VwGH 31.05.1988, 84/07/0065
Entscheidungsart: Erkenntnis
Rechtssätze
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Normen | AVG §8; WRG 1959 §105 lite; WRG 1959 §105 litf; WRG 1959 §105 litm; WRG 1959 §15 Abs1; WRG 1959 §38; WRG 1959 §41 Abs5; WRG 1959 §42 Abs1; |
RS 1 | In Angelegenheiten des § 38 WRG 1959 steht einzelnen Fischereiberechtigten keine Parteistellung zu. Es kann aber im Rahmen der allein vom Amts wegen wahrzunehmenden öffentlichen Interessen auch auf Belange der Fischerei(-wirtschaft) Bedacht genommen werden. (§ 105 lit e, f, m WRG 1959). (Hinweis auf E , 1249/77 und bei Grabmayr-Rossmann, Das österreichische Wasserrecht2, S 253 und S 479) In Angelegenheiten des § 41 Abs 1 WRG 1959 (Schutzwasserbau) kommt einzelnen Fischereiberechtigten gem § 41 Abs 5 WRG 1959 Parteistellung zu. |
Normen | WRG 1959 §105 lite; WRG 1959 §105 litf; WRG 1959 §105 litm; WRG 1959 §15 Abs1; WRG 1959 §38; WRG 1959 §41 Abs5; WRG 1959 §42 Abs1; |
RS 2 | Ein Einbau in ein stehendes öffentliches Gewässer (§ 38 Abs 1 WRG 1959) wird nicht schon dadurch zum Schutzwasserbau (§ 42 Abs 1 WRG 1959), dass er Vorrichtungen umfasst, die ihn vor vom Wasser verursachte Schäden schützen sollen. |
Entscheidungstext
Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Schima und die Hofräte Dr. Salcher, Dr. Fürnsinn, Dr. Zeizinger und Dr. Kremla als Richter, im Beisein des Schriftführers Univ. Ass. Dr. Unterpertinger, über die Beschwerde des MB in B, vertreten durch Dr. Josef Heis, Rechtsanwalt in Innsbruck, Anichstraße 3, gegen den Bescheid des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft vom , Zl. 410.017/09-I 4/79, betreffend Parteistellung als Fischereiberechtigter in einem wasserrechtlichen Bewilligungsverfahren (mitbeteiligte Partei: Gemeinde L, vertreten durch den Bürgermeister), zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 2.760,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Die Vorgeschichte dieses Beschwerdefalles ist dem denselben Parteien gegenüber ergangenen Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom , Zl. 1249/77, zu entnehmen. Mit ihm war der im Instanzenzug erlassene Bescheid des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft vom wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von " Verfahrensvorschriften aufgehoben worden, weil, die belangte Behörde ungeachtet der Bindung an ihren eigenen, auf § 66 Abs. 2 AVG 1950 gestützten Berufungsbescheid vom den Folgebescheid des Landeshauptmannes von Vorarlberg vom bestätigt hatte, obwohl ihrem Auftrag zur neuerlichen Verhandlung nicht entsprochen worden war; der Verwaltungsgerichtshof hatte den darin gelegenen Verfahrensmangel für wesentlich erachtet, weil den Aktenunterlagen nicht mit hinlänglicher Deutlichkeit zu entnehmen gewesen war, ob die der am Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof damals wie heute mitbeteiligte Gemeinde wasserrechtlich bewilligteAufschüttung einer Liegewiese in Erweiterung ihres Strandbadgeländes am Bodensee tatsächlich nur einen Einbau im Sinne des § 38 Abs. 1 WRG 1959 darstellt oder sie eine Schutzfunktion im Sinne des § 41 Abs. 1 WRG 1959 hat, wovon die einem Fischereiberechtigten nur im letzteren Fall zukommende Parteistellung abhängt. Im erneut fortgesetzten Verfahren beauftragte die belangte Behörde nun