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VwGH 19.11.1987, 84/06/0211

VwGH 19.11.1987, 84/06/0211

Rechtssätze


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Norm
AltstadterhaltungsG Graz 1980 §4 Abs1;
RS 1
Innerhalb der Zone I dürfen Nutzungsänderungen von Wohnungen in Geschäfts- oder Bürozwecke nur soweit bewilligt werden, dass Büro- und Geschäftsräume dadurch nicht mehr als die Hälfte der Gesamtnutzfläche erreichen. Dabei sind die Räume, die bereits Büro- oder Geschäftszwecken dienen, in die Betrachtung einzubeziehen.
Norm
BauO Stmk 1968 §73 Abs2;
RS 2
§ 73 Abs 2 Stmk BauO 1968 bietet eine Grundlage für Beseitigungsaufträge (Hinweis auf E vom , 86/06/0036)
Normen
ABGB §431;
EVHGB 04te Art7 Nr9 Abs1;
HGB §105;
HGB §124;
RS 3
Die Ansicht, daraus, dass die zum Gesellschaftsvermögen einer Personenhandelsgesellschaft stehenden Gegenstände im Eigentum der Gesellschafter stünden, ergebe sich, dass das Gegenstand des Verfahrens bildende Grundstück damit auch im Eigentum des geschäftsführenden Gesellschafters der OHG stehe, ist unzutreffend. Ist nämlich eine Personenhandelsgesellschaft im Grundbuch als Eigentümerin eingetragen, so ist ungeachtet der Konstruktion des Gesellschaftsvermögens als Gesamthandvermögen der Gesellschafter nur die Gesellschaft, vertreten durch die vertretungsbefugten Gesellschafter, als Eigentümerin anzusehen.
Normen
AVG §59 Abs1;
BauRallg;
VVG §1;
VVG §4;
RS 4
Ein baupolizeilicher Auftrag ist als Vollstreckungstitel ausreichend bestimmt, wenn unter Berücksichtigung der vorliegenden bewilligten bzw. teilbewilligten Baupläne hinreichend ersichtlich ist, welche Arbeiten zur Wiederherstellung erforderlich sind. Ergibt sich doch der Altbestand aus dem vom Architekten verfassten Einreichplan, der als Teil der behördlichen Akten im Falle der Durchführung einer Ersatzvornahme heranzuziehen wäre.

Entscheidungstext

Kein Text vorhanden

Zusatzinformationen


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ECLI
ECLI:AT:VWGH:1987:1984060211.X01
Datenquelle

Fundstelle(n):
ZAAAF-61111

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