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VwGH 25.02.1988, 84/06/0249

VwGH 25.02.1988, 84/06/0249

Rechtssätze


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Normen
AVG §8;
BauO Stmk 1968 §4 Abs1;
BauRallg;
RS 1
Es besteht kein Parteienrecht als Nachbarn - bei geschlossener Bebauungsweise - auf eine bestimmte Art und Weise der Verbauung.
Normen
RS 2
Im Widmungsverfahren steht den Nachbarn ein Anspruch auf Handhabung des Ermessens iS des Gesetzes zu. Die Behörde muß jeweils begründen, aus welchen Erwägungen sie unter Verwertung der eingeholten Gutachten einer bestimmten Planungsvariante den Vorzug gibt (Hinweis E , 2660/77).
Normen
RS 3
Wenn die Behörde nach der mündlichen Verhandlung, bei der sie eine VORLÄUFIGE rechtliche Würdigung der Verfahrensergebnisse vorgenommen hat, zu einer anderen rechtlichen Würdigung kommt, so ist dieses Ergebnis den Parteien des Verfahrens nicht gesondert mitzuteilen, wenn die Parteien an der Verhandlung teilgenommen haben und dort Gelegenheit hatten, ihre rechtlichen Interessen wahrzunehmen. Gegenstand des Parteiengehörs kann nur der durch die Behörde als erwiesen angenommene Sachverhalt, nicht aber dessen rechtliche Beurteilung sein. Nur wenn die Behörde gegenüber einem Bescheid der Vorinstanz den Versagungsgrund ändert, ist sie verpflichtet, dies vorzuhalten, da ansonsten die nicht informierte Partei keine tatsächlichen Behauptungen von rechtlichem Gewicht vorbringen könnte. (Hinweis auf E vom , 84/07/0221)

Entscheidungstext

Kein Text vorhanden

Zusatzinformationen


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ECLI
ECLI:AT:VWGH:1988:1984060249.X01
Datenquelle

Fundstelle(n):
BAAAF-61119