VwGH 20.09.1988, 84/07/0052
Entscheidungsart: Erkenntnis
Rechtssatz
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Normen | WRG 1959 §123 Abs1; WRG 1959 §123 Abs2; |
RS 1 | Der Ausschluss eines Ersatzes von Parteikosten gem § 123 Abs 1 WRG gilt auch für das Verfahren über die Bemessung der Entschädigung (Hinweis auf E , 1352/74, VwSlg 8847 A/1974), selbst wenn es sich nicht (mehr) um ein Verfahren handelt, das zu einer meritorischen Entscheidung der belangten Behörde führt (Hinweis auf E vom , 0409/73, VwSlg 8487 A/1973). |
Entscheidungstext
Beachte
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung
verbunden):
84/07/0064
Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Schima und die Hofräte Dr. Salcher, Dr. Fürnsinn, Dr. Zeizinger und, Dr. Kremla als Richter, im Beisein des Schriftführers Univ. Ass. Dr. Unterpertinger, über die Beschwerden der LS in V, (Zl. 84/07/0052) und der Marktgemeinde V, vertreten durch Dr. Ulrich Polley, Rechtsanwalt in Klagenfurt, Neuer Platz 5, (Zl. 84/07/0064), gegen den Bescheid des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft vom , Zl. 511.226/08-I 5/83, betreffend Leistungsansprüche nach dem Wasserrechtsgesetz (mitbeteiligte Parteien: in jedem der beiden Beschwerdeverfahren die beschwerdeführende Partei des jeweils anderen Beschwerdeverfahrens), zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde der LS wird, soweit mit dem angefochtenen Bescheid über den Ersatz von Parteikosten abgesprochen wurde, als unbegründet abgewiesen; im übrigen wird der angefochtene Bescheid in seinem Spruchabschnitt II auf Grund beider Beschwerden wegen Rechtswidrigkeit infolge Unzuständigkeit der belangten Behörde aufgehoben.
Der Bund hat der beschwerdeführenden Partei LS Aufwendungen in der Höhe von S 10.080,-- und der beschwerdeführenden Partei Marktgemeinde V Aufwendungen in der Höhe von S 9.810,-- je binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Das Mehrbegehren der beschwerdeführenden Partei Marktgemeinde V wird abgewiesen.
Begründung
Der im Devolutionsweg zuständig gewordene Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft - dem Verlangen der LS (im folgenden: Erstbeschwerdeführerin) auf Übergang der Zuständigkeit wurde in dem mit den vorliegenden Beschwerden nicht angefochtenen Spruchabschnitt I gemäß § 73 Abs. 2 AVG 1950 entsprochen - gab in Spruchabschnitt II seines Bescheides vom den im Antrag der Erstbeschwerdeführerin vom unter lit. a enthaltenen Ansprüchen - diese betrafen "die Einräumung der auf ihren Grundstücken begründeten Dienstbarkeiten an sich" - in dem Umfang statt, daß die Marktgemeinde V (im folgenden: Zweitbeschwerdeführerin) in näher umschriebener Weise verpflichtet wurde, der Erstbeschwerdeführerin einen Betrag von 38.000,-- S zu leisten; die unter lit. b - betreffend "die durch die Kanalbauarbeiten angerichteten Dauerschäden an Bäumen und sonstigen Kulturen" - und lit. c - in Hinsicht "der völligen Rekultivierung der benutzten und beschädigten Straßen und Wege, der sonstigen Flächen und Anlagen auf den in ihrem Eigentum stehenden Grundstücken" - geltend gemachten Ansprüche der Erstbeschwerdeführerin wurden, soweit nicht ohnehin bereits abgegolten, gleichzeitig "ab- bzw. zurückgewiesen". Wie die Begründung zeigt, wurde die Entscheidung nach Spruchabschnitt II auf § 111 Abs. 4 sowie die §§ 117 und 118 WRG 1959 gestützt. Dies gilt auch für die Ablehnung des Verlangens der Erstbeschwerdeführerin, ihr gemäß § 123 WRG 1959 die Rechtsbeistandskosten zu ersetzen, welches mit der Begründung abschlägig behandelt wurde, das Begehren finde weder in § 111 Abs. 4 WRG 1959 noch im Bewilligungsbescheid Deckung.
