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VwGH 19.03.1987, 84/06/0184

VwGH 19.03.1987, 84/06/0184

Rechtssätze


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Normen
ROG Tir 1984 §11 Abs7;
ROG Tir 1984 §12 Abs1;
RS 1
Es trifft zu, dass ein Tagescafe als Einrichtung, die der täglichen Versorgung sowie den sozialen und kulturellen Bedürfnissen der Bevölkerung des Wohngebietes dient, zu werten ist.
Normen
AVG §45 Abs2;
AVG §52;
BauRallg;
ROG Tir 1984 §12 Abs1;
RS 2
Gegenstand des Ermittlungsverfahrens war die Klärung der Frage, ob das Cafe seinem Betriebstypus nach die in § 12 Abs 1 zweiter Satz Tiroler ROG genannten Emissionen befürchten lässt. In diesem Projektsgenehmigungsverfahren wäre es einem technischen Sachverständigen oblegen, über Art und Umfang vor Immissionen eines Vergleichsbetriebes Befunde aufzunehmen und hieraus Schlüsse zu ziehen. Über die Auswirkungen dieser Immissionen hätte ein medizinischer Sachverständiger ein Gutachten zu erstatten.
Normen
AVG §58 Abs2;
BauRallg;
RS 3
Die "Einarbeitung" der Meinung der für das Amt für Umweltschutz tätigen Organe als Auflagen in dem Spruch des baubehördlichen Bescheides stellt jedenfalls keine Begründung iSd Vorschrift des § 58 Abs 2 AVG 1950 dar.
Normen
BauO Tir 1978 §9;
BauRallg;
RS 4
§ 9 Tiroler BauO räumt dem Nachbarn hinsichtlich der Frage der Einrichtung von Pflichtabstellplätzen kein subjektiv-öffentliches Recht ein. (Hinweis auf E vom , 83/06/0181)

Entscheidungstext

Kein Text vorhanden

Zusatzinformationen


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ECLI
ECLI:AT:VWGH:1987:1984060184.X01
Datenquelle

Fundstelle(n):
OAAAF-61106