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VwGH 13.11.1984, 84/07/0057

VwGH 13.11.1984, 84/07/0057

Rechtssätze


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Normen
AVG §42 Abs1;
WRG 1959;
RS 1
Von einer dem Gesetz entsprechenden Einwendung kann nur dann gesprochen werden, wenn die Verletzung eines subjektiven Rechtes behauptet wird. Ein Vorbringen, mit einem Vorhaben nicht einverstanden zu sein, stellt keine solche Behauptung dar (Hinweis E , 1078/56).
Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 0807/67 E VwSlg 7179 A/1967 RS 1
Normen
AVG §13a;
AVG §42 Abs1;
RS 2
Die Manuduktionspflicht nach § 13 a AVG 1950 geht nicht so weit, dass eine Partei, die unter Hinweis auf die Präklusionsfolgen gemäß § 42 Abs 1 AVG 1950 zu einer mündlichen Verhandlung geladen wurde, vom Verhandlungsleiter ausdrücklich zur Erhebung von Einwendungen und zu deren inhaltlicher Ausgestaltung angeleitet werden müsste.
Norm
AVG §42 Abs1;
RS 3
Auf Beachtung der eingetretenen Präklusionsfolgen steht den daraus begünstigten Parteien ein Rechtsanspruch zu. (Hinweis auf E vom , 1477/58, VwSlg 4966 A/1959)

Entscheidungstext

Kein Text vorhanden

Zusatzinformationen


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ECLI
ECLI:AT:VWGH:1984:1984070057.X01
Datenquelle

Fundstelle(n):
SAAAF-61122