der angegebenen Art zu rechnen ist. Dies trifft in Bezug auf eine Mülldeponie (Müllsturzplatz), wie sie im Beschwerdefall geschaffen wurde, zu (vgl. dazu das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom , Zl. 86/07/0288, und die dort angegebene Rechtsprechung). Den in dieselbe Richtung gehenden, sich auf langjährige Erfahrungen über die Sickerwasserbildung beziehenden Ausführungen im angefochtenen Bescheid ist daher beizupflichten.
Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. etwa das Erkenntnis vom , Slg. 10.599/A) ist eine Vorgangsweise dann als eigenmächtige Neuerung im Sinn des § 138 WRG 1959 zu beurteilen, wenn für sie eine wasserrechtliche Bewilligung erforderlich gewesen, diese aber nicht erwirkt worden ist. Ein solcher Fall liegt betreffend die Deponieerweiterung vor. Dennoch erweist sich dieser Teil des wasserpolizeilichen Auftrages als gesetzwidrig. Zunächst ist festzustellen, daß sich die vorgeschriebenen Maßnahmen nicht unter § 138 Abs. 1 lit. b WRG 1959 subsumieren lassen, da sie nicht die Behebung von "durch" eine (bereits eingetretene) Gewässerverunreinigung "verursachte(n) Mißstände(n)" betreffen. Nach § 138 Abs. 1 lit. a WRG 1959 wiederum kann aber lediglich verfügt werden, eigenmächtig vorgenommene Neuerungen zu "beseitigen" - von unterlassenen Arbeiten kann in bezug auf den Erweiterungsteil nicht die Rede sein -, nicht hingegen können NEUE Maßnahmen (hier: Einebnungs-, Verdichtungs- und Abdeckungsarbeiten an dem bereits "abgelagerten Müll" - der nicht beseitigt, sondern auf den Grundstücken belassen wird - einschließlich einer Begrünung) angeordnet werden (vgl. in diesem Zusammenhang das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom , Zl. 83/07/0301). Es handelt sich bei dieser Vorschreibung nicht etwa um eine gelindere Art einer zulässigen Maßnahme, sondern um eine ANDERE, als sie das Gesetz vorsieht. Dazu kommt, daß in bezug auf das Grundstück 615 auch deshalb ein Auftrag mit diesem Inhalt zuzüglich der nunmehrigen Anordnung 1.) nicht hätte erlassen werden dürfen, weil ein solcher in weitgehender Übereinstimmung bereits mit dem Bescheid des Landeshauptmannes von 1. Feber 1979 ergangen, und die in der insoweit schon entschiedenen Sache neuerlich getroffene Sachentscheidung rechtswidrig war (vgl. die bei Dolp, Die Verwaltungsgerichtsbarkeit3, S. 577, angegebene Rechtsprechung). In Hinsicht des Grundstückes 392/2 kann aber auch die Anordnung
1.) nicht aufrecht erhalten werden, weil sie eine bloße Vorbeugungsmaßnahme in Form eines Verbotes enthält, was § 138 Abs. 1 (lit. a) WRG 1959 nicht vorsieht. Das zuletzt Gesagte gilt auch in bezug auf die Grundstücke 403/1 und 400/2, während es sich bei der Maßnahme 2.), die durch die Maßnahme 3.) nur vervollständigt wird, wie die Ausführungen im erstinstanzlichen Bescheid zeigen, insofern um unterlassene Arbeiten handelt, zu denen die Beschwerdeführerin nach den Bewilligungsbescheid verpflichtet war und deren Nachholung ihr damit auferlegt wurde (zur Begriffsbestimmung der unterlassenen Arbeiten, bei denen sich die Verpflichtung unmittelbar aus dem Gesetz oder aus einem wasserrechtlichen Bescheid ergeben kann, siehe das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom , Zl. H 1/75). Das öffentliche Interesse an diesen Vorschreibungen ist durch den Amtssachverständigen der belangten Behörde, der auf von der Müllablagerung ausgehende schwerwiegende Gefahren für Grund- und Oberflächengewässer hingewiesen hat, dargetan worden.
Der angefochtene Bescheid war daher, soweit er die Grundstücke 615 und 392/2 betrifft, zur Gänze, betreffend die Grundstücke 403/1 und 400/2 in Hinsicht der Maßnahme 1.) gemäß § 42 Abs. 2 Z. 1 VwGG wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufzuheben; im übrigen, also betreffend die zuletzt genannten beiden Grundstücke in Hinsicht der Maßnahmen 2.) und 3.), war die Beschwerde hingegen gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.
Der Zuspruch von Aufwandersatz beruht auf den §§ 47 ff VwGG und der Verordnung BGBl. Nr. 243/1985, insbesondere auch deren Art. III Abs. 2, Stempelgebühren konnten im Hinblick auf § 2 Z. 2 des Gebührengesetzes 1957 nicht vergütet werden.
Wien, am
Zusatzinformationen
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Normen | WRG 1959 §138 Abs1; WRG 1959 §32 Abs1; |
ECLI | ECLI:AT:VWGH:1988:1984070097.X00 |
Datenquelle |
Fundstelle(n):
MAAAF-61124