VwGH 13.09.1984, 84/06/0135
VwGH 13.09.1984, 84/06/0135
Rechtssätze
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Normen | |
RS 1 | Zu den in Art 15 Abs 5 B-VG genannten Akten der Vollziehung, die unter den darin genannten Voraussetzungen in die mittelbare Bundesverwaltung fallen, gehört auch die eigentliche Widmungsbewilligung nach §§ 2 ff der Stmk BauO. Der Gemeinde im eigenen Wirkungsbereich obliegt nur die Festsetzung der Baulinien = Straßenfluchtlinien (nicht auch der inneren Grenzlinien) und des Niveaus ohne Widmungsbewilligung (Hinweis auf E vom , 1026/67, VwSlg 7319 A/1968 und E vom , 84/06/0112) |
Norm | VwRallg impl; |
RS 2 | Gemäß Art 15 Abs 5 B-VG fällt die Vollziehung in Bausachen bundeseigener Gebäude, die öffentlichen Zwecke dienen, grundsätzlich in die mittelbare Bundesverwaltung, also auch die Widmungsbewilligung nach der Stmk BauO (Hinweis E , 1026/67, VwSlg 7319 A/1968). Die vorgesehenen Ausnahmen, nämlich die Bestimmung der Baulinie und des Niveaus, sind einschränkend auszulegen, sodaß die Bestimmung des Seitenabstandes nicht darunter fällt (Hinweis E , 1026/67, VwSlg 7319 A/1968). Im Sinne der Versteinerungstheorie ist nämlich unter "Baulinie" nur die Grenze zwischen öffentlicher Verkehrsfläche und dem Baugrund zu verstehen. |
Hinweis auf Stammrechtssatz | GRS wie 84/06/0112 E RS 1 |
Entscheidungstext
Kein Text vorhanden
Zusatzinformationen
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Sammlungsnummer | VwSlg 11513 A/1984 |
ECLI | ECLI:AT:VWGH:1984:1984060135.X01 |
Datenquelle |
Fundstelle(n):
DAAAF-61098