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VwGH 13.09.1984, 84/06/0135

VwGH 13.09.1984, 84/06/0135

Rechtssätze


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Normen
BauO Stmk 1968 §3;
BauRallg impl;
B-VG Art15 Abs5;
RS 1
Zu den in Art 15 Abs 5 B-VG genannten Akten der Vollziehung, die unter den darin genannten Voraussetzungen in die mittelbare Bundesverwaltung fallen, gehört auch die eigentliche Widmungsbewilligung nach §§ 2 ff der Stmk BauO. Der Gemeinde im eigenen Wirkungsbereich obliegt nur die Festsetzung der Baulinien = Straßenfluchtlinien (nicht auch der inneren Grenzlinien) und des Niveaus ohne Widmungsbewilligung (Hinweis auf E vom , 1026/67, VwSlg 7319 A/1968 und E vom , 84/06/0112)
Norm
VwRallg impl;
RS 2
Gemäß Art 15 Abs 5 B-VG fällt die Vollziehung in Bausachen bundeseigener Gebäude, die öffentlichen Zwecke dienen, grundsätzlich in die mittelbare Bundesverwaltung, also auch die Widmungsbewilligung nach der Stmk BauO (Hinweis E , 1026/67, VwSlg 7319 A/1968). Die vorgesehenen Ausnahmen, nämlich die Bestimmung der Baulinie und des Niveaus, sind einschränkend auszulegen, sodaß die Bestimmung des Seitenabstandes nicht darunter fällt (Hinweis E , 1026/67, VwSlg 7319 A/1968). Im Sinne der Versteinerungstheorie ist nämlich unter "Baulinie" nur die Grenze zwischen öffentlicher Verkehrsfläche und dem Baugrund zu verstehen.
Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 84/06/0112 E RS 1

Entscheidungstext

Kein Text vorhanden

Zusatzinformationen


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Sammlungsnummer
VwSlg 11513 A/1984
ECLI
ECLI:AT:VWGH:1984:1984060135.X01
Datenquelle

Fundstelle(n):
DAAAF-61098