VwGH 03.04.1986, 84/06/0136
VwGH 03.04.1986, 84/06/0136
Rechtssätze
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Normen | BauO Krnt 1969 §13 Abs2 idF 1981/069; BauO Krnt 1969 §9 Abs2 idF 1981/069; BauRallg; |
RS 1 | Der für den Bauwerber positive Ausgang des Vorprüfungsverfahrens enthebt die Baubehörde nicht der Verpflichtung, im weiteren Baubewilligungsverfahren, und zwar jetzt unter Beiziehung der Nachbarn, auch die Übereinstimmung des Bauvorhabens insbesonders mit dem Flächenwidmungsplan zu überprüfen, weil nach dem klaren Wortlaut des § 13 Abs 2 BauO Krnt die Baubewilligung nur erteilt werden kann, wenn kein Grund des § 9 Abs 2 BauO Krnt entgegensteht. (Hinweis auf E vom , 2258/75, VwSlg 9634 A/1978) |
Normen | BauO Krnt 1969 §9 idF 1981/069; BauRallg; |
RS 2 | Da der Nachbar im Vorprüfungsverfahren nach § 9 BauO Krnt nicht Partei ist, kann er im Bauverfahren die ihm nach der BauO Krnt eingeräumten subj.öffentl. Rechte geltend machen. Hiezu zählt auch ein Mitspracherecht in der Frage der Übereinstimmung des Bauvorhabens mit dem Flächenwidmungsplan. (Hinweis auf E vom , 1037/72) |
Norm | GdO Allg Krnt 1982 §95; |
RS 3 | Es begründet keine Rechtswidrigkeit, wenn die Aufsichtsbehörde wegen eines Widerspruchs mit dem Flächenwidmungsplan zum Ausdruck bringt, dass der Gemeindevorstand deswegen in der Folge den erstinstanzlichen Bescheid aufzuheben und die beantragte Baubewilligung zu versagen hätte, wenn sie auf die Bindung der Gemeinde an ihre Rechtsansicht unter Bezug auf § 95 AGO hinweist. (Hinweis auf E vom , 0906/67) |
Normen | GdO Allg Krnt 1982 §95; VwGG §41 Abs1; |
RS 4 | Zufolge der Bindung an die die Aufhebung des seinerzeitigen Bescheides des Gemeindevorstandes tragenden Gründe des aufsichtsbehördlichen Bescheides ist es dem VwGH verwehrt zu prüfen, ob die Rechtsansicht der belangten Behörde, es handle sich bei einem Vorhaben um keine landwirtschaftliche Produktionsstätte industrieller Prägung, überhaupt zutrifft. |
Norm | GdPlanungsG Krnt 1982 §2 Abs3; |
RS 5 | EIN SCHWEINESTALL IM DORFGEBIET IST NACH § 2 Abs 3 GdPlanungsG Krnt 1982 unzulässig, weil Abstände (Geruchsschwellenwertentfernung nach VDI-Richtlinie Nr. 3471) nicht ausreichen. Ein Sicherheitszuschlag von 100 % zur Geruchsschwellenwertentfernung ist hier nicht erforderlich, weil es sich NICHT um ein Wohngebiet handelt. |
Entscheidungstext
Kein Text vorhanden
Zusatzinformationen
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ECLI | ECLI:AT:VWGH:1986:1984060136.X01 |
Datenquelle |
Fundstelle(n):
NAAAF-61099