die Bezirkshauptmannschaft Bregenz gemäß § 55 Abs. 1 AVG 19507 im Zuge einer mündlichen Verhandlung unter Zuziehung des Beschwerdeführers festzustellen, ob das Vorhaben der Mitbeteiligten bauliche Herstellungen umfasse, die gemäß § 38 WRG 1959 zu bewilligen seien oder ob es sich bei jenem um einen Schutzwasserbau gemäß § 41 Abs. 1 WRG 1959 handle. Die betreffende Verhandlung wurde am , verbunden mit einem Ortsaugenschein, in Anwesenheit des Beschwerdeführers durchgeführt. Mit Bescheid vom gab die belangte Behörde hierauf dessen Berufung gegen den Bescheid des Landeshauptmannes vom gemäß § 66 AVG 1950 nicht Folge. Begründend wurde nach Darlegung des vorangegangenen Verwaltungsgeschehens ausgeführt, der wasserbautechnische Amtssachverständige habe bei der besagten Verhandlung erklärt, mit der Aufschüttung und Herstellung von Liegewiesen sei ein schutzwasserbaulicher Zweck nicht verfolgt worden; das hinter der heutigen Aufschüttung liegende Ufer sei großteils durch eine Beton- bzw. Bruchsteinmauer mit Vorgrund gesichert und, wo das Wasser nicht in unmittelbare Nähe der dort befindlichen Bahnanlagen gereicht habe, durch eine Flachböschung mit Steinrollierung und altem Baumbestand ausreichend befestigt gewesen; die von der Behörde für die Aufschüttung vorgeschriebenen Schutzmaßnahmen gegen Wellenschlag und Landabtrag dienten ausschließlich dem Schutz der Aufschütteng selbst; das Vorhaben samt Schutzmaßnahmen könne daher nicht als Schutz- und Regulierungsbau im Sinne des Wasserrechtsgesetzes bezeichnet werden. Es sei, wie die belangte Behörde dem hinzufügte, für die Beurteilung der Frage, ob insgesamt ein Schutz- und Regulierungsbau gemäß §§ 41 und 42 WRG 1959 vorliege, belanglos, inwieweit die Aufschüttung zu ihrer eigenen Standsicherheit einer bestimmten konstruktiven wasserseitigen Gestaltung (flache Böschung, Einbringung eines Bruchsteinvorgrundes bedürfe. Damit sei erwiesen, daß es sich bei den Anlagen im Beschwerdefall lediglich um besondere bauliche Herstellungen nach § 38 WRG 1959 handle, bei deren Bewilligung einem Fischereiberechtigten Parteistellung nicht zukomme.
Diesen Bescheid bekämpfte der Beschwerdeführer zunächst vor dem Verfassungsgerichtshof, der die Beschwerde jedoch mit Erkenntnis vom , B 110/80, mangels Verletzung in einem verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht oder Verletzung von Rechten wegen Anwendung einer rechtswidrigen generellen Norm abwies und sie antragsgemäß dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung darüber, ob der Beschwerdeführer durch den angefochtenen Bescheid in einem sonstigen Recht verletzt wurde, abtrat. Vor dem Gerichtshof macht der Beschwerdeführer Rechtswidrigkeit des Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend. Er erachtet sich dabei nach seinem ganzen Vorbringen in dem Recht auf Anerkennung der Parteistellung verletzt. Er hält das Unternehmen der Mitbeteiligten für einen Schutzwasserbau, weil die Aufschüttung durch entsprechende Vorrichtungen geschützt werden müsse; derartige nicht ohne solche herstellbare Anlagen verursachten wesentlich größere Eingriffe in rechtlich geschützte Interessen als Vorhaben, die ohne Schutzwasserbau dauerhaft zu errichten seien; im vorliegenden Fall müsse eine mindestens 200 m lange Schutzbarriere die Auffüllung schützen.
