VwGH 12.02.1987, 84/06/0221
VwGH 12.02.1987, 84/06/0221
Rechtssätze
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Normen | BauO Graz 1881 §1 Abs2; BauO Graz 1881 §5; BauO Stmk 1968 §57; BauRallg; |
RS 1 | Da Nischen bzw Schaukästen das äußere Aussehen eines bestehenden Gebäudes beeinflussen, sind sie bewilligungspflichtig (nach d. alten Grazer BauO 1881 ebenso wie nach § 57 Stmk. BauO) |
Normen | |
RS 2 | Für die Beseitigung vorschriftswidriger Bauten, für die eine nachträgliche Bewilligung nicht erteilt wurde, haftet der Baubehörde gegenüber im Grunde des § 73 Abs 2 der Stmk BO 198 nicht derjenige, der den gesetzwidrigen Zustand herbeigeführt und dafür strafrechtlich einzustellen hat, sondern stets nur der Eigentümer des betreffenden Bauwerkes bzw. der vorschriftswidrigen Bauteile. Weiters Ausführungen dahingehend, daß der VwGH stets davon ausgegangen ist, daß die Verantwortung für den ordnungsgemäßen, d. h. den jeweiligen baurechtlichen Normen entsprechenden Zustand von Baulichkeiten grundsätzlich den Eigentümer dieser Baulichkeiten trifft und daß demgegenüber selbst die Verantwortlichkeit des Grundeigentümers - wenn dieser nicht auch der Eigentümer der Baulichkeit ist - zurückzutreten hat, sowie dahingehend, daß der Grundsatz der primären Haftung des Eigentümers der Baulichkeit nicht nur für den Bereich des öffentlichen Rechtes gilt, sondern auch für jenen des Privatrechtes Geltung beansprucht. (Hinweis auf E vom , Zl. 1623/64, vom , Zl. 0318/67, vom Zl. 0034/68 und vom , Zl. 0024/64) |
Hinweis auf Stammrechtssatz | GRS wie 1757/72 E RS 1 |
Normen | BauO Stmk 1968 §7 Abs4; BauO Stmk 1968 §9 lita; |
RS 3 | Im Fall der Errichtung von Mauernischen zur Platzierung von Zigarettenautomaten handelt es sich weder um "innere Umbauten" iSd § 7 Abs 4 Stmk BauO noch um "Bauteile von der Straßenfluchtlinie" iSd § 9 lit a leg cit. |
Normen | AVG §62 Abs1; BauO Graz 1881 §5; |
RS 4 | Aus § 5 Grazer BauO 1881 ergibt sich, dass eine Baubewilligung in Schriftform zu ergehen hatte und nicht mündlich erteilt werden konnte. |
Entscheidungstext
Kein Text vorhanden
Zusatzinformationen
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ECLI | ECLI:AT:VWGH:1987:1984060221.X01 |
Datenquelle |
Fundstelle(n):
TAAAF-61113