VwGH 25.02.1988, 84/06/0191
VwGH 25.02.1988, 84/06/0191
Rechtssätze
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Normen | |
RS 1 | Eine Verletzung von Nachbarrechten ist jedenfalls gegeben, wenn die gesetzlich höchstzulässige Bebauungsdichte überschritten wird. Daraus ergibt sich aber noch keineswegs, dass dem Nachbarn schon bei der Erteilung der Widmungsbewilligung ein Anspruch auf deren Festsetzung zusteht, vielmehr werden seine Rechte durch Unterlassung eines in § 3 Abs 2 Stmk BauO vorgesehenen Abspruches schon deshalb nicht beeinträchtigt, weil er sein Mitspracherecht auch hinsichtlich der Bebauungsdichte - erheblich konkreter - in seinen Einwendungen gegen die Baubewilligung geltend machen und ausführen kann, inwieweit das Projekt mit dem von der Behörde im Hinblick auf die Bebauungsdichte auszuübenden Planungsermessen im Widerspruch steht. (Hinweis auf E vom , 85/06/0013) |
Norm | AVG §41 Abs2; |
RS 2 | Wenn eine Partei eines Verfahrens die ausdrücklich in der Kundmachung angeführte Möglichkeit zur Akteneinsicht nicht wahrgenommen hat, die ihm die gewünschte Informationen geliefert hätte, sie über den Stand des Verfahrens informiert war und auch bei der Verhandlung erschienen ist und dort sachbezogene Einwendungen vorgebracht hat, kann der Kundmachungsmangel (hier: keine detaillierte Beschreibung des Bauvorhabens in der Kundmachung) dieser Partei gegenüber als geheilt betrachtet werden. (Hinweis auf E vom , 0288/62, VwSlg 5857 A/1962) |
Entscheidungstext
Kein Text vorhanden
Zusatzinformationen
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ECLI | ECLI:AT:VWGH:1988:1984060191.X01 |
Datenquelle |
Fundstelle(n):
YAAAF-61107