Die belangte Behörde erstattete eine Gegenschrift, in der sie die Abweisung der Beschwerde beantragte. Seitens der mitbeteiligten Partei ist eine Äußerung nicht abgegeben worden.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Im Beschwerdefall war, wie im oben schon erwähnten Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom näher dargetan, lediglich, und zwar im Weg einer mündlichen Verhandlung - die inzwischen stattgefunden hat -, klarzustellen, ob die bewilligte Aufschüttung als Einbau gemäß § 38 Abs. 1 WRG 1959 anzusehen ist - in diesem Fall hat ein Fischereiberechtigter wie der Beschwerdeführer keine Parteistellung (auf Vorjudikatur in dieser Frage wurde in jenem Erkenntnis bereits Bezug genommen, vgl. auch die bei Grabmayr-Rossmann, Das österreichische Wasserrecht2, S. 253, angeführte Rechtsprechung).- oder ob es sich dabei um einen Schutzwasserbau gemäß § 41 Abs. 1 WRG 1959 - und damit um ein Verfahren, in welchem dem Beschwerdeführer gemäß § 41 Abs. 5 WRG 1959 Parteistellung zukommt - handelt.
Schutz- und Regulierungswasserbauten sind gemäß § 42 Abs. 1 WRG 1959 Vorrichtungen und Bauten gegen die schädlichen Einwirkungen des Wassers. Nach dem insoweit vom Beschwerdeführer nicht entkräfteten, auf sachverständiger Grundlage gewonnenen Ergebnis der behördlichen Ermittlungen steht im Beschwerdefall fest, daß die Aufschüttungen für die Landgewinnung zur Schaffung von Liegewiesen für das Strandbad der Mitbeteiligten - nach deren ergänzendem Vorbringen auch im Interesse der Landschaftsgestaltung - vorgenommen wurden, ein schutzwasserbaulicher Zweck mit dieser Anlage hingegen nicht angestrebt und, weil das hinter der Aufschüttung liegende Ufer schon vorher gegen Einwirkungen des Wassers hinlänglich gesichert war, auch nicht erfüllt wurde. Die Aufschüttung wird indessen nicht allein deswegen zu einem Schutzwasserbau, weil sie so gestaltet ist, daß sie ihrerseits den Einwirkungen des Wassers möglichst standhält; ein Einbau in ein stehendes öffentliches Gewässer (§ 38 Abs. 1 WRG 1959) - um den es sich somit im Beschwerdefall handelt - wird auch sonst nicht schon dadurch zum Schutzwasserbau, daß er Vorrichtungen umfaßt, die ihn vor vom Wasser verursachte Schäden schützen sollen. Unabhängig von solcher Ausgestaltung können Einbauten in stehende öffentliche Gewässer allerdings Interessen der Fischerei berühren; während aber im Rahmen der allein von Amts wegen wahrzunehmenden öffentlichen Interessen auch auf Belange der Fischerei Bedacht genommen werden kann (§ 105 Abs. 1 lit. e, f, m WRG 1959; vgl. dazu Grabmayr-Rossmann, a.a.O., S. 479), steht den einzelnen Fischereiberechtigten in Angelegenheiten des § 38 WRG 1959 - aus den in der Vorjudikatur dargelegten Gründen - Parteistellung nicht zu. Diese letztere wurde daher im vorliegenden Beschwerdefall auch dem Beschwerdeführer nicht zu Unrecht verwehrt.
Die Beschwerde erweist sich daher als unbegründet, weshalb sie gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen war.
Zur Durchführung einer Verhandlung sah sich der Verwaltungsgerichtshof nicht veranlaßt; ein darauf gerichteter Antrag des Beschwerdeführers wurde entgegen § 39 Abs. 1 Z. 1 VwGG erst nach Ablauf der Beschwerdefrist und daher verspätet gestellt.
Der Zuspruch von Aufwandersatz beruht auf den §§ 47 ff VwGG und der Verordnung BGBl. Nr. 243/1985, insbesondere auch deren Art. III Abs. 2.
Wien, am
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Normen | AVG §8; WRG 1959 §105 lite; WRG 1959 §105 litf; WRG 1959 §105 litm; WRG 1959 §15 Abs1; WRG 1959 §38; WRG 1959 §41 Abs5; WRG 1959 §42 Abs1; |
ECLI | ECLI:AT:VWGH:1988:1984070065.X00 |
Datenquelle |
Fundstelle(n):
CAAAF-61123