Den Spruchabschnitt II dieses Bescheides hat die Erstbeschwerdeführerin insoweit, als ihr Begehren ab- oder zurückgewiesen wurde, die Zweitbeschwerdeführerin im Ausmaß der Verpflichtung zur Bezahlung eines Betrages von 38.000,-- S mit Beschwerde angefochten.
Der Verwaltungsgerichtshof hat die beiden, wegen ihres engen sachlichen und rechtlichen Zusammenhanges zur gemeinsamen Behandlung verbundenen Beschwerden zum Anlaß genommen, beim Verfassungsgerichtshof gemäß Art. 140 B-VG die Aufhebung des Wortes "Entschädigungen" in § 117 Abs. 1 erster Satz, der Wortfolge "die Entschädigung oder" in § 117 Abs. 1 dritter Satz sowie der Wortfolgen "bei der Wasserrechtsbehörde" und "die hierüber unter sinngemäßer Anwendung des § 117 zu entscheiden hat" in § 111 Abs. 4 zweiter Satz WRG 1959 zu beantragen. Der Verfassungsgerichtshof hat mit Erkenntnis vom , G 1, 2, 74 - 81/88, die bezeichneten Gesetzesstellen des Wasserrechtsgesetzes 1959 gemäß Art. 140 B-VG als verfassungswidrig aufgehoben und ausgesprochen, daß die Aufhebung mit Ablauf des in Kraft tritt.
Hat der Verfassungsgerichtshof (auch) über Antrag des Verwaltungsgerichtshofes eine Gesetzesbestimmung aufgehoben, dann hat der Verwaltungsgerichtshof im Anlaßfall bei der Prüfung der Rechtmäßigkeit des angefochtenen Bescheides so vorzugehen, als ob bei dessen Erlassung die aufgehobene Bestimmung - hier betreffend die Zuständigkeit der Wasserrechtsbehörde - nicht mehr der Rechtsordnung angehört hätte; dies führt im vorliegenden Fall - die belangte Behörde hat nicht als Berufungsbehörde entschieden - insoweit zur Aufhebung des angefochtenen Bescheides wegen Rechtswidrigkeit infolge Unzuständigkeit der belangten Behörde.
Soweit der in den vorliegenden Beschwerdefällen angefochtene Bescheid in seinem Spruchabschnitt II einschlußweise über ein Begehren der Erstbeschwerdeführerin nach § 123 WRG 1959 absprach, erfolgte die Versagung eines Ersatzes von Parteikosten zwar nicht mit der angegebenen Begründung, jedoch im Ergebnis deshalb zu Recht, weil der Ausschluß eines solchen Ersatzes gemäß § 123 Abs. 1 WRG 1959 auch für das Verfahren über die Bemessung der Entschädigung gilt (vgl. das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom , Slg. 8847/A), mag es sich dabei nunmehr auch nicht mehr um ein Verfahren handeln, das zu einer meritorischen Entscheidung der belangten Behörde führt (vgl. das Erkenntnis vom , Slg. 8487/A). Insoweit war daher die Beschwerde der Erstbeschwerdeführerin gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.
Da mit den beiden sonst erfolgreichen Teilanfechtungen des Spruchabschnittes II dieser zur Gänze betroffen wird, war der angefochtene Bescheid im übrigen insoweit - wie bereits oben dargelegt - gemäß § 42 Abs. 2 Z. 2 VwGG aufzuheben.
Der Zuspruch von Aufwandersatz beruht auf den §§ 47 ff VwGG und der Verordnung BGBl. Nr. 243/1985, insbesondere auch deren Art. III Abs. 2. Die Abweisung des Mehrbegehrens der Zweitbeschwerdeführerin betrifft den Schriftsatzaufwand, der nach dem Gesetz nur einfach gebührt.
Wien, am
Zusatzinformationen
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Normen | WRG 1959 §123 Abs1; WRG 1959 §123 Abs2; |
ECLI | ECLI:AT:VWGH:1988:1984070052.X00 |
Datenquelle |
Fundstelle(n):
IAAAF-61121