VwGH 13.11.1984, 84/07/0057
VwGH 13.11.1984, 84/07/0057
Rechtssätze
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Normen | AVG §42 Abs1; WRG 1959; |
RS 1 | Von einer dem Gesetz entsprechenden Einwendung kann nur dann gesprochen werden, wenn die Verletzung eines subjektiven Rechtes behauptet wird. Ein Vorbringen, mit einem Vorhaben nicht einverstanden zu sein, stellt keine solche Behauptung dar (Hinweis E , 1078/56). |
Hinweis auf Stammrechtssatz | GRS wie 0807/67 E VwSlg 7179 A/1967 RS 1 |
Normen | |
RS 2 | Die Manuduktionspflicht nach § 13 a AVG 1950 geht nicht so weit, dass eine Partei, die unter Hinweis auf die Präklusionsfolgen gemäß § 42 Abs 1 AVG 1950 zu einer mündlichen Verhandlung geladen wurde, vom Verhandlungsleiter ausdrücklich zur Erhebung von Einwendungen und zu deren inhaltlicher Ausgestaltung angeleitet werden müsste. |
Norm | AVG §42 Abs1; |
RS 3 | Auf Beachtung der eingetretenen Präklusionsfolgen steht den daraus begünstigten Parteien ein Rechtsanspruch zu. (Hinweis auf E vom , 1477/58, VwSlg 4966 A/1959) |
Entscheidungstext
Kein Text vorhanden
Zusatzinformationen
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ECLI | ECLI:AT:VWGH:1984:1984070057.X01 |
Datenquelle |
Fundstelle(n):
SAAAF